Language of document : ECLI:EU:T:2019:423

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

18. Juni 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Schiedsspruch eines unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgerichts – Zahlung von Schadensersatz, der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern zuerkannt wurde – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Zuständigkeit der Kommission“

In den Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15

European Food SA mit Sitz in Drăgănești (Rumänien),

Starmill SRL mit Sitz in Drăgăneşti,

Multipack SRL mit Sitz in Drăgăneşti,

Scandic Distilleries SA mit Sitz in Oradea (Rumänien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann und G. Forwood sowie A. Kadri, Solicitor,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑624/15,

Ioan Micula mit Wohnsitz in Oradea (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann und G. Forwood sowie A. Kadri, Solicitor,

Kläger in der Rechtssache T‑694/15,

Viorel Micula mit Wohnsitz in Oradea,

European Drinks SA mit Sitz in Ștei (Rumänien),

Rieni Drinks SA mit Sitz in Rieni (Rumänien),

Transilvania General Import-Export SRL mit Sitz in Oradea,

West Leasing International SRL mit Sitz in Păntășești (Rumänien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas, A. Dashwood, Barrister, und V. Korom, Solicitor, dann Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas sowie A. Dashwood, Barrister,

Kläger in der Rechtssache T‑704/15,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. J. Loewenthal und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta und A. Rubio González als Bevollmächtigte,

und

Ungarn, zunächst vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Bóra, dann durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richter E. Buttigieg, F. Schalin und B. Berke sowie der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

1        Die Kläger, die European Food SA, Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T‑624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T‑694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing International SRL in der Rechtssache T‑704/15, wurden in dem Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss) als Empfänger der Entschädigung bezeichnet, die ein unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichtetes Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) zugesprochen hatte.

2        Ioan Micula und Viorel Micula, schwedische Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien, sind die Mehrheitsaktionäre der European Food and Drinks Group (im Folgenden: EFDG), die sich mit der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken in der Region Ştei-Nucet, Kreis Bihor, in Rumänien befasst. European Food, Starmill, Multipack, Scandic Distilleries, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International gehören zur EFDG.

 Rumänische Rechtsvorschriften und Investition der Kläger

3        Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. 1994, L 357, S. 2, im Folgenden: Europa-Abkommen) trat am 1. Februar 1995 in Kraft. Art. 64 Abs. 1 Ziff. iii dieses Abkommens erklärte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Europa-Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien beeinträchtigen. Gemäß Art. 64 Abs. 2 des Europa-Abkommens wurden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, „nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Art. 85, 86 und 92 des [EWG‑]Vertrages [jetzt Art. 101, 102 und 107 AEUV] ergeben“. Außerdem war Rumänien nach den Art. 69 und 71 des Europa-Abkommens verpflichtet, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen.

4        Um seine im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichungsverpflichtung zu erfüllen, verabschiedete Rumänien 1999 das Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen, das am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Dieses Gesetz, das die gleiche Begriffsbestimmung für staatliche Beihilfen enthielt, wie sie in Art. 64 des Europa-Abkommens und im Unionsrecht verwendet wird, setzte den Consiliul Concurenţei (rumänischer Rat für Wettbewerb) und den Oficiul Concurenței (rumänisches Amt für Wettbewerb) als nationale Überwachungsbehörden für Beihilfen ein, die dafür zuständig sind, die Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen vergebenen staatlichen Beihilfen zu prüfen.

5        Am 2. Oktober 1998 erließ Rumänien die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 (im Folgenden: EGO 24), mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten, die eine Dauerinvestor-Bescheinigung erhalten hatten, eine Reihe von Investitionsanreizen gewährt wurden, u. a. Vergünstigungen wie die Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Maschinen, die Erstattung von Zöllen auf Rohstoffe und die Freistellung von der Körperschaftsteuer für den Zeitraum, in dem das betreffende Gebiet als benachteiligtes Gebiet bezeichnet wurde.

6        Die rumänische Regierung legte fest, welche Regionen als benachteiligt zu bezeichnen waren, und setzte die Dauer dieser Bezeichnung auf höchstens zehn Jahre fest. Mit Entscheidung vom 25. März 1999 erklärte die Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet, Kreis Bihor, ab 1. April 1999 für zehn Jahre zum benachteiligten Gebiet.

7        Am 15. Mai 2000 erließ der rumänische Rat für Wettbewerb die Entscheidung Nr. 244/2000, in der er feststellte, dass mehrere Anreize, die im Rahmen der EGO 24 angeboten wurden, als staatliche Beihilfe für Betriebsmittelzwecke anzusehen sind, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt, und deshalb aufzuheben sind.

