Language of document :

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 8. November 2005

in der Rechtssache C-443/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Götz Leffler gegen Berlin Chemie AG1

(Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache C-443/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2003, in dem Verfahren Götz Leffler gegen Berlin Chemie AG hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič - Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin - am 8. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet.

Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird.

    Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die nicht in der Verordnung Nr. 1348/2000, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, geregelt sind, hat das nationale Gericht sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit dieser Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.

____________

1 - ABl. C 304 vom 13.12.2003.