Language of document : ECLI:EU:T:2021:758


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. November 2021 –
ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

(Rechtssache T731/20)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissionszertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C‑126/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.      Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Nichttätigwerden – Nicht zufriedenstellende Handlung – Ausschluss

(Art. 265 AEUV)

(vgl. Rn. 23, 28, 29)

2.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen – Stellungnahme der Kommission zu einem Antrag einer nationalen Behörde – Einbeziehung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 30)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, der an eine nationale Behörde gerichtet ist und mit dem ihr die Überweisung zusätzlicher Treibhausgasemissionszertifikatebis zum rechtskräftigen Abschluss eines nationalen Gerichtsverfahrens versagt wird – Klage, die von der im nationalen Gerichtsverfahren klagenden Partei erhoben wurde – Beschluss, der sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser klagenden Partei auswirkt – Nationale Behörde, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses nicht mit seiner Durchführung betraut war –Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 33, 34, 38, 4055)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen –Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen –Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 35)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 8. Dezember 2020, mit dem sie den Antrag der Deutschen Emissionshandelsstelle abgelehnt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vorsorglich auf das nationale Besitzkonto der Bundesrepublik Deutschland oder, hilfsweise, auf das Anlagenkonto der Klägerin eine Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zu überweisen, die der Anzahl der zusätzlichen Zertifikate entspricht, deren kostenlose Zuteilung die Klägerin im Rahmen der 3. Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) beantragt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.