8        Am 1. Juli 2000 trat die Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 (im Folgenden: EGO 75) in Kraft, mit der die EGO 24 geändert wurde (im Folgenden zusammen: EGO).

9        Der Rat für Wettbewerb legte bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) Rechtsmittel dagegen ein, dass seine Entscheidung Nr. 244/2000 trotz der Verabschiedung der EGO 75 nicht umgesetzt worden sei. Dieses Rechtsmittel wurde am 26. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die EGO 75 als Gesetzgebungsakt und nicht als Verwaltungsakt anzusehen sei und der Rat für Wettbewerb ihre Rechtmäßigkeit daher nicht gemäß Gesetz Nr. 143/1999 anfechten könne. Diese Entscheidung wurde von der Înalta Curte de Casație şi Justiție (Oberster Gerichts- und Kassationshof, Rumänien) am 19. Februar 2002 bestätigt.

10      Auf der Grundlage von Dauerinvestor-Bescheinigungen, die European Food am 1. Juni 2000 und Starmill und Multipack am 17. Mai 2002 erhalten hatten, tätigten diese Unternehmen bestimmte Investitionen im Bergbaurevier Ștei-Nucet.

11      Im Februar 2000 nahm Rumänien Beitrittsgespräche mit der Union auf. In deren Rahmen wurde im Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001 festgestellt, dass „es eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen gibt, die nicht an den Besitzstand angepasst worden sind“, darunter auch „nach der [EGO] gewährte Vergünstigungen“.

12      Am 26. August 2004 hob Rumänien alle nach der EGO gewährten Anreize bis auf die Körperschaftsteuervergünstigung auf und erläuterte dazu: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 (Wettbewerbspolitik) abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, zu beseitigen.“ Diese Aufhebung trat am 22. Februar 2005 in Kraft.

13      Am 1. Januar 2007 trat Rumänien der Union bei. Weder die EGO 24 noch die EGO 75 werden in Abs. 1 des Titels 2 („Wettbewerbspolitik“) des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte) als Beihilfemaßnahmen erwähnt, die als zum Zeitpunkt des Beitritts bestehende Beihilfen gelten.

 Schiedsverfahren

14      Das am 29. Mai 2002 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der rumänischen Regierung geschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen (im Folgenden: BIT) trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Dieser Vertrag sah für Investoren beider Länder (auch für Investitionen vor Inkrafttreten des BIT) bestimmte Schutzmaßnahmen vor, wenn sie im jeweils anderen Land investierten. Art. 2 Abs. 3 des BIT bestimmt insbesondere, dass „[j]ede Vertragspartei jederzeit eine faire und gerechte Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gewährleistet und die Verwaltung, Leitung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der genannten Investitionen durch diese Investoren nicht durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen behindert“. Außerdem sieht Art. 7 des BIT vor, dass Streitigkeiten zwischen den Investoren und den Unterzeichnerländern u. a. durch ein Schiedsgericht unter Federführung des ICSID beigelegt werden.

15      Am 28. Juli 2005, nach der Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Investitionsanreize, beantragten fünf der Kläger, Ioan Micula, Viorel Micula, European Food, Starmill und Multipack (im Folgenden: Schiedskläger), die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Art. 7 des BIT.

16      Mit Entscheidung vom 24. September 2008 befand das Schiedsgericht die Anträge der Schiedskläger für zulässig. Diese hatten zunächst die Wiedereinführung der aufgehobenen Investitionsanreize gefordert. Später nahmen sie ihren Antrag teilweise zurück und verlangten stattdessen Schadensersatz wegen der Aufhebung dieser Investitionsanreize. Die Kläger machten geltend, Rumänien habe durch die Aufhebung der Anreize das berechtigte Vertrauen der Investoren verletzt, die geglaubt hätten, dass diese Anreize im Wesentlichen bis zum 1. April 2009 bestehen würden. Mithin, so die Schiedskläger, habe Rumänien gegen seine Pflicht gemäß Art. 2 Abs. 3 des BIT verstoßen, die schwedischen Investoren fair und gerecht zu behandeln.

17      Im Lauf des Schiedsverfahrens trat die Europäische Kommission als Amicus curiae auf. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2009 führte sie aus, dass die Anreize nach der EGO 24 „mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unvereinbar“ seien, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass „die Anreize nicht die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensitäten [erfüllten]“ und dass „die Vergünstigungen Betriebsbeihilfen dar[stellten], was nach den Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verboten [sei]“. So trug die Kommission vor, dass „ein Urteil, mit dem die von Rumänien abgeschafften Sonderrechte wieder eingeführt oder die [Schiedskläger] für den Verlust dieser Sonderrechte entschädigt würden, die Gewährung neuer Beihilfen zur Folge hätte, die nicht mit dem [EU‑]Vertrag vereinbar wären“, und dass die „Umsetzung [eines Schiedsspruchs, der von Rumänien die Wiedereinführung von Investitionsprogrammen verlangt, die während der Beitrittsverhandlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden worden seien], somit nicht erfolgen [könne], wenn [sie] den Vorschriften der EU-Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen zuwider[liefe]“.

