Language of document : ECLI:EU:C:2016:259

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 14. April 2016(1)

Rechtssache C‑115/15

Secretary of State for the Home Department

gegen

NA

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Rechtsmittelgericht (England und Wales) (Zivilabteilung), Vereinigtes Königreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV und 21 AEUV – Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 – Scheidung – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der das Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen – Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68“





I –    Einleitung

1.        In der vorliegenden Rechtssache steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Drittstaatsangehöriger, der sich als Ehegatte eines Bürgers der Europäischen Union zusammen mit diesem in einem Mitgliedstaat aufhielt, sich weiterhin in diesem Mitgliedstaat aufhalten kann, wenn der Unionsbürger den betreffenden Mitgliedstaat endgültig verlassen hat und nach seinem Wegzug ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.

2.        Der Gerichtshof hatte bereits in der Rechtssache, in der das Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476) erging, Gelegenheit, diese Frage zu erörtern. Anders als in jener ersten Rechtssache haben jedoch hier der Wegzug des Ehegatten und die darauffolgende Scheidung im Kontext von Gewalt im häuslichen Bereich stattgefunden. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(2) erfasst diesen Fall, doch hatte der Gerichtshof noch keine Gelegenheit, diese Bestimmung auszulegen.

3.        Der Aufenthalt zweier aus der Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen hervorgegangener Kinder im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gibt dem Gerichtshof zudem Gelegenheit, die Beurteilungskriterien für die Prüfung der „Verwehrung des Kernbestands der Rechte“ gemäß der mit dem Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) begründeten Rechtsprechung zu präzisieren.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    AEU-Vertrag

4.        Gemäß Art. 20 AEUV wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt, die jedem zuteilwird, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Nach Abs. 2 dieses Artikels haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger u. a. „das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV wird dieses Recht „unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind“.

5.        Nach Art. 21 AEUV hat zwar jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, die Ausübung dieses Rechts steht jedoch unter dem Vorbehalt „der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“.

B –    Richtlinie 2004/38

6.        Gemäß dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 „bedarf es eines rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.“

7.        Art. 7 der Richtlinie 2004/38 regelt den Aufenthalt von mehr als drei Monaten wie folgt:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen …

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

…“

8.        In Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird, oder

c)      es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

9.        Schließlich hat gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach Abs. 2 dieses Artikels „gilt [diese Regel] auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben“.

C –    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

10.      Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(3) „[können d]ie Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, … wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen“.

III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

11.      NA ist pakistanische Staatsangehörige. Im September 2003 heiratete sie KA in Karatschi (Pakistan). Nachdem KA nach Deutschland gezogen war und dort seinen Wohnsitz genommen hatte, erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit.

12.      Im März 2004 zog das Ehepaar in das Vereinigte Königreich, und am 7. November 2005 wurde NA eine bis zum 21. September 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.

13.      Die Beziehung der Eheleute verschlechterte sich jedoch in der Weise, dass NA mehrfach Gewalt im häuslichen Bereich ausgesetzt war. Nach einem Angriff auf NA (die damals mehr als fünf Monate schwanger war), zog KA im Oktober 2006 aus der ehelichen Wohnung aus. Im Dezember 2006 verließ er endgültig das Vereinigte Königreich, um nach Pakistan zurückzukehren.

14.      Während seines Aufenthalts im Vereinigten Königreich war KA entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig gewesen. Am 5. Dezember 2006 ersuchte er die britischen Behörden, NA die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, da er sich dauerhaft in Pakistan niedergelassen habe, und ihn davon zu unterrichten, wenn die Aufenthaltserlaubnis entzogen werde.

15.      Er erklärte, dass er durch eine am 13. März 2007 in Karatschi ausgesprochene „talaq“(4) von NA geschieden sei. Im September 2008 reichte NA eine Scheidungsklage im Vereinigten Königreich ein. Das rechtskräftige Scheidungsurteil erging am 4. August 2009 und NA wurde das Sorgerecht für die zwei Kinder des Ehepaars zugesprochen.

16.      MA wurde am 14. November 2005 und IA am 3. Februar 2007 geboren. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und gehen seit Januar 2009 bzw. September 2010 im Vereinigten Königreich zur Schule.

17.      NA stellte einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich, der abgelehnt wurde.

18.      NA erhob gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Am 22. Februar 2013 änderte das zweitinstanzliche Gericht, das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl]), das erste Urteil jedoch ab.

19.      Dieses Gericht bestätigte zunächst, dass NA ihr Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht behalten habe, da KA zum Zeitpunkt der Scheidung seine Rechte aus dem Vertrag in diesem Mitgliedstaat nicht mehr wahrgenommen habe.

20.      Dagegen stellte es im Anschluss daran fest, dass NA ein Aufenthaltsrecht zum einen nach Art. 20 AEUV gemäß den im Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) dargelegten Grundsätzen und zum anderen nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 habe.

21.      Da unstreitig war, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts für NA im Vereinigten Königreich ihre Kinder, MA und IA, dazu zwingen würde, diesen Mitgliedstaat zusammen mit ihr zu verlassen, weil sie das alleinige Sorgerecht für sie hat, vertrat das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl]), die Auffassung, dass die beabsichtigte Abschiebung von MA und IA aus dem Vereinigten Königreich deren Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verletzen würde, und gab daher der auf diese Bestimmung gestützten Klage von NA statt.

22.      NA legte Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit es die Versagung des auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gestützten Aufenthaltsrechts betraf. Auch die britischen Behörden legten Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit es das zum einen auf Art. 20 AEUV und zum anderen auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützte Aufenthaltsrecht betraf. Die Ausführungen des Gerichts zu Art. 8 EMRK wurden dagegen nicht beanstandet.

23.      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung]) in zwei Urteilen vom 17. Juli 2014 bzw. vom 25. Februar 2015 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

24.      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2015, die am 6. März 2015 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung]) daher beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Muss ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet war, als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nachweisen, dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat Rechte aus dem Vertrag wahrgenommen hat?

