Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

    Klage der ACEA S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen

    Gemeinschaften, eingereicht am 30. September 2002

    (Rechtssache T-297/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die ACEA S.p.A. hat am 30. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Prof. Andrea Giardina, Prof. Luca G. Radicati di Brozolo und Vincenzo Puca.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 (Staatliche Beihilfe Nr. C 27/99) für nichtig zu erklären, soweit durch sie die dreijährige Befreiung von der Einkommenssteuer, die von Italien den örtlichen Versorgungsbetrieben mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 3 Absatz 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 gewährt wird, sowie die zinsverbilligten Darlehen im Sinne von Artikel 9a des Decreto-legge Nr. 488/1986 für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden und soweit durch sie Italien die Wiedereinziehung dieser Beihilfen bei den Empfängern, zu denen die Klägerin gehört, aufgegeben wird (Artikel 2 und 3 der Entscheidung);

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in der Rechtssache T-292/02 Confederazione Nazionale dei Servizi/Kommission, geltend gemachten.

Es wird insbesondere betont, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellen könne, da die Unternehmen, denen die in Frage stehende Regelung zugute komme, nicht in einem Wettbewerbssystem tätig sein. Zum anderen müßten die beanstandeten Maßnahmen, wenn sie als staatliche Beihilfen angesehen und nicht als bestehende Beihilfen qualifiziert würden, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen angesehen werden.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße auch insoweit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, als die Beklagte dem italienischen Staat aufgegeben habe, die angeblichen Beihilfen wieder einzuziehen.

P/cn

____________