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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 – bet-at-home.com Entertainment/EUIPO (bet-at-home)

(Rechtssache T-640/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: bet-at-home.com Entertainment GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Paulitsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke bet-at-home in den Farben Dunkelblau und Grün – Anmeldung Nr. 18 157 957

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. August 2021 in der Sache R 2143/2020-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Wortbildmarke bet-at-home auch in der Klasse 41 (Unterhaltung) zur Eintragung zugelassen wird;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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