2.      Hat ein Unionsbürger in einem Aufnahmemitgliedstaat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus den Art. 20 AEUV und 21 AEUV, wenn der einzige Staat in der Union, in dem der Unionsbürger aufenthaltsberechtigt ist, der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, ein zuständiges Gericht jedoch als Tatsache festgestellt hat, dass seine Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Staat seiner Staatsangehörigkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) darstellen würde?

3.      Wenn es sich bei dem (in der zweiten Frage) bezeichneten Unionsbürger um ein Kind handelt, hat dann der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind allein ausübt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn das Kind im Fall der Abschiebung des Elternteils aus dem Aufnahmemitgliedstaat den Elternteil begleiten müsste?

4.      Hat ein Kind nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 (jetzt Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. L 141, S. 1]) ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält?

25.      NA, das Aire Centre, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die dänische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. NA, das Aire Centre, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben außerdem ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 vorgetragen.

V –    Würdigung

A –    Zum vermeintlich hypothetischen Charakter der Vorlagefragen

26.      Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs sind die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts hypothetischer Art und für den Rechtsstreit unerheblich, da NA und ihren Kindern bereits ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Art. 8 EMRK zuerkannt worden sei. Nach Meinung der niederländischen Regierung führt diese Feststellung dazu, dass alle vorgelegten Fragen hypothetischer Art wären.

27.      Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass es im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen(5).

28.      Nach dieser Rechtsprechung „[spricht] eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts …, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat“(6).

29.      Im vorliegenden Fall ist nicht offensichtlich, dass das den gestellten Fragen zugrunde liegende Problem rein hypothetisch ist.

30.      Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus den Antworten des Gerichtshofs auf die verschiedenen ihm vorgelegten Fragen ergibt, ob NA einen Anspruch auf bestimmte Sozialversicherungsleistungen und beitragsfreie Leistungen hat, die ihr derzeit aufgrund der Beschränkung der Rechte, die aufgrund eines auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltsrechts gewährt werden, verweigert werden(7). Ein unmittelbar auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht könnte NA zumindest mehr Rechtssicherheit bieten(8).

31.      Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts als zulässig zu erachten.

B –    Einleitende Bemerkungen zu Art. 16 der Richtlinie 2004/38

32.      Das vorlegende Gericht hat seine Fragen auf die Auslegung der Art. 20 AEUV und 21 AEUV, Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 beschränkt.

33.      Der Gerichtshof hatte jedoch bereits Gelegenheit – namentlich in einer Rechtssache zum Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in gerader aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter war –, klarzustellen, dass dies den Gerichtshof nicht daran hindert, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der Rechtssache, mit der er befasst ist, von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat(9).

34.      Die Kommission hat im vorliegenden Fall in ihren schriftlichen Erklärungen die Frage aufgeworfen, ob NA auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, und zwar seit März 2009, ein Recht auf Daueraufenthalt gewährt werden kann.

35.      Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 wird nämlich dem nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zuerkannt, wenn er den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/38 erfüllt(10).

36.      Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 erwirbt der der Familie des Unionsbürgers Angehörige, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und der sich rechtmäßig „fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat“ aufgehalten hat, dann das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.

37.      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass NA mit KA, ihrem Ehemann, der Unionsbürger ist, im März 2004 in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs eingereist ist. Weiterhin ist unstreitig, dass KA bis zu seinem Wegzug im Dezember 2006 Arbeitnehmer oder Selbständiger war. NA konnte sich somit bis zu diesem Zeitpunkt auf ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen.

38.      Es steht auch fest, dass NA in der Folge das alleinige Sorgerecht für ihre zwei Kinder (von denen eines vor dem Auszug von KA aus der ehelichen Wohnung geboren wurde) hatte, die als deutsche Staatsangehörige Unionsbürger sind.

39.      Auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Urteil Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) entwickelten Prinzipien bestand das abgeleitete Aufenthaltsrecht von NA somit durch ihre Kinder ununterbrochen fort(11). Nach Auffassung des Gerichtshofs sind nämlich die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen für das Recht eines Kindes, das Unionsbürger ist, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt, erfüllt, wenn jemand (nicht notwendigerweise das Kind selbst, sondern, im vorliegenden Fall, ein Elternteil) gewährleisten kann, dass das Kind die finanziellen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt(12).

40.      Nach Ansicht des Gerichtshofs verleihen Art. 20 AEUV und die Richtlinie 2004/38 „dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht …, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten“(13).

41.      Den Erläuterungen des Vertreters von NA in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 ist wohl zu entnehmen, dass die Voraussetzungen der „ausreichenden Existenzmittel“ im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Ehemann das Vereinigte Königreich verließ, und März 2009, dem Zeitpunkt, zu dem NA sich seit fünf Jahren im Vereinigten Königreich aufgehalten hätte, vorlagen. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich NA dort fünf Jahre lang „rechtmäßig aufgehalten“ hat, so hätte sie zu diesem Zeitpunkt ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erworben.

42.      Im Unterschied zu den tatsächlichen Gegebenheiten, die den Urteilen Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) sowie Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) zugrunde lagen, wäre das abgeleitete Aufenthaltsrecht von NA gegebenenfalls nicht an das Aufenthaltsrecht eines einzigen Unionsbürgers (ihres Kindes) geknüpft. Es wäre aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehegatten entstanden und hätte anschließend aufgrund des Aufenthaltsrechts ihrer Kinder fortbestanden.

43.      Insoweit trifft zwar zu, dass Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 „für Familienangehörige [gilt], die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger … aufgehalten haben“(14), was bedeuten könnte, dass sich das geltend gemachte abgeleitete Aufenthaltsrecht von ein und derselben Person herleiten muss.