18      Mit seinem Schiedsspruch sprach das Schiedsgericht den Schiedsklägern Schadensersatz in Höhe von 791 882 452 rumänischen Lei (RON) (etwa 178 Mio. Euro) zu. Das Schiedsgericht kam zu folgendem Ergebnis:

„Durch die Aufhebung der in der EGO 24 vorgesehenen Anreize vor dem 1. April 2009 handelte Rumänien nicht unangemessen oder böswillig (ausgenommen, dass [Rumänien] unangemessen handelte, indem es die Pflichten der Investoren beibehielt, nachdem es die Anreize beendet hatte). Das [Schieds‑]Gericht kommt jedoch … zu dem Schluss, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der [Schiedskläger] auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Rumänien hat auch nicht transparent gehandelt, weil es die [Schiedskläger] nicht rechtzeitig davon unterrichtete, dass die Regelung vor dem angegebenen Auslaufdatum abgeschafft werden würde. Deshalb befindet das Schiedsgericht, dass Rumänien ‚keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen‘ der [Schiedskläger] im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des BIT sichergestellt hat.“

19      Insbesondere sprach das Schiedsgericht den Schiedsklägern Schadensersatz zu, der wie folgt aufgeteilt wurde:

–        85 100 000 RON für die Aufhebung der Vergünstigungen für Rohstoffe und die dadurch bedingten höheren Kosten für Zucker,

–        17 500 000 RON für die Erhöhung der Kosten anderer Rohstoffe,

–        18 133 229 RON für die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung von Zucker zu niedrigeren Preisen,

–        255 700 000 RON als entgangenen Gewinn aus nicht zustande gekommenen Verkäufen von Fertigerzeugnissen.

–        Darüber hinaus ordnete das Schiedsgericht an, dass Rumänien Zinsen zahlen muss, und zwar berechnet ab 1. März 2007 für die höheren Kosten von Zucker und anderen Rohstoffen, ab 1. November 2009 für die entgangene Möglichkeit, Zucker zu lagern, und ab 1. Mai 2008 für entgangene Gewinne.

20      Am 18. April 2014 beantragte Rumänien vor einem Ad-hoc-Ausschuss die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Grundlage von Art. 52 des am 18. März 1965 geschlossenen Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden: ICSID-Übereinkommen). In diesem Rahmen hob der Ad-hoc-Ausschuss am 7. September 2014 die von ihm zunächst bewilligte Aussetzung der Vollziehung des Schiedsspruchs wieder auf, weil Rumänien sich, nachdem es die Kommission zu diesem Thema konsultiert hatte, nicht in der Lage sah, die von diesem Ausschuss geforderte unbedingte Zusage abzugeben, dass es dem Schiedsspruch auch dann Folge leisten werde, wenn dies zu einer Verletzung seiner Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe des Unionsrechts führen würde, und ungeachtet einer Entscheidung der Kommission.

21      Am 15. Oktober 2014 beantragte die Kommission als nicht zu den Streitparteien gehörender Dritter beim Ad-hoc-Ausschuss ihre Zulassung als Streithelferin im Aufhebungsverfahren. Der Ad-hoc-Ausschuss gab dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe am 4. Dezember 2014 statt und die Kommission reichte ihre Stellungnahme als amicus curiae im Rahmen dieses Verfahrens am 9. Januar 2015 ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses lief das Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs noch.

 Von den Schiedsklägern vor den nationalen Gerichten angestrengte Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs

22      Am 18. März 2014 leiteten vier der Kläger (European Food, Starmill, Multipack und Herr Ioan Micula) in Rumänien ein gerichtliches Verfahren zur Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. 54 des ICSID-Abkommens ein und forderten die Zahlung von 80 % des ausstehenden Betrags und der entsprechenden Zinsen.

23      Am 24. März 2014 ließ das Tribunal București (Gericht Bukarest, Rumänien) die Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Begründung zu, dass der Schiedsspruch nach Art. 54 des ICSID-Übereinkommens ein unmittelbar vollstreckbarer Rechtsakt sei und wie ein rechtskräftiges innerstaatliches Urteil behandelt werden müsse, was das Verfahren zur Anerkennung dieses Schiedsspruchs auf der Grundlage der rumänischen Zivilprozessordnung erübrige. Am 30. März 2014 leitete ein Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Vollstreckung des Schiedsspruchs ein, indem er eine Frist von sechs Monaten festsetzte, innerhalb deren das rumänische Finanzministerium 80 % des den vier Klägern nach dem Schiedsspruch geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen und anderer Kosten zu zahlen hatte.

