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Klage, eingereicht am 20. August 2013 – Triarii/Kommission

(Rechtssache T-435/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Triarii BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Verhellen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt:

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Aktenzeichen: ENER B 1/IMMR(2013) ENER.B.1.2638778) vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären, um das Angebot der Klägerin in die Ausschreibung einzubeziehen;

für den Fall, dass der Gerichtshof erst nach Zuschlag zugunsten eines anderen Bewerbers im beantragten Sinne entscheidet,

die vorliegende Ausschreibung Nr. ENER/B1/2013-371 für nichtig zu erklären, um der Klägerin Gelegenheit zu einem neuen Angebot zu geben, und/oder

die von der Europäischen Kommission zu treffende Entscheidung über die Vergabe der Ausschreibung Nr. NER/B1/2013-371 an einen Bewerber für nichtig zu erklären, und/oder

Schadensersatz für eine versäumte Gelegenheit wegen des Ausschlusses der Klägerin von der Ausschreibung Nr. ENER/B1/2013-371 zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erstens sei das Gericht sei gemäß Art. 263 AEUV dafür zuständig, über den vorliegenden Fall zu entscheiden.

Zweitens habe die Kommission durch ihr Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hervorgerufen, dass das Angebot rechtzeitig zugestellt worden sei.