44.      Die zeitliche Aufeinanderfolge verschiedener Anknüpfungspunkte zur Unionsbürgerschaft – zudem noch innerhalb derselben Familie – kann jedoch meines Erachtens für sich genommen das tatsächliche Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht in Frage stellen. Es handelt sich hierbei um die wesentliche Voraussetzung von Art. 16, um in den Genuss eines Daueraufenthaltsrechts zu gelangen.

45.      Wäre es nicht in der Tat widersinnig, von dem Drittstaatsangehörigen zwar nicht die Fortsetzung seines Zusammenlebens(15) oder sogar einer „tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft“(16) mit dem Unionsbürger zu verlangen, aber ein ununterbrochenes Fortbestehen der Verbindung zur Unionsbürgerschaft – dem Zugangstor zum Aufenthaltsrecht – über eine andere Person – im vorliegenden Fall sein Kind bzw. seine Kinder – nicht zuzulassen?

46.      Eine wortwörtlichen Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 erschiene mir demzufolge übermäßig streng, da der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Kontext und die Ziele der Richtlinie 2004/38 einer engen Auslegung ihrer Bestimmungen entgegenstehen(17).

47.      Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Fall des Ausgangsverfahrens NA, sofern sie über ausreichende Existenzmittel verfügte, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch ihre älteste Tochter zu verhindern, auch die Fünfjahresfrist seit November 2010 offensichtlich erfüllt hätte, da MA am 14. November 2005 geboren wurde.

C –    Zur ersten Vorlagefrage

48.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet war, als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nachweisen muss, dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat Rechte aus dem Vertrag wahrgenommen hat.

49.      Art. 13 der Richtlinie 2004/38 regelt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft (im Folgenden: im Scheidungsfall).

50.      Bis heute war diese Bestimmung nur Gegenstand eines einzigen Vorabentscheidungsersuchens(18). Es ging dabei um den in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Fall. Zu entscheiden war nämlich, ob ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden war und dessen Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hatte, die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Ehegatte, der Unionsbürger ist, vor der Scheidung aus diesem Mitgliedstaat weggezogen war.

51.      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass „das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten des Unionsbürgers nur dann auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten werden kann, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Drittstaatsangehörige aufhält, der ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2004/38 zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist“(19).

52.      Im Ausgangsverfahren wird sich der Gerichtshof diesmal mit dem in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 genannten Fall befassen müssen, nämlich mit der Möglichkeit, dass das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, im Scheidungsfall aufrechterhalten bleibt, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich“.

53.      Muss der die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Drittstaatsangehörigen sich in diesem Fall bis zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, damit sich der Drittstaatsangehörige auf die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts berufen kann?

1.      Der sich aus dem Urteil Singh u. a. ergebende Auslegungsrahmen

54.      Der Gerichtshof hat im Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476) festgestellt, dass ein Scheidungsantrag, der nach dem Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, gestellt wird, nicht zum Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, führen kann, „da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der ‚Aufrechterhaltung‘ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht“ (20).

55.      Auf der Grundlage von Art. 12 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2004/38 hat er die Auffassung vertreten, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen endet, wenn der Ehegatte, der Unionsbürger ist, den Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhalten, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen(21).

56.      Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten des Unionsbürgers auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten werden kann, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Drittstaatsangehörige aufhält, der „Aufnahmemitgliedstaat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2004/38 zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist(22).

57.      Diese drei Randnummern des Urteils Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476) lassen die Logik erkennen, die die Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 2004/38 bestimmt.

58.      Grundsatz ist, dass das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, endet, wenn der Unionsbürger, mit dem das Aufenthaltsrecht verbunden ist, das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlässt. Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen kann jedoch aufgrund bestimmter Ereignisse, die im Rahmen eines Verfahrens zur Durchführung der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft eintreten können, aufrechterhalten werden.

59.      Wie nämlich das Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476) zeigt, sind es nicht die Scheidung, die Aufhebung der Ehe oder die Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft als solche, die das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen aufrechterhalten, sondern die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 beschriebenen spezifischen Umstände.

60.      In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Kommission in ihren Erläuterungen zu Art. 13 des Vorschlags, der zum Erlass der Richtlinie 2004/38 geführt hat, bereits die verschiedenen genannten Fallgestaltungen als „alternative Voraussetzungen“(23) vorgeführt hat, d. h. es genügt, dass eine einzige vorliegt, damit das Aufenthaltsrecht aufrechterhalten wird.

61.      Die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Fallgestaltungen müssen daher als Tatbestände angesehen werden, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, auslösen.

62.      Verlässt dieser Ehegatte den Aufnahmemitgliedstaat, bevor einer dieser Tatbestände erfüllt ist, so kann Art. 13 nicht bewirken, dass das Aufenthaltsrecht „aufrechterhalten“ wird, da es in Wirklichkeit bereits erloschen ist. Ist der in Art. 12 Abs. 3 genannte Wegzug dagegen nach einem der Ereignisse, das die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 auslöst – und nicht erst nach dem Ausspruch der Scheidung stricto sensu –, erfolgt, so hat der spätere Wegzug des Unionsbürgers keinerlei Auswirkungen.

2.      Der in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 genannte Fall der „besonders schwierige[n] Umstände“

63.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(24).

64.      Allein anhand des Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c ist eine sachdienliche Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht möglich.

65.      Ich weise jedoch darauf hin, dass die tatsächlichen Umstände, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts auslösen, anders als bei den anderen Fallgestaltungen dieses ersten Unterabsatzes durch die Bezugnahme auf Ereignisse bestimmt werden, die vollständig in der Vergangenheit liegen.

66.      Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 gilt nämlich für Gewalt im häuslichen Bereich „während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daher fallen die Gewalt im häuslichen Bereich, d. h. der auslösende Tatbestand der Bestimmung, und die Scheidung notwendigerweise zeitlich auseinander.

67.      Im Übrigen kann das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel aufgrund mehrerer Hinweise bestimmt werden.

68.      Zum einen verweist der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich auf die Notwendigkeit des „rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen, wenn … die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird“.

