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Amtsblattmitteilung

 

    Klage der Anna Romero Romeu gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Oktober 2002

(Rechtssache T-298/02)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Anna Romero Romeu, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Ramon García-Gallardo Gil-Fournier und Javier Guillem-Carrau.

Die Klägerin beantragt,

-die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Juni 2002 aufzuheben, soweit ihr mit dieser nicht der Anspruch auf die Auslandszulage und daher die übrigen damit verbundenen Zulagen gemäß dem Urteil Lozano zugebilligt wird;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin, eine Beamtin der Beklagten, die Entscheidung der Anstellungsbehörde an, ihr den Anspruch auf Auslandszulage (Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts) zu versagen, die ihr ihres Erachtens zusteht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt ihrer Interessen im Referenzzeitraum gemäß dem Statut in Barcelona und nicht in Brüssel gehabt habe.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin:

(Bei der Beurteilung der Tatsachen sei ein offensichtlicher Fehler begangen worden, da die angefochtene Entscheidung zum einen ihre Tätigkeit für eine Vertretung einer spanischen Autonomen Region in Brüssel nicht als "Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates" betrachtet und zum anderen ihre persönliche Lage in Bezug auf die dauerhaften Bindungen an das Land ihrer dienstlichen Verwendung nicht berücksichtigt habe.

(Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da eine diskriminierende Behandlung im Vergleich zu im Wesentlichen gleichen persönlichen Situationen vorliege, denn bei bestimmten Beamten, die in den Büros der deutschen Bundesländer oder der Regionen des Vereinigten Königreichs in Brüssel beschäftigt gewesen seien, sei die Beschäftigungszeit vor ihrer Einstellung für die Berechnung des Referenzzeitraums nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

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