Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-338/00 und T-376/00, Carmelo Morello gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Verfahren zur Besetzung freier Planstellen ( Begründung ( Abwägung der Bewerbungen und Gleichbehandlung der Beamten ( Anfechtungsklage ( Schadensersatzklage)

    Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-338/00 und T-376/00, Camelo Morello, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sambon und P.-P. Van Gehuchten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Waelbroeck), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht auf die Stelle des Leiters des Referats 2 "Kraftfahrzeuge, sonstige Verkehrsmittel und damit verbundener Maschinenbau" in der Direktion F "Konsumgüter- und Investitionsgüterindustrie" der Generaldirektion "Wettbewerb" (KOM/113/99) zu ernennen, und der Entscheidung, einen anderen Beamten auf diese Stelle zu ernennen, sowie auf Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 12. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.Die Rechtssachen T-338/00 und T-376/00 werden verbunden.

2.Die Klage in der Rechtssache T-376/00 wird als unzulässig abgewiesen.

    3.In der Rechtssache T-338/00 wird die Kommission verurteilt, an den Kläger 2 500 Euro zu zahlen.

    4.Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-338/00 abgewiesen.

5.In der Rechtssache T-376/00 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

    6.In der Rechtssache T-338/00 trägt die Kommission die Kosten des Verfahrens.

____________

1 - ABl. C 372 vom 23.12.00 und C 61 vom 24.2.01.