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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - Total Raffinage Marketing / Kommission

(Rechtssache T-566/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total Raffinage Marketing SA (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, C. Falmagne, C. Lemaire und S. Naudin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse) teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen sie mit Art. 2 dieser Entscheidung festgesetzte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse, mit der die Kommission festgestellt hatte, dass bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise festlegten und die Märkte für Paraffinwachs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für Gatsch in Deutschland aufteilten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf elf Klagegründe, mit denen sie Verstöße geltend macht gegen: Art. 81 EG, das Begründungserfordernis, die Bußgeldleitlinien von 20061, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der individuellen Straffestsetzung. Die Kommission habe diese Verstöße begangen, indem sie

festgestellt habe, dass die Praktiken betreffend Paraffinwachse und Gatsch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, und die Praktiken betreffend Gatsch als eine Vereinbarung eingestuft habe;

zu Unrecht eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form einer Vereinbarung zur Festlegung der Preise und Aufteilung der Märkte und/oder der Kunden angenommen habe, obwohl der Klägerin allein ein Informationsaustausch über die Lage des Paraffinmarktes, die Preise und die künftigen Strategien in Zollfragen, die Kunden und die Mengen zur Last gelegt werden könne;

zum einen die gemeinschaftliche Rechtsprechung zur öffentlichen Distanzierung mit ihrer Feststellung missachtet habe, dass die Klägerin im Bereich Wachse und Paraffine für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung verantwortlich sei, obwohl deren Teilnahme an den "technischen Zusammenkünften" nach der Zusammenkunft vom 11. und 12. Mai 2004, d. h. nahezu ein Jahr vor dem Ende der Zuwiderhandlung, geendet habe, und zum anderen bei Repsol - nicht jedoch bei der Klägerin, obwohl diese sich in der gleichen Situation befunden habe - anerkannt habe, dass sich das Unternehmen vor Ende der Zuwiderhandlung vom Kartell zurückgezogen habe;

von der Klägerin den Nachweis einer öffentlichen Distanzierung vom Kartell verlangt habe;

nicht berücksichtigt habe, dass das Kartell nicht durchgeführt worden sei;

auf den Wert der Waren abgestellt habe, die die Klägerin in den letzten drei Jahren ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung verkauft habe, anstatt auf den Wert der Waren, die das Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr verkauft habe, in dem es an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

in dem Teil der Zuwiderhandlung, der den Bereich Gatsch betreffe, für den Wert der verkauften Waren einen zu hohen Prozentsatz zugrunde gelegt habe;

die in Nr. 24 der Leitlinien vorgesehene Methode zur Berechnung von Geldbußen angewandt habe; diese laufe Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Unschuldsvermutung zuwider;

zum Zweck der Abschreckung einen Aufschlag auf die Geldbuße erhoben habe, ohne diesen hinreichend zu begründen;

eine Geldbuße in Höhe von 410 % des Jahresumsatzes der Klägerin auf dem betroffenen Markt verhängt habe;

der Muttergesellschaft, Total SA, das Verhalten der Klägerin zugerechnet habe.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).