24      Rumänien erhob gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch Klage beim Tribunal București (Gericht Bukarest) und beantragte den Erlass einstweiliger Anordnungen, nämlich eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis zur Sachentscheidung dieses Gerichts in dieser Rechtssache. Am 14. Mai 2014 setzte dieses Gericht die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zu einer Sachentscheidung über die Klage und über den Antrag Rumäniens auf Aussetzung der Vollstreckung vorläufig aus. Am 26. Mai 2014 trat die Kommission diesem Verfahren gemäß Art. 23a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bei. Die Kommission forderte das Tribunal București (Gericht Bukarest) auf, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch auszusetzen und aufzuheben und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

25      Am 23. September 2014 entschied das Tribunal București (Gericht Bukarest) in dem die einstweilige Anordnung betreffenden Verfahren, indem es die Aussetzung aufhob und den Antrag Rumäniens auf Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Begründung abwies, dass der ICSID-ad-hoc-Ausschuss die Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruchs am 7. September 2014 aufgehoben habe (siehe oben, Rn. 20). Am 30. September 2014 legte Rumänien gegen das Urteil vom 23. September 2014 Berufung ein. Am 13. Oktober 2014 lehnte das Tribunal București (Gericht Bukarest) das Ersuchen ab, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Am 17. Oktober 2014 – nach der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2014, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – beantragte Rumänien im Rahmen des vor dem Tribunal București (Gericht Bukarest) anhängigen Verfahrens erneut, einstweilige Anordnungen in Gestalt einer Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu treffen.

26      Am 24. November 2014 wies das Tribunal București (Gericht Bukarest) den von Rumänien eingelegten Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 24. März 2014 einschließlich des Antrags auf einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2014 zurück. Am 14. Januar 2015 legte Rumänien gegen dieses Urteil Berufung ein.

27      Am 24. Februar 2015 hob die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) das Urteil des Tribunal București (Gericht Bukarest) vom 23. September 2014 auf und setzte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil dieses Gerichts vom 24. November 2014 aus. Die Kommission beschloss, ihre Zulassung als Streithelferin in diesem Berufungsverfahren nach Art. 23a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu beantragen.

28      Herr Viorel Micula stellte mehrere Anträge auf Anerkennung des Schiedsspruchs im Rahmen von Exequaturverfahren oder Ex-parte-Verfahren vor den Gerichten Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten. Herr Ioan Micula, European Food, Starmill und Multipack beantragten ebenfalls die Anerkennung des Schiedsspruchs im Rahmen eines Ex-parte-Verfahrens in den Vereinigten Staaten. Während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht waren diese Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 Vollstreckung des Schiedsspruchs, förmliches Prüfverfahren und angefochtener Beschluss

29      Am 31. Januar 2014 teilten die Kommissionsdienststellen den rumänischen Behörden mit, dass jegliche Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine neue staatliche Beihilfe darstellen würde und bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müsse.

30      Am 20. Februar 2014 teilten die rumänischen Behörden den Kommissionsdienststellen mit, dass sie einen Teil des den Schiedsklägern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes durch Verrechnung mit den Abgaben und Steuern gezahlt hätten, die einer der Kläger (European Food) den rumänischen Behörden geschuldet habe. Die so verrechnete Steuerschuld belief sich auf 337 492 864 RON (etwa 76 000 000 Euro). Außerdem verlangte Rumänien von den Kommissionsdienststellen weitere Erläuterungen bezüglich der Möglichkeit, den ausstehenden Betrag an eine natürliche Person zu zahlen (an Viorel Micula und Ioan Micula oder an eine beliebige andere natürliche Person, der die Forderung abgetreten werden könnte).

31      Am 12. März 2014 ersuchten die Kommissionsdienststellen Rumänien um nähere Auskünfte hinsichtlich der geplanten weiteren Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs. Rumänien erteilte diese Informationen mit Schreiben vom 26. März 2014.

32      Mit Schreiben vom 1. April 2014 wiesen die Kommissionsdienststellen die rumänischen Behörden auf die Möglichkeit hin, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine weiteren unzulässigen staatlichen Beihilfen ausgezahlt werden, und baten Rumänien um Stellungnahme dazu. Mit Schreiben vom 7. April 2014 erklärte Rumänien, zu dieser Möglichkeit keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

33      Am 26. Mai 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 3192, mit dem Rumänien verpflichtet wurde, gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sofort alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führen könnten, weil dies eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst hat.