69.      Zum anderen wird in den Erläuterungen der Kommission zum Vorschlag, der zum Erlass des Art. 13 der Richtlinie 2004/38 geführt hat, klargestellt, dass „Ziel ist, diesen Personen einen gewissen Rechtsschutz zu bieten, da ihr Aufenthaltsrecht von der durch die Ehe ausgedrückten familiären Bindung abhängig ist, und sie daher mit einer Scheidungsandrohung unter Druck gesetzt werden könnten“(25).

70.      Diese Gefahr einer „Scheidungsandrohung“ oder einer Drohung, die Scheidung zu verweigern, halte ich im Kontext von Gewalt im häuslichen Bereich für besonders groß. Der Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den einem Drittstaat angehörenden Ehegatten im Fall des Wegzugs des Unionsbürgers könnte nämlich als Druckmittel verwendet werden, um die Scheidung zu einem Zeitpunkt zu verweigern, zu dem solche Umstände schon für sich genommen das Opfer zermürben und bei ihm jedenfalls Angst vor dem Urheber der Gewalttaten hervorrufen können.

71.      Das Erfordernis, dass der Ehegatte, der Unionsbürger ist, sich bis zur Scheidung oder zumindest bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens tatsächlich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, könnte auch wegen des Risikos einer strafrechtlichen Sanktion für ein Verhalten, das Gewalt im häuslichen Bereich darstellt, die Anwendung von Art. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 beeinträchtigen.

72.      Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter versucht, das Hoheitsgebiet, auf dem die Taten begangen wurden, zu verlassen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen, und damit dem Drittstaatsangehörigen de facto sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nimmt. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens aufgrund von Gewalt im häuslichen Bereich könnte zugleich zu einer Anzeige der Taten bei den Justizbehörden führen.

73.      Eine Auslegung des Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, wonach der Drittstaatsangehörige als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts nachweisen müsste, dass sein früherer Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat Rechte aus dem Vertrag wahrgenommen hat, stünde somit offensichtlich in Widerspruch zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck des rechtlichen Schutzes.

74.      Schließlich dürfen, wie ich vorstehend bereits ausgeführt habe, „[i]n Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2004/38 … deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden“(26).

75.      Eine Auslegung, wonach der Ehegatte, der Unionsbürger ist, sich bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten müsste, wäre nicht nur restriktiv, sondern würde zudem der Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen, die darin besteht, das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers unter besonderen schützenswerten Umständen in ein persönliches Aufenthaltsrecht umzuwandeln.

76.      Wenn nämlich der Umstand, Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich zu sein, vom Unionsgesetzgeber als ein Grund für die Umwandlung eines abgeleiteten Rechts in ein individuelles Recht angesehen wurde, kann die Zuerkennung eines solchen Rechts nicht allein von der Absicht des Urhebers dieser Taten abhängig gemacht werden, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu bleiben.

3.      Zwischenergebnis

77.      Selbst in Verbindung miteinander lassen die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2004/38 nicht die Annahme zu, dass es sich bei der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft als solche um Tatbestände handelt, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts auslösen.

78.      Diese spezifischen, in der Überschrift des Art. 13 der Richtlinie 2004/38 aufgeführten Fälle sind nur ein Rahmen, innerhalb dessen eines der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eintreten und dadurch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten auslösen kann, wenn – und nur wenn – sich der Unionsbürger zum Zeitpunkt dieses Ereignisses noch im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält.

79.      Was insbesondere den in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 genannten Fall der Gewalt im häuslichen Bereich betrifft, ergibt die teleologische Auslegung dieser Bestimmung, dass es sich bei der häuslichen Gewalt um einen Tatbestand handelt, der die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auslöst.

80.      Jede andere Auslegung nähme Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 seine praktische Wirksamkeit, die darin besteht, dem Opfer der Gewalttat rechtlichen Schutz zu gewähren, wobei die vorgeschlagene Auslegung im Übrigen auch mit dem Wortlaut der streitigen Bestimmung vereinbar ist.

81.      Der im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 angeführten Missbrauchsgefahr wird schließlich ausreichend durch die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannte Voraussetzung begegnet: Danach bleibt das Aufenthaltsrecht der im ersten Absatz genannten Personen „an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt“.

82.      Nach alledem schlage ich daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 im Fall einer Scheidung infolge von Gewalt im häuslichen Bereich nicht als Voraussetzung für die nach dieser Bestimmung mögliche Aufrechterhaltung eines persönlichen Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen verlangt, dass sich der mit diesem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie selbst im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat aufhält.

D –    Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

83.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV und/oder Art. 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn ein zuständiges Gericht festgestellt hat, dass seine Abschiebung in den Staat seiner Staatsangehörigkeit gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Charta verstoßen würde.

84.      Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft dieselbe Situation, jedoch im Hinblick auf einen Drittstaatsangehörigen, bei dem es sich um den Elternteil handelt, der das Sorgerecht für das Kind allein ausübt.

85.      Diese Fragen wurden von allen Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben – mit Ausnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs –, gemeinsam behandelt. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass diese zwei Fragen zusammen im Licht des Urteils Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) geprüft werden können.

86.      Die Rechtssache, in der jenes Urteil erging, betraf nämlich einen vergleichbaren Fall, da es um Kinder ging, die Unionsbürger waren, die in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besaßen, als Kinder eines Vaters, der Unionsbürger war, und einer einem Drittstaat angehörenden Mutter geboren wurden. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil dafür entschieden, die Frage in erster Linie im Hinblick auf Art. 21 AEUV zu erörtern, obwohl das vorlegende Gericht nur Art. 20 AEUV angeführt hatte(27).

1.      Erkenntnisse aus dem Urteil Alokpa und Moudoulou hinsichtlich Art. 21 AEUV

87.      Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden war und keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“, wovon die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten abhängt, „dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können“(28).

88.      Aus dieser Feststellung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung Folgendes: „Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten“(29).

