Language of document : ECLI:EU:T:2021:752


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 –
PBL und WA/Kommission

(Rechtssache T538/21 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen Frankreichs zugunsten eines Profifußballvereins – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 9 - 12)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Erfordernis der Geltendmachung des Risikos, dass dieser Schaden dem Antragsteller selbst entsteht

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 15, 23, 24)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 26, 27)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 33 - 36)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 1. September 2021 mit dem Aktenzeichen COMP. C.4/AH/mdr 2021(092342) zur Beantwortung einer Beschwerde im Bereich staatlicher Beihilfen (SA.64489 – Staatliche Beihilfe an den Fußballverein Paris Saint‑Germain) und zum anderen auf an die Kommission zu richtende Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.