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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Emesa-Trefilería und Industrias Galyca/Kommission

(Rechtssache T-406/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Emesa-Trefilería, SA (Arteixo, Spanien) und Industrias Galyca, SA (Vitoria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft,

hilfsweise, die ihnen auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gemeinsam mit anderen Unternehmen durch die Teilnahme an einer fortdauernden Zuwiderhandlung oder an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor auf der gesamteuropäischen und/oder nationalen/regionalen Ebene gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen haben. Zudem begehren sie die Aufhebung oder Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbuße.

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission insofern das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf ein unparteiisches Gericht verletzt, als die Geldbuße von einer Verwaltungsbehörde verhängt worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnis verfüge.

Zweitens habe die Kommission sich zu Unrecht geweigert, die Geldbußen der Klägerinnen gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 20021 herabzusetzen, da die Entscheidung weitgehend auf Beweisen beruhe, die von der Emesa stammten.

Schließlich habe die Kommission den Klägerinnen zu Unrecht keinen teilweisen Geldbußenerlass nach Art. 23 der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 gewährt, obwohl Emesa entscheidende Beweismittel vorgelegt habe, die sich auf die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung auswirkten.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).