89.      „Würde [nämlich] dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen“(30).

90.      Da der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ähnlich ist, sehe ich keinen Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung und der Folge abzuweichen, wonach es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Kinder von NA die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und daher auf der Grundlage des Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben(31).

91.      Mithin ist „[i]nsbesondere … zu prüfen, ob sie selbst oder über ihre Mutter über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügen“(32).

92.      Für den umgekehrten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 21 AEUV es nicht verbietet, dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu verwehren, selbst wenn dieser das alleinige Sorgerecht für Kleinkinder hat, die Unionsbürger sind und sich mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(33).

93.      Eine etwaige Anwendung von Art. 7 der Charta (und/oder von Art. 8 EMRK) hat meines Erachtens keine Auswirkung auf diese Erwägungen, da sie sich spezifisch auf das Recht auf Freizügigkeit beziehen, das durch Art. 21 AEUV „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“, wie Art. 7 der Richtlinie 2004/38, garantiert wird(34).

2.      Erkenntnisse aus dem Urteil Alokpa und Moudoulou hinsichtlich Art. 20 AEUV

94.      Zwar kann Art. 21 AEUV kein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen begründen, der das alleinige Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, die Unionsbürger sind, doch hat der Gerichtshof dem Art. 20 AEUV eine eigenständige Bedeutung zuerkannt.

95.      Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich festgestellt, dass das nationale Gericht auf der Grundlage von Art. 20 AEUV „weiter zu prüfen [hat], ob [ihm] nicht dennoch ausnahmsweise ein solches Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, da sonst die Unionsbürgerschaft [der] Kinder [des allein sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen] ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil sie sich infolge dieser Weigerung de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihnen dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde“(35).

96.      Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um die Grundlage der auf das Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) zurückgehenden Rechtsprechung, die in mehreren späteren Urteilen bestätigt und präzisiert worden ist(36).

97.      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 20 AEUV gewährt werden muss, sofern dem Unionsbürger durch die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird, indem er gezwungen wird, die Union als Ganzes zu verlassen.

98.      Das Kriterium der „Verwehrung des Kernbestands der Rechte“ ist seit dem Urteil Dereci u. a. (C‑256/11, EU:C:2011:734) allgemein anerkannt(37). Es stellt sich die Frage, wie zu beurteilen ist, ob das Kriterium erfüllt ist: Ist die Verpflichtung zum Verlassen des Gebiets der Union in rechtlichem Sinne oder konkret in tatsächlichem Sinne zu verstehen?

3.      Die Kriterien für die Beurteilung der Verpflichtung, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen

99.      Als deutsche Staatsangehörige sind die beiden Kinder von NA ganz offenkundig berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten. Müssten sie das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verlassen und nach Deutschland ziehen, hätte ihre Mutter gemäß den im Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) entwickelten Grundsätzen daher ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in diesem letztgenannten Staat(38).

100. Andernfalls wären MA und IA nämlich gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihrer Mutter, aller Wahrscheinlichkeit nach nach Pakistan, zu folgen, was ihnen den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehren würde.

101. Die Rechtssache, in der das Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) erging, betraf einen vergleichbaren Fall.

102. In jener Rechtssache hatte Frau Alokpa Folgendes geltend gemacht: Wenn die Behörden Luxemburgs ihr, die in diesem Mitgliedstaat zusammen mit ihren Kindern wohne, die französische Staatsangehörige seien, dennoch ein Aufenthaltsrecht verweigerten, sei es ihr unmöglich, mit den Kindern nach Frankreich zu ziehen und sich dort aufzuhalten, weshalb sie gezwungen wäre, nach Togo zurückzukehren.

103. Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi war „[d]aher … zu prüfen, ob die Vollstreckung einer solchen Entscheidung bewirken würde, dass sich die Unionsbürger im Sinne der Urteile Ruiz Zambrano und Dereci u. a. de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, so dass ihnen der Kernbestand der Rechte verwehrt würde, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht“(39).

104. In seinem anschließenden Urteil hat der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Generalanwalts Mengozzi festgestellt, dass „Frau Alokpa als Mutter von Jarel und Eja Moudoulou und als der Person, die seit deren Geburt allein tatsächlich für sie sorgt, ein abgeleitetes Recht zustehen [dürfte], sie in das französische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten“(40).

105. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass „die Weigerung der luxemburgischen Behörden, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, grundsätzlich nicht zur Folge haben kann, dass ihre Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen“(41). In derselben Randnummer hat er allerdings klargestellt, dass es „jedoch Sache des vorlegenden Gerichts [ist], zu prüfen, ob dies in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits tatsächlich zutrifft“(42).

106. Diese letzte Klarstellung ist meines Erachtens von entscheidender Bedeutung. Sie macht nur dann Sinn, wenn es sich bei der Prüfung, ob das Kriterium der „Verwehrung des Kernbestands der Rechte“ erfüllt ist, nicht nur um eine rechtliche Frage handelt.

107. Die rechtliche – d. h. theoretische – Möglichkeit für Kinder, die Unionsbürger sind, und für den Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und das alleinige Sorgerecht für sie hat, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder besitzen, ist vom Gerichtshof anerkannt worden.

108. Der Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich dem nationalen Gericht die Aufgabe zugewiesen, zu prüfen, ob „in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits“(43) die Weigerung des Aufnahmemitgliedstaats, dem Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hat, dass seine Kinder gezwungen sind, das Gebiet als Ganzes zu verlassen.

109. Aus dieser Klarstellung folgt, dass zum einen die zu berücksichtigenden Umstände zwangsläufig faktischer Art sind(44) und dass sie zum anderen die theoretische Möglichkeit, nicht das Gebiet der Union als Ganzes verlassen zu müssen, in Frage stellen können. Der im Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) entwickelte Grundsatz könnte mit anderen Worten im Verhältnis zum Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder besitzen, „reaktiviert“ werden(45).

