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Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Griechenland), eingereicht am 1. April 2016 – Ovidiu-Mihaita Petrea/Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis

(Rechtssache C-184/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ovidiu-Mihaita Petrea

Beklagter: Ypourgos Esoterikon kai Dioikitikis Anasygkrotisis

Vorlagefragen

Sind die Art. 27 und 32 der Richtlinie 2004/38/EG1 in Verbindung mit Art. 45 und 49 AEUV in Anbetracht der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Einziehung einer nach Art. 8 Abs. 1 des Präsidialdekrets 106/2007 bereits an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger und der Erlass einer Rückkehranordnung geboten oder erlaubt ist, wenn der Betroffene trotz seiner Aufnahme in das nationale Verzeichnis unerwünschter Ausländer aufgrund eines aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesprochenen Einreiseverbots erneut in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat, ohne den in Art. 32 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, das als autonomer Grund der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, der die Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung als Unionsbürger rechtfertigt, gestellt zu haben?

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist dieser Fall gleichzusetzen mit dem Fall des widerrechtlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, so dass die für die Einziehung der Bescheinigung über seine Anmeldung als Unionsbürger zuständige Stelle nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG2 eine Rückkehrentscheidung erlassen kann, obwohl zum einen diese Bescheinigung unstreitig kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist und zum anderen der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 nur Drittstaatsangehörige erfasst?

Bei Verneinung von Frage 1: Wenn die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Verfahrensautonomie des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigung über die Anmeldung eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die kein Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einziehen und gleichzeitig eine Rückkehranordnung erlassen, ist dann bei zutreffender rechtlicher Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um einen einzigen Verwaltungsakt zur administrativen Ausweisung im Sinne der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 – in denen die Art und Weise der administrativen Abschiebung von Unionsbürgern aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats möglicherweise abschließend geregelt ist – handelt, der unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann?

Unabhängig davon, ob die Fragen 1 und 2 zu bejahen oder zu verneinen sind: Verstößt eine nationale Rechtsprechung, nach der die Verwaltungsbehörden und danach die mit dem Fall befassten zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit der Einziehung der Bescheinigung über die Anmeldung eines Unionsbürgers oder dem Erlass einer Anordnung der Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat gegenüber dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats geltenden Einreiseverbots nicht prüfen dürfen, inwieweit beim Erlass dieses Einreiseverbots die Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 eingehalten wurden, gegen den Effektivitätsgrundsatz?

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ergibt sich aus Art. 32 der Richtlinie 2004/38 die Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, dem betroffenen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Abschiebungsentscheidung in jedem Fall in einer Sprache mitzuteilen, die er versteht, damit er seine Verfahrensrechte aus den genannten Richtlinienbestimmungen gebührend wahrnehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Antrag gestellt hat?

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1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

2 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).