Klage, eingereicht am 7. Oktober 2013 – Microsoft/HABM – Softkinetic Software (KINECT)
(Rechtssache T-536/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Microsoft Corp. (Redmond, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Mejiboom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Softkinetic Software SA (Brüssel, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juli 2013 in der Sache R 2373/2011-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die im Verfahren vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KINECT“ für Waren in Klasse 9 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 058 141.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „SOFTKINETIC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 38, 41 und 42 – Internationale Registrierung Nr. 1 025 034 mit Erstreckung auf die Europäische Union; Wortmarke „SOFTKINETIC“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28, 38, 41 und 42 – Benelux- Marke Nr. 850 946.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009