34      Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die Anfang 2014 erfolgte teilweise Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien (siehe oben, Rn. 30) sowie in Bezug auf jede weitere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit diesem Beschluss, der am 7. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

35      Am 31. Oktober 2014 erließ ein vom Tribunal București (Gericht Bukarest) bestellter Gerichtsvollzieher eine Anordnung zur Pfändung der Konten des rumänischen Finanzministeriums und beantragte die Vollstreckung von 80 % des Schiedsspruchs. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses waren die Konten des rumänischen Finanzministeriums bei der Staatskasse und bei Banken blockiert.

36      Am 26. November 2014 übermittelte Rumänien seine Stellungnahme zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Die Kläger als Beteiligte gaben am 8. Dezember 2014 ihre Stellungnahme ab, nachdem die Kommission ihre Bitte um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Stellungnahme abgelehnt hatte. Die Stellungnahme der Kläger wurde Rumänien übermittelt, das Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Äußerung Rumäniens zur Stellungnahme der Kläger ging am 27. Januar 2015 ein.

37      Die Kläger ersuchten außerdem um Zugang zum gesamten in der Akte enthaltenen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Rumänien. Dieses Ersuchen wurde am 19. Dezember 2014 abgelehnt und die Ablehnung wurde am 2. März 2015 bestätigt.

38      Am 5. Januar 2015 pfändete ein Gerichtsvollzieher einen Betrag von 36 484 232 RON (etwa 8 100 000 Euro) auf den Konten des rumänischen Finanzministeriums. Anschließend überwies er 34 004 232 RON (etwa 7 560 000 Euro) zu gleichen Teilen an drei der fünf Schiedskläger und behielt den Restbetrag als Gebühren ein. Zwischen dem 5. und dem 25. Februar 2015 pfändete der Gerichtsvollzieher einen weiteren Betrag von 9 197 482 RON (etwa 2 000 000 Euro) auf den Konten des rumänischen Finanzministeriums. Am 9. März 2015 überwies das Finanzministerium freiwillig den Rest des nach dem Schiedsspruch geschuldeten Betrags, nämlich 472 788 675 RON (etwa 106 500 000 Euro einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 6 028 608 RON), auf ein auf den Namen der fünf Schiedskläger eröffnetes Sperrkonto. Die Inhaber dieses Kontos können das Geld erst abheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

39      Mit Schreiben vom 9. und 11. März 2015 unterrichteten die rumänischen Behörden die Kommission über die vom 5. bis 25. Februar 2015 ausgebrachten Pfändungen und über die freiwillige Zahlung auf ein auf den Namen der fünf Schiedskläger eröffnetes Sperrkonto, die dem Rest des nach dem Schiedsspruch geschuldeten Betrags entsprach.

40      Nach Angaben der rumänischen Behörden ist der Schiedsspruch vollständig umgesetzt worden.

41      Am 30. März 2015 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

42      Der Beschlusses lautet wie folgt:

Artikel 1

Die Zahlung der Entschädigung, die von dem …Schiedsgericht mit Schiedsspruch … der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, … European Food …, … Starmill …, … Multipack, European Drinks …, Rieni Drinks …, Scandic Distilleries …, Transilvania General Import-Export … und West Leasing … zugesprochen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Artikel 2

(1)      Rumänien zahlt die in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfe nicht aus und fordert in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfen zurück, die in teilweiser Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs … bereits an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch Beihilfen, die in weiterer Umsetzung des Schiedsspruchs … an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, die der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden.

(2)      Viorel Micula, Ioan Micula, … European Food …, … Starmill …, … Multipack, European Drinks …, Rieni Drinks …, Scandic Distilleries …, Transilvania General Import-Export … und West Leasing … sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen.

(3)      Der Rückforderungsbetrag ist der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs … (Nennbetrag und Zinsen) ergibt.

(4)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(5)      Rumänien gibt den Tag an, an dem die Beihilfe dem jeweiligen Empfänger vom Staat zur Verfügung gestellt wurde.

(6)      Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(7)      Rumänien stellt sicher, dass ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses keine weitere Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt.

Artikel 3

(1)      Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)      Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)      Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)      Gesamtbetrag der Beihilfen, die jedes in Artikel 1 genannte Unternehmen erhalten hat;

b)      ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)      Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

(2)      Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 6. (Rechtssache T‑624/15), 30. (Rechtssache T‑694/15) und 28. November 2015 (Rechtssache T‑704/15) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

44      Mit Entscheidungen vom 18. März und 21. April 2016 (Rechtssache T‑624/15), vom 18. März und 22. April 2016 (Rechtssache T‑694/15) sowie vom 25. Mai und 21. April 2016 (Rechtssache T‑704/15) hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien und Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

45      Am 13. und 14. Juli 2016 (Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15) und am 14. Juli 2016 (Rechtssache T‑704/15) haben das Königreich Spanien und Ungarn ihre jeweiligen Streithilfeschriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die Kläger haben dazu fristgemäß Stellung genommen.

46      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

47      Mit Schriftsatz, der am 27. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die Verbindung der Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren beantragt. In ihrer Stellungnahme zum Verbindungsantrag vom 14. März 2017 stimmte die Kommission einer Verbindung der Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 zu, widersprach aber einer Verbindung dieser beiden Rechtssachen mit der Rechtssache T‑704/15.

48      Mit Schriftsätzen, die die Kläger am 21. Februar 2017 in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und die Kommission am 4. Mai 2017 in den Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht haben, haben diese Parteien eine vorrangige Behandlung beantragt. Diese wurde ihnen durch Entscheidung des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 22. Mai 2017 bewilligt.

49      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht nach Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

50      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 7. Februar 2018 sind die Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

51      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

52      Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 2018 mündlich verhandelt.

53      Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer), das es für geboten hielt, die Parteien aufzufordern, sich zur möglichen Verbindung der Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu äußern, gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Parteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

54      Die Kläger in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er

–        sie in den beiden Rechtssachen jeweils betrifft,

–        Rumänien an der Vollstreckung des Schiedsspruchs hindert,

–        Rumänien zur Rückzahlung unvereinbarer Beihilfen verpflichtet,

–        die Kläger gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfe unabhängig davon verpflichtet, welche der in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Einheiten sie erhalten hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

55      Die Kläger in der Rechtssache T‑704/15 beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er

–        Herrn Viorel Micula als „Unternehmen“ und damit als Teil der angeblichen wirtschaftlichen Einheit, die die Begünstigte der Beihilfe bilde, bezeichnet,

–        die Begünstigte der Beihilfe als wirtschaftliche Einheit, bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing International, bezeichnet,

–        in Art. 2 Abs. 2 anordnet, dass Viorel Micula, Ioan Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing International als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der ihnen zugekommenen staatlichen Beihilfe haften;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      In den Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15 beantragt die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer,

–        die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

57      Gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung sind die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

58      Zur Stützung jeder dieser Klagen machen die Kläger acht Klagegründe geltend, die einige der Kläger in mehrere Teile untergliedern und die in sieben Klagegründen zusammenzufassen und in der nachstehenden Reihenfolge wiederzugeben sind: Sie rügen erstens die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sowie einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen Art. 351 AEUV und allgemeine Rechtsgrundsätze, zweitens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, drittens eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, viertens eine fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt, fünftens eine fehlerhafte Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe und einen Begründungsmangel, sechstens einen Rechtsfehler hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfe und siebtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

 Zur Unzuständigkeit der Kommission und zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf einen dem Beitritt Rumäniens vorausgegangenen Sachverhalt

59      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf die Unzuständigkeit der Kommission und die Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf einen dem Beitritt Rumäniens vorausgegangenen Sachverhalt. Außerdem tragen die Kläger im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 vor, dass jeder eventuelle Vorteil bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 mit ihrem Vorbringen auch die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung bestreiten. Jedenfalls ist die Frage der Zuständigkeit der Kommission, da sie eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist, von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Erstens, so die Kläger, sei die Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen, weil alle völkerrechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen, die Rumänien nach den Feststellungen des Schiedsgerichts den Klägern gegenüber begangen hat und die den nach dem Schiedsspruch zu ersetzenden Schaden verursacht haben, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union begangen wurden. Zweitens sei das Unionsrecht einschließlich seiner Vorschriften über staatliche Beihilfen in diesem Zeitraum als solches nicht auf Rumänien anwendbar gewesen und die Kommission habe ihre Zuständigkeiten nach Art. 108 AEUV und nach der Verordnung Nr. 659/1999 nicht verbindlich in Bezug auf eine von den rumänischen Behörden gewährte staatliche Beihilfe ausüben können. Drittens komme es nicht darauf an, dass Rumänien den zugesprochenen Schadensersatz wegen völkerrechtswidriger Handlungen, die es in einem rechtlichen Rahmen begangen habe, der vor seinem Beitritt zur Union gegolten habe, wie im vorliegenden Fall erst nach diesem Beitritt geleistet habe.

61      Hierzu machen die Kläger in der Rechtssache T‑704/15 geltend, das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch wegen des Verhaltens der rumänischen Behörden im Rahmen der Aufhebung der EGO im Jahr 2005 erlassen, die das berechtigte Vertrauen der Schiedskläger verletzt und in Bezug auf die Aufhebung der Anreize unter Beibehaltung der entsprechenden Verpflichtungen dieser Kläger nicht transparent gehandelt hätten. Zum Zeitpunkt dieser Vorkommnisse sei die EGO weder den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen noch der Zuständigkeit der Kommission unterworfen gewesen. Der angefochtene Beschluss gehe von der falschen Prämisse aus, dass die EGO eine nach dem Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe sei.

62      Die Kläger in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 sind der Ansicht, dass der ihnen zugesprochene unbedingte Anspruch auf Entschädigung für die von Rumänien begangenen Verstöße und damit ein etwaiger Vorteil entweder zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem Rumänien das BIT durch die Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Anreize verletzt habe, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BIT, das Verpflichtungen Rumäniens gegenüber den Klägern vorgesehen habe, in jedem Fall aber vor dem Beitritt. Somit müsse jede Zahlung aufgrund des Schiedsspruchs als Zahlung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden, die nicht mehr zurückgefordert werden könne.

63      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und entgegnet, dass sie für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sehr wohl zuständig gewesen sei. Da der Schiedsspruch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangen sei, teilweise vollstreckt worden sei und möglicherweise vollständig vollstreckt werde, hätten die Kläger einen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht unbedingten Anspruch auf den ihnen zugesprochenen Schadensersatz erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union erwerben können. Der Umstand, dass die EGO niemals unmittelbar nach den Unionsvorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen überprüft worden und der behauptete Verstoß gegen das BIT vor dem Beitritt begangen worden sei, sei für die Feststellung der Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall ebenfalls ohne Bedeutung. Die Kommission macht geltend, dass sie Rumänien in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Rückforderung der Beihilfen verurteilt habe, die den Schiedsklägern ursprünglich im Rahmen der EGO gewährt worden seien. Außerdem könne die EGO, die am 22. Februar 2005 aufgehoben worden sei, nicht als Rechtsgrundlage für die Zahlung des den Klägern gewährten Schadensersatzes dienen. Auch wenn diese nach dem BIT eine Forderung gegen Rumänien hätten geltend machen können, sobald die in der EGO vorgesehenen Anreize aufgehoben worden seien, habe der unbedingte Anspruch auf den gesamten später zugesprochenen Schadensersatz erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union entstehen können.

64      Nach Auffassung der Kommission sei die in Rede stehende Beihilfe daher sehr wohl nach dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden, und zwar entweder dadurch, dass der Schiedsspruch im Wege seiner Anerkennung in einen innerstaatlichen Rechtstitel umgewandelt worden sei, oder dadurch, dass Rumänien den Schiedsspruch umgesetzt habe.

65      In den Erwägungsgründen 130 bis 140 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geprüft, ob die in Rede stehende Maßnahme, die im 39. Erwägungsgrund dieses Beschlusses als „Zahlung der Entschädigung, die den [Schiedsklägern] vom Schiedsgericht durch den Schiedsspruch zugesprochen wurde, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung dieses Schiedsspruchs, zuzüglich der Zinsen, die angefallen sind, seit der Schiedsspruch erging“ definiert wird, als neue Beihilfe einzustufen war. Hierzu hat sie festgestellt, dass nach der am 22. Februar 2005 erfolgten Aufhebung der mit der EGO eingeführten Regelung kein Unternehmen mehr einen Anspruch auf Beihilfe nach dieser Regelung habe erlangen können und dass der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den rumänischen Staat sich folglich nur aus „dem Schiedsspruch in Verbindung damit ab[leitet], dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verleiht“. Da der Schiedsspruch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangen sei und umgesetzt oder vollstreckt werden könnte, hätten die Kläger den nach rumänischem innerstaatlichem Recht unbedingten Anspruch auf die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union erworben. Die Kommission war der Ansicht, es komme nicht darauf an, dass zu dem Zeitpunkt, als Rumänien, wie die Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hätten, seine Pflichten nach dem BIT verletzt habe, indem es die mit der EGO eingeführte Beihilferegelung aufgehoben habe, oder als die Kläger ihre Klage beim Schiedsgericht erhoben hätten, weder die Beitrittsakte noch der AEU-Vertrag auf Rumänien anwendbar gewesen sei, weil die Kläger zu keinem dieser Zeitpunkte einen unbedingten Anspruch auf Zahlung des vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes erlangt hätten, der Gegenstand der Beurteilung durch die Kommission sei. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass der Schiedsspruch den Klägern einen Betrag zugesprochen habe, der den Vorteilen entspreche, die im Rahmen der aufgehobenen Regelung der EGO bis zum Zeitpunkt ihres geplanten Ablaufs vorgesehen gewesen seien, sowie Schadensersatz für den Verlust der Möglichkeit der Lagerung von Zucker im Jahr 2009 und für den entgangenen Gewinn, und dass Rumänien während des überwiegenden Teils oder gar der gesamten betroffenen Zeitspanne Vollmitglied der Union gewesen sei und unmittelbar den Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen unterlegen habe. Ferner wies sie darauf hin, dass das in der EGO vorgesehene Anreizprogramm in der Beitrittsakte nicht als bestehende Beihilfe aufgeführt sei. Daraus hat die Kommission den Schluss gezogen, dass die Zahlung des den Klägern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes, gleich ob durch Umsetzung oder durch Vollstreckung des Schiedsspruchs, eine neue Beihilfe darstelle und folglich in vollem Umfang dem in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliege.

66      Nach Art. 2 der Beitrittsakte sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Rumänien von diesem Beitritt an verbindlich und gelten in diesem Staat nach Maßgabe der in diesen Verträgen und dieser Akte vorgesehenen Bedingungen.

67      Somit ist das Unionsrecht in Rumänien erst ab seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 anwendbar geworden. Daher hat die Kommission erst an diesem Tag die Zuständigkeit erlangt, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T‑489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63 und 64).

68      Das Vorbringen der Kläger, die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen, beruht jedoch auf der Prämisse, dass sich alle Tatsachen ereignet hätten und alle etwaigen Vorteile gewährt worden seien, bevor Rumänien der Union beigetreten sei. Um zu beurteilen, ob dieses Vorbringen stichhaltig ist, ist daher zunächst der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die angebliche Beihilfe gewährt wurde.

69      Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, und vom 6. Juli 2017, Nerea, C‑245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32).

70      Erstens sollten die Kläger im vorliegenden Fall dem angefochtenen Beschluss zufolge in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach befunden hätten, wenn die in der EGO vorgesehene Regelung nicht aufgehoben worden wäre (Erwägungsgründe 95 und 146 sowie Fn. 83 des angefochtenen Beschlusses).

71      Aus der Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten (siehe oben, Rn. 5 bis 15) geht aber hervor, dass alle die EGO betreffenden Ereignisse, nämlich der Erlass der EGO durch Rumänien, die Beschaffung der Bescheinigungen durch die klagenden Unternehmen, die damit in die Lage versetzt wurden, die von dieser EGO vorgesehenen Anreize in Anspruch zu nehmen, das Inkrafttreten des BIT, die Abschaffung der von der EGO vorgesehenen Anreize, die von Rumänien bei dieser Gelegenheit begangenen Verstöße sowie die Anrufung des Schiedsgerichts durch die Schiedskläger, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 stattgefunden hatten.

72      Zweitens ist hierzu darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Rumänien durch die Abschaffung der von der EGO vorgesehenen Anreize vor dem 1. April 2009 zum einen das berechtigte Vertrauen der Schiedskläger verletzt habe und zum anderen ihnen gegenüber nicht in transparenter Weise vorgegangen sei. Daher stellt die Abschaffung der in dem EGO vorgesehenen Anreize die Handlung dar, die den Schaden ausgelöst hat, für den den Klägern im Schiedsspruch die in Rede stehende Entschädigung zugesprochen wurde.

73      Wie sich aus dem 146. Erwägungsgrund und aus Fn. 83 des angefochtenen Beschlusses ergibt, zielte der Schiedsspruch somit darauf ab, die Aufhebung der EGO im Jahr 2005 „rückwirkend“ zu kompensieren, was bedeutet, dass die von ihm herbeigeführten Entschädigungswirkungen die Vergangenheit betreffen.

74      Daraus folgt, dass sich das Schiedsgericht mit seinem Schiedsspruch darauf beschränkt hat, den genauen Schaden zu bestimmen, der den Klägern durch die Aufhebung der EGO entstanden ist, und den Schadensersatzbetrag berechnet hat, der dem Anspruch auf Entschädigung entspricht, der zum Zeitpunkt der von Rumänien im Jahr 2005 begangenen Verstöße entstanden war.

75      Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf Entschädigung im Sinne der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem Rumänien die in der EGO vorgesehenen Maßnahmen im Jahr 2005 abgeschafft hat. Im Gegensatz zu der insbesondere im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung der Kommission haben die Kläger den Rechtsanspruch auf den ihnen vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatz daher nicht erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union erworben (siehe oben, Rn. 65).

76      Drittens trifft es zwar zu, dass der Schiedsspruch, mit dem die von Rumänien bei der Aufhebung der EGO begangenen Verstöße festgestellt und die den Klägern insoweit zu ersetzenden Schäden beziffert wurden, 2013 und somit nach dem Beitritt ergangen ist.

77      Wie oben in Rn. 74 festgestellt, hat sich das Schiedsgericht jedoch darauf beschränkt, den genauen Schaden zu bestimmen, den die Kläger aufgrund der von Rumