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Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 - Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers)

(Rechtssache T-508/08)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/200]

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bang & Olufsen A/S (Struer, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Wallberg, dann Rechtsanwalt J. Glaesel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2008 (Sache R 497/2005-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Lautsprechers als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bang & Olufsen A/S trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 19 vom 24.1.2009.