110. Diese faktische Prüfung, ob das Kriterium der „Verwehrung des Kernbestands der Rechte“ erfüllt ist, entspricht dem Grundgedanken, der für das Verständnis der Unionsbürgerschaft maßgebend ist.

111. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist der Unionsbürgerstatus nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein(46). Mithin kann er keine leere Worthülse sein. Wie Generalanwalt Szpunar jüngst hervorgehoben hat, „[werden m]it der Aussage, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten Unionsbürger sind, … Erwartungen geweckt, gleichzeitig aber Rechte und Pflichten begründet“(47).

112. Wenn aber das Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, in den Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie in Art. 45 der Charta ausdrücklich als Recht des Unionsbürgers genannt wird, kann die Möglichkeit nicht in Abrede gestellt werden, dass der Unionsbürger in einem anderen als seinem eigenen Mitgliedstaat eine tatsächliche und dauerhafte Bindung aufgebaut hat, die wesentlicher oder bedeutsamer ist als die Bindung in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

113. Das Unionsrecht kann den Begriff der Unionsbürgerschaft nur dann mit Leben erfüllen, wenn der Schutz der Unionsbürgerschaft an die Bindung an einen Ort, die Verankerung in einem Gebiet und die Integration nicht nur in das administrative und wirtschaftliche, sondern auch in das soziale und kulturelle Leben des Aufnahmelands anknüpft(48).

114. Mit anderen Worten, dass ein Drittstaatsangehöriger und dessen Kinder, die Unionsbürger sind, die Möglichkeit hätten, in den Mitgliedstaat umzuziehen, dessen Staatsangehörigkeit diese Kinder besitzen, lässt sich nur abstrakt vertreten(49).

115. Im vorliegenden Fall scheint jedoch erwiesen, dass die Kinder von NA, obwohl sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, keinerlei Bindungen zu diesem Mitgliedstaat haben, in dessen Hoheitsgebiet sie niemals gelebt haben und dessen Sprache sie nicht sprechen. Da sie im Vereinigten Königreich geboren wurden und dort zur Schule gehen, haben sie ihren Bürgerstatus in diesem Mitgliedstaat aufgebaut.

116. Die Kommission trägt in ihren schriftlichen Erklärungen selbst vor, dass die Töchter von NA zwar „als deutsche Staatsangehörige ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht in Deutschland [haben], … jedoch auch [feststeht], dass weder von ihnen noch von ihrer Mutter bei verständiger Betrachtung erwartet werden kann, dass sie in diesem Land leben, und [dass] die nationalen Gerichte … auf dieser Grundlage festgestellt [haben], dass sie nicht ohne Verstoß gegen die EMRK vom Vereinigten Königreich nach Deutschland abgeschoben werden könnten“ (50).

117. Ich bin somit der Auffassung, dass das vorlegende Gericht, sofern es diese Informationen bestätigen sollte, MA und IA auf der Grundlage von Art. 20 AEUV ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zuerkennen müsste, wobei NA selbst damit indirekt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhielte. Würde dieses Recht den Kindern von NA verweigert, so würde ihnen der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt. Nach dem Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) steht Art. 20 AEUV dem jedoch entgegen(51).

4.      Zur Auswirkung von Art. 7 der Charta und von Art. 8 EMRK

118. In seiner zweiten Frage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Abschiebung von Unionsbürgern, im vorliegenden Fall der Kinder, aus dem Aufnahmestaat in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Charta darstellen würde.

119. Kann sich diese Feststellung auf die Beantwortung dieser Frage auswirken?

120. Die Frage der Auswirkung von Art. 7 der Charta bzw. Art. 8 EMRK auf die Anwendung von Art. 20 AEUV ist dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden. Im Urteil Dereci u. a. (C‑256/11, EU:C:2011:734) hat der Gerichtshof hierzu Folgendes festgestellt: „Sollte das vorlegende Gericht … im Licht der Umstände der Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Ansicht sein, dass die Situation, in der sich die Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren befinden, unter das Unionsrecht fällt, muss es … prüfen, ob die Weigerung, ihnen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, das in Art. 7 der Charta vorgesehene Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Ist es dagegen der Ansicht, dass der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, muss es eine solche Prüfung im Licht von Art. 8 Abs. 1 EMRK vornehmen“(52).

121. Diese Feststellung ist bemerkenswert. Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof nämlich ohne Zögern entschieden, dass „die Art. 20 AEUV und 21 AEUV … dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38, oder ihnen wird durch eine solche Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt“(53).

122. Wenn eine Vertragsbestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt zu verweigern, so folgt daraus zwangsläufig, dass der fragliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt(54). Andernfalls müsste der Gerichtshof sich für die Beantwortung der Vorlagefrage für nicht zuständig erklären.

123. Meines Erachtens steht demnach fest, dass die mit der Anwendung von Art. 20 AEUV und der Auswirkung der Unionsbürgerschaft auf das Aufenthaltsrecht verbundenen Fragen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen(55).

124. Wenn das vorlegende Gericht der Ansicht war, dass die Abschiebung eines Unionsbürgers gegen Art. 7 der Charta (oder – da ihr Inhalt übereinstimmt – gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK) verstoßen würde, muss diese Würdigung bei der Anwendung von Art. 20 AEUV und der Beurteilung, ob das Kriterium der „Verwehrung des Kernbestands der Rechte“ erfüllt ist, berücksichtigt werden.

125. Im Übrigen führt die Einbeziehung von Art. 7 der Charta in die Überlegungen des nationalen Richters bezüglich der Anwendung von Art. 20 AEUV meines Erachtens nicht zu einer gegen Art. 51 Abs. 2 der Charta verstoßenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts.

126. Es ist nämlich die in Art. 20 AEUV verankerte Unionsbürgerschaft, aus der der Schutz der Grundrechte – im vorliegenden Fall insbesondere Art. 7 der Charta – folgt, und nicht umgekehrt(56).

5.      Zwischenergebnis

127. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof als Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts vor, dass die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, sofern diese Unionsbürger die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllen oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, ihnen durch eine solche Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, tatsächlich verwehrt wird, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Wurde gerichtlich festgestellt, dass eine Abschiebung der betreffenden Unionsbürger gegen Art. 7 der Charta oder gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen würde, so hat das nationale Gericht dies zu berücksichtigen.

E –    Zur vierten Vorlagefrage

128. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass einem Kind und demzufolge dem Elternteil, der das Sorgerecht für dieses Kind hat, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält.

129. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Frage zu bejahen.

130. Wie der Gerichtshof nämlich ausgeführt hat, „[umfasst d]as dem Kind eines Wanderarbeitnehmers in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, … unabdingbar das Recht, dass sich die die Personensorge tatsächlich wahrnehmende Person bei ihm aufhält und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit diesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen. Würde dem Elternteil, der effektiv die Personensorge für ein Kind ausübt, das sein Recht auf weitere Teilnahme am Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat wahrnimmt, die Aufenthaltserlaubnis versagt, so würde dieses Recht verletzt“(57).

131. Den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, steht somit ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zu(58).

132. Im Urteil Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 insbesondere sicherstellen soll, dass die Kinder eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auch dann, wenn dieser nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ihre schulische Ausbildung in diesem Mitgliedstaat absolvieren und gegebenenfalls auch abschließen können“(59).

133. Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass „[n]ach gefestigter Rechtsprechung … Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur [verlangt], dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile … Brown, 197/86, EU:C:1988:323, Rn. 30, und Gaal, [C‑7/94, EU:C:1995:118,] Rn. 27)“(60).

134. Noch deutlicher hat der Gerichtshof erklärt, dass „[d]as Recht des Kindes, sich in diesem Staat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 aufzuhalten, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und demzufolge das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, … also nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden [können], dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat tätig gewesen ist“(61).

135. Im Urteil Ibrahim und Secretary of State for the Home Department hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem eines der betroffenen Kinder seine Schulausbildung begonnen hatte, nachdem der Elternteil, der ehemaliger Wanderarbeitnehmer war, aus dem Aufnahmemitgliedstaat weggezogen war, weiter ausgeführt, dass „das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Ausbildung … nicht auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern beschränkt [ist]. Es gilt auch für die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer“(62).

136. Demnach ist dieser Rechtsprechung unzweifelhaft zu entnehmen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass einem Kind und demzufolge dem Elternteil, der das Sorgerecht für dieses Kind hat, ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält.

137. Diese Auslegung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 entspricht im Übrigen auch dem Grundsatz, wonach diese Bestimmung „nicht eng ausgelegt … und [ihr] keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf“(63).

138. Für alle Fälle sei hinzugefügt, dass der Sachverhalt, der dem Urteil Alarape und Tijani (C‑529/11, EU:C:2013:290) zugrunde lag, zeigt, dass die vorgenannten Grundsätze auch auf Drittstaatsangehörige anwendbar sind, die Verwandte in aufsteigender Linie von Unionsbürgern sind.

VI – Ergebnis

139. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Rechtsmittelgericht (England und Wales) (Zivilabteilung)] wie folgt zu beantworten:

1.      Im Fall einer Scheidung infolge von Gewalt im häuslichen Bereich verlangt Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht als Voraussetzung für die nach dieser Bestimmung mögliche Aufrechterhaltung eines persönlichen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen, dass sich der mit diesem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung gemäß Art. 7 dieser Richtlinie selbst im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält.

2.      Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Unionsbürger ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, sofern diese Unionsbürger die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllen oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, ihnen durch eine solche Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, tatsächlich verwehrt wird, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Wurde gerichtlich festgestellt, dass eine Abschiebung der betroffenen Unionsbürger gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen würde, so hat das nationale Gericht dies zu berücksichtigen.

3.      Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass einem Kind und demzufolge dem Elternteil, der das Sorgerecht für dieses Kind hat, ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABL. 2005, L 197, S. 34.


3 – ABl. L 257, S. 2.


4 – Es handelt sich um eine Form einer einseitigen Scheidung, die nach pakistanischem Recht legal ist, im Vereinigten Königreich jedoch nicht anerkannt wird.


5 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Trespa International (C‑248/07, EU:C:2008:607, Rn. 32).


6 – Urteil Wojciechowski (C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 32). Vgl. auch, statt vieler, Urteile Pujante Rivera (C‑422/14, EU:C:2015:743, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Trespa International (C‑248/07, EU:C:2008:607, Rn. 33).


7 – Vgl. in diesem Sinne die von NA eingereichten schriftlichen Erklärungen (Rn. 7).


8 – Vgl. in diesem Sinne die vom Aire Centre eingereichten schriftlichen Erklärungen (Rn. 3).


9 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20).


10 – D. h., dieser muss Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat sein oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen, oder sich dort in erster Linie zum Studium aufhalten (sofern die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Existenzmittel und der Krankenversicherung erfüllt sind).


11 – Urteil Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45 und 47). Vgl. auch Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).


12 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 28 und 30 sowie Rn. 41 und 47) sowie Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).


13 – Urteil Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 47). Hervorhebung nur hier.


14 – Hervorhebung nur hier.


15 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Diatta (267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22) sowie Iida (C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).


16 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi (C‑244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 36, 38 und 47).


17 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 84).


18 – Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476).


19 – Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn 61). Hervorhebung nur hier.


20 – Rn. 67.


21 – Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn 62).


22 – Urteil Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 61).


23 – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endgültig, ABl. C 270 E, S. 150). Hervorhebung nur hier.


24 – Vgl. u. a. Urteile Yaesu Europe (C‑433/08, EU:C:2009:750, Rn. 24), Brain Products (C‑219/11, EU:C:2012:742, Rn. 13), Koushkaki (C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34) und Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35).


25 – Richtlinienvorschlag KOM(2001) 257 endgültig.


26 – Urteil Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 84).


27 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20, 21 und 32).


28 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27), das in der genannten Randnummer auf die Rn. 28 und 30 des Urteils Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) verweist.


29 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29), das in der genannten Randnummer auf die Rn. 46 und 47 des Urteils Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) verweist.


30 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 31 und Tenor).


34 – Auch Generalanwalt Mengozzi stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen der Charta möglicherweise Anlass dazu geben, die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu lockern oder sogar unbeachtet zu lassen, insbesondere um die in Art.7 der Charta verankerte Achtung des Familienlebens sicherzustellen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:197, Nr. 34). Er kam zu einem ähnlichen Ergebnis wie ich, denn auch nach seiner Meinung erscheint dies „jedoch kaum vorstellbar, da es dazu führen würde, dass die in Art. 21 AEUV aufgestellten Beschränkungen des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, außer Acht gelassen würden“ (Nr. 35). Generalanwalt Mengozzi verwies insoweit auf die in der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen.


35 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 33).


36 – Vgl. Urteile McCarthy (C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 47), Dereci u. a. (C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 64, 66 und 67), Iida (C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), Ymeraga u. a. (C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36) sowie Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32). Vgl. auch die Analyse der Entwicklung dieser Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C‑165/14 und C‑304/14, EU:C:2016:75).


37 – Vgl. u. a. Nic Shuibhne, N., „(Some of) The Kids Are All Right“, C.M.L. Rev., 2012 (49), S. 349 bis 380, insbesondere S. 362, Lenaerts, K., „The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice“, ERA Forum, 2013, S. 569 bis 583.


38 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).


39 – Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:197, Rn. 52).


40 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34).


41 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35). Hervorhebung nur hier.


42 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35). Hervorhebung nur hier.


43 – Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35). Hervorhebung nur hier.


44 – Im Urteil Dereci u. a. (C‑256/11, EU:C:2011:734) hat der Gerichtshof bereits ausdrücklich dem nationalen Gericht die Aufgabe zugewiesen, zu bestimmen, ob die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht einzuräumen, nicht dazu führt, dass seinen Familienangehörigen der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird. Als Antwort auf die diesbezügliche Kritik eines Teils der Lehre erwidert Koen Lenaerts, die Frage, ob die Kinder von Herr Dereci gezwungen seien, ihm zu folgen, wenn er Österreich verlassen müsse, sei „clearly a factual question“ (Lenaerts, K., „The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice“, ERA Forum, 2013, S. 569 bis 583, insbesondere S. 575, Fn. 32). Ich kann mich dieser Feststellung nur anschließen.


45 – Der Ausdruck stammt von Anne Rigaux (Rigaux, A., „Regroupement familial“, Europe, Dezember 2013, Anmerkung 499).


46 – Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D’Hoop (C‑224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C‑224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C‑209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C‑147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C‑403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C‑145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C‑50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C‑524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C‑523/11 und C‑585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C‑359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).


47 – Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C‑165/14 und C‑304/14, EU:C:2016:75, Rn. 117).


48 – Vgl. hierzu Azoulai, L., „Le sujet des libertés de circuler“, in Dubout, É., und Maitrot de la Motte, A., L’unité des libertés de circulation. In varietate concordia?, Bruylant, 2013, S. 385 bis 411, insbesondere S. 408.


49 – Die Formulierung stammt von Generalanwalt Szpunar (vgl. seine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS, C‑165/14 und C‑304/14, EU:C:2016:75, Fn. 109).


50 – Vgl. Rn. 36 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


51 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 36 und Tenor).


52 – Rn. 72.


53 – Rn. 36 und Tenor.


54 – Vgl. in diesem Sinne Carlier, J.-Y., „La libre circulation des personnes dans l’Union européenne“, Journal de droit européen, 2014, S. 167 bis 175, insbesondere S. 174. Dies ist ebenfalls die von Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen O. u. a. (C‑456/12 und C‑457/12, EU:C:2013:837) vertretene Auslegung. Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston „muss [man nämlich] die Rechtslage dann und nur dann durch die Brille der Charta betrachten, wenn eine unionsrechtliche Bestimmung den Mitgliedstaaten Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt (wobei es unerheblich ist, ob diese Pflichten durch die Verträge oder durch abgeleitetes Unionsrecht begründet werden)“ (Nr. 61). Dies trifft vorliegend für Art. 20 AEUV zu, da dieser die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht zu verweigern, von bestimmten Bedingungen abhängig macht.


55 – Zu diesem Ergebnis kommt auch Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C‑165/14 und C‑304/14, EU:C:2016:75, Rn. 119 und 120), in denen er sich davon „überzeugt“ zeigt, dass Situationen, die sich in den Rahmen der mit den Urteilen Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639), Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) sowie Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) begründeten Rechtsprechung einfügen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Generalanwalt Szpunar geht davon aus, dass die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten Unionsbürgerstatus genießen. „Als Unionsbürger haben diese Kinder folglich das Recht, sich frei im Unionsgebiet zu bewegen und aufzuhalten, so dass jede Beschränkung dieses Rechts in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“ (Nr. 120).


56 – Vgl. in diesem Sinne Kochenov, D., „The Right to Have What Rights? EU Citizenship in Need of Clarification“, European Law Journal, Bd. 19, 2013, S. 502 bis 516, insbesondere S. 511. Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen O. u. a. (C‑456/12 und C‑457/12, EU:C:2013:837, Nrn. 62 und 63).


57 – Urteil Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 73). Vgl. auch Urteil Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 39).


58 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C‑310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C‑529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).


59 – Urteil Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn 51). Hervorhebung nur hier. Der Gerichtshof verweist auf Rn. 69 des Urteils Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493).


60 – Urteil Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 52).


61 – Urteil Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 74). Hervorhebung nur hier.


62 – Urteil Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C‑310/08, EU:C:2010:80, Rn. 39). Hervorhebung nur hier.


63 – Urteil Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 73).