Language of document : ECLI:EU:F:2015:154

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

16. Dezember 2015

Rechtssache F‑118/14

Wolfgang Bärwinkel

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts – Übergangsvorschriften über die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen – Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass bestimmte Beamte besondere Zuständigkeiten haben – Nichtaufnahme des Namens des Klägers in die erste Liste der 34 Beamten, die anerkanntermaßen besondere Zuständigkeiten haben – Anforderungen an das Vorverfahren – Fehlende Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts – Art. 81 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 6/14 des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 2014 betreffend die Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ an Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, vor dem 31. Dezember 2015 und auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Januar 2014, mit der 34 Beamten dieses Organs gemäß der Entscheidung Nr. 6/14 die Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ zugewiesen wird

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage eines Beamten gegen die Entscheidung eines Organs über Durchführungsbestimmungen zu Art. 30 Abs. 3 des Anhang XIII des Statuts – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90, 91 und Anhang XIII Art. 30 Abs. 3)

2.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ablehnung der Aufnahme in die Liste der Beamten, die anerkanntermaßen besondere Zuständigkeiten innerhalb eines Organs haben – Nichtaufnahme aufgrund einer Änderung des Statuts, die eine Begrenzung der Laufbahn von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 12 bewirkt – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 45, 90 Abs. 1 und Anhang XIII Art. 30 Abs. 3)

3.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass bestimmte Beamte besondere Zuständigkeiten haben – Beschwerde gegen die Nichtaufnahme des Betroffenen in die Liste dieser Beamten – Unzulässigkeit

(Art. 336 AEUV; Beamtenstatut, Art. 45, 90, 91 Abs. 1 und Anhang XIII Art. 30 Abs. 2 bis 4)

1.      Da ein Beamter oder sonstiger Bediensteter nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und eine Klage nur auf Rügen stützen kann, die ihn persönlich betreffen, ist ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung eines Organs über Durchführungsbestimmungen zu Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Beamte oder sonstige Bedienstete diese Entscheidung mit seiner Beschwerde angreifen wollte und die Anstellungsbehörde diese Beschwerde in der Sache zurückgewiesen hat.

Diese Entscheidung ist nämlich eine Handlung mit allgemeiner Geltung und enthält keine endgültige Stellungnahme der Verwaltung zur individuellen Situation des Betroffenen. Folglich stellt diese Entscheidung keine Entscheidung dar, die ihn unmittelbar und individuell beeinträchtigt.

(vgl. Rn. 40 und 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C‑237/06 P, EU:C:2007:156, Rn. 64

Gericht erster Instanz: Urteile vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, EU:T:1998:187, Rn. 83, und vom 29. November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05, T‑108/05 und T‑139/05, EU:T:2006:365, Rn. 56

2.      Die Entscheidung der Verwaltung, einigen Beamten dieses Organs gemäß einer internen Entscheidung über Durchführungsbestimmungen zu Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union geänderten Fassung die mit dieser Verordnung eingeführte Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ zuzuweisen, kann, soweit die mit ihr aufgestellte Liste der Beamten nicht den Namen eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 13 enthält, weder als eine Entscheidung der Anstellungsbehörde angesehen werden, mit der es abgelehnt wird, auf diesen Beamten die Ausnahmeregelung des Art. 30 Abs. 3 des neuen Statuts anzuwenden, noch als eine Entscheidung dieser Behörde, mit der die Anwartschaft dieses Beamten auf eine Laufbahn dadurch beeinträchtigt wird, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, unter dem geänderten Statut nach Besoldungsgruppe AD 14 befördert zu werden.

Diese Schlussfolgerung wird zum einen dadurch untermauert, dass die Nichtanwendung einer allgemeinen Maßnahme, die durch eine Reihe von Einzelentscheidungen gegenüber zahlreichen Beamten eines Organs durchzuführen ist, in einem gegebenen Einzelfall nicht einmal als eine stillschweigende Ablehnung eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts angesehen werden kann.

Zum anderen kann, wenn es um eine Beförderung geht, ein Beamter, dessen Name nicht auf der jährlichen Liste der beförderten Beamten steht, eine Beschwerde unmittelbar gegen diese Liste einlegen, weil die Nichtaufnahme des Namens eines Beamten in diese Einheitsliste wegen der Pflicht der Anstellungsbehörde, jährlich ein Beförderungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass diese Behörde, die jährlich die Verdienste sämtlicher ihrer Beamten abzuwägen hat, es abgelehnt hat, den Betroffenen im fraglichen Beförderungsverfahren zu befördern, worin eine endgültige Bewertung seiner Situation liegt.

Dies ist jedoch bei der Ausnahmeregelung des Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des geänderten Statuts, die sich im Übrigen als fakultativ erweist und keine Abwägung der Verdienste wie die in Art. 45 des Statuts vorgesehene erfordert, nicht der Fall. Denn erstens hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in dieser Bestimmung die Wendung „kann … zugewiesen werden“ verwendet hat, den Anstellungsbehörden lediglich die Möglichkeit eingeräumt, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, insoweit aber eine zeitliche – die Entscheidung(en) der Anstellungsbehörde müssen vor dem 31. Dezember 2015 ergehen – und zahlenmäßige Beschränkung vorgesehen, da nur 5 % der am 31. Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten in den Genuss dieser Bestimmung kommen dürfen.

Zweitens zeigt der Gebrauch der Wendungen „kann ermitteln“, „kann zuweisen“ und „zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015“ in der internen Entscheidung über die Durchführungsbestimmungen zu Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des geänderten Statuts eindeutig, dass die Anstellungsbehörde sich mit dieser Entscheidung weder die Verpflichtung auferlegt hatte, von der Ausnahmeregelung des Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts Gebrauch zu machen, noch, dies mittels einer einzigen Zuweisungsentscheidung zu tun.

(vgl. Rn. 47 bis 51)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 3

Gericht erster Instanz: Urteil vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, EU:T:2006:329, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Was die in Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehene Ausnahmeregelung bezüglich der Beförderung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 12 oder höher betrifft, so hatte ein Beamter, wenn er in den Genuss dieser Regelung kommen wollte, nicht eine Beschwerde gegen seine Nichtaufnahme in die Liste der Beamten, denen in Anwendung dieser Regelung die Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ zugewiesen wurde, einzulegen, sondern vielmehr gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag bei der Anstellungsbehörde zu stellen, und zwar jedenfalls vor Ablauf der in diesem Art. 30 Abs. 3 vorgesehenen Frist, also vor dem 31. Dezember 2015.

Von der in Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des geänderten Statuts vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Einstufung kann nämlich bis zum 31. Dezember 2015 Gebrauch gemacht werden. Anders als die in Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des geänderten Statuts vorgesehene Regeleinstufung ist diese Möglichkeit der abweichenden Einstufung zudem nicht an die Stellen und Funktionen der Beamten, die sie am 31. Dezember 2013 innehatten, sondern vielmehr an die Zuständigkeiten – die „besonders“ sein müssen – gebunden, wie sie an dem Tag, an dem die Anstellungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bestehen, wobei hervorzuheben ist, dass gemäß Art. 30 Abs. 4 des Anhangs XIII des geänderten Statuts diese fakultative Zuordnung im Fall einer Änderung der Funktionen, die damit einer anderen Funktionsbezeichnung entsprechen, nicht mehr gilt.

(vgl. Rn. 55 und 56)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F‑20/15, EU:F:2015:93, Rn. 31 und 66