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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-443/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone [Italien]): Nicolas Schreiber1

(Artikel 28 EG - Richtlinie 98/8/EG - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache C-443/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Pordenone (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Nicolas Schreiber vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) und des Artikels 28 EG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts - Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin - am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus rotem Zedernholz mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften von einer vorherigen Zulassung abhängig zu machen.

Derartige Holzstückchen können nämlich nicht als Produkt, das nur einen "Grundstoff" enthält, qualifiziert werden, so dass sie in Italien ohne vorherige Zulassung oder Registrierung in den Verkehr gebracht werden dürfen müssten, sondern sie sind als "Biozid-Produkt" im Sinne der Richtlinie 98/8 zu qualifizieren.

2.    Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, ohne dass dort eine Zulassung oder Registrierung erforderlich wäre, von einer vorherigen Zulassung abhängig zu machen.

3.    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, ohne dass dort eine Zulassung oder Registrierung erforderlich wäre, von einer vorherigen Zulassung abhängig macht, stellt eine gegen Artikel 28 EG verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung dar, die jedoch aus mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Gründen nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann.

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1 - ABl. C 31 vom 8.2.2003.