Language of document : ECLI:EU:T:2014:622





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. Juli 2014 – Al-Tabbaa/Rat

(Verbundene Rechtssachen T‑329/12 und T‑74/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektive gerichtliche Kontrolle – Begründungspflicht –Beurteilungsfehler“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, die die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 54)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102) (vgl. Rn. 55)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Umfang der Kontrolle (Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 410/2012 des Rates; Beschluss 2012/256/GASP des Rates) (vgl. Rn. 76-87)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Handlungen des Rates, die restriktive Maßnahmen gegen den Kläger enthalten, und zwar ursprünglich der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mazen Al-Tabbaa betreffen.

2.

Der Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.

3.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 sowie der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen.

4.

Der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Al-Tabbaa betrifft.

5.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/255 werden in Bezug auf Herrn Al-Tabbaa bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 aufrechterhalten.

6.

Der Rechtsstreit in der Rechtssache T‑74/13 ist in der Hauptsache erledigt.

7.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Kläger in der Rechtssache T‑329/12 entstandenen und drei Viertel der ihm in der Rechtssache T‑74/13 entstandenen Kosten.

8.

Der Kläger trägt ein Viertel seiner Kosten in der Rechtssache T‑74/13.