Language of document :

Klage, eingereicht am 2. September 2021 – PBL und WA/Kommission

(Rechtssache T-538/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) (Bron, Frankreich) und WA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Branco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 1. September 2021 – COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) – für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzutragen,

von ihrer Befugnis nach Art. 116 Abs. 1 AEUV Gebrauch zu machen und dem Französischen Fußballverband aufzugeben, alle normativen Wettbewerbsverzerrungen unverzüglich einzustellen und das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay einzuhalten;

ein Vertragsverletzungsverfahren nach den Art. 107 und 108 AEUV und Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 gegen Frankreich wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Paris Saint-Germain einzuleiten und daher den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen;

sowie der Kommission gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 aufzutragen, einstweilige Maßnahmen gegen Frankreich zu ergreifen, um den von den Klägern erlittenen Schaden zu beseitigen, indem sie anordnet, die folgenden normativen Entscheidungen auszusetzen, die durch eine staatliche Beihilfe, die einen selektiven Vorteil verschafft, der den Wettbewerb und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb des Binnenmarktes der EU beeinträchtigt:

die Beschlüsse der General- und der Bundesversammlung der Ligue de Football Professionnel vom 12. und 14. Dezember 2019 sowie den Beschluss der Generalversammlung der Ligue de Football Professionnel vom 10. Dezember 2020, die im Namen der Französischen Fußballföderation in Ausübung öffentlicher Befugnisse gefasst wurden;

den Beschluss vom 25. Juni 2021, mit dem die Kommission für die Kontrolle von Profivereinen der Nationalen Controlling-Direktion der LFP keine Verwaltungsmaßnahme gegen PSG ergriffen hat;

die – nicht veröffentlichte – Entscheidung der Ligue de Football Professionnel, mit der sie den Vertrag zwischen Herrn Lionel Messi und Paris Saint-Germain anerkannt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss COMP.C.4/AH/mdr 2021(092342) der Europäischen Kommission vom 1. September 2021, mit dem den Klägern die Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/15891 abgesprochen wird, wird auf fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Rechtsschutzinteresse der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Kläger werfen der Kommission vor, nicht zu berücksichtigen, dass der erstgenannte Kläger Mitglied („socio“) des Futbol Club Barcelona (im Folgenden: FC Barcelona) und in dieser Eigenschaft befugt sei, eine Beschwerde einzureichen, mit der eine angebliche rechtswidrige Beihilfe geltend gemacht werde.

Zweiter Klagegrund: Befassung gemäß Art. 116 AEUV. Die Kläger machen insoweit u. a. geltend, dass im vorliegenden Fall ein Unterschied zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten bestehe, der die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälsche. Der Umstand, dass die spanische Liga de futbol profesional im Gegensatz zur französischen Ligue de Football Professionnel die Einhaltung eines Bezugs zwischen den Gehältern und den anerkannten Einnahmen von 70 % verlange, stelle eine Verfälschung dar, die den FC Barcelona praktisch bestrafe.

Dritter Klagegrund: Art. 13 der Verordnung 2015/1589. Die Kläger machen mit diesem Klagegrund geltend, dass Frankreich aufzugeben sei, die Beihilfen und Maßnahmen, die eine rechtswidrige und nicht gemeldete staatliche Beihilfe zugunsten der professionellen Fußballklubs darstellen könnten, auszusetzen.

Vierter Klagegrund: Von der Europäischen Kommission und vom Gerichtshof der Europäischen Union angewandte Kriterien für die Definition der staatlichen Beihilfen und Anwendbarkeit von Art. 108 AEUV im vorliegenden Fall.

Fünfter Klagegrund: Dringlichkeit der Situation, die es rechtfertige, dass die Kläger ein beschleunigtes Verfahren und vorläufige Maßnahmen beantragten.

____________

1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).