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Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 – Allergan Holdings France/EUIPO – Dermavita Company (JUVEDERM)

(Rechtssache T-397/20)1

(Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke JUVEDERM – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Allergan Holdings France SAS (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert und V. J. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dermavita Company S.a.r.l. (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2020 (Sache R 877/2019-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Dermavita Company und Allergan Holdings France

Tenor

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Allergan Holdings France SAS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie zwei Drittel der Kosten der Dermavita Company S.a.r.l. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

Die Dermavita Company S.a.r.l. trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

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1     ABl. C 279 vom 24.8.2020.