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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005 - Anna Herrero Romeu / Kommission

(Rechtssache T-298/02)1

(Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts - Dienst für einen anderen Staat - Begriff des ständigen Wohnsitzes - Begründung - Gleichbehandlungsgrundsatz)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Anna Herrero Romeu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J. García-Gallardo Gil-Fournier, J. Guillem Carrau, D. Domínguez Pérez und A. Sayagués Torres)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas-Andrés und J. Gutiérrez Gisbert)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2002, mit der der Klägerin die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage und die damit verbundenen Zulagen versagt wurden

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 289 vom 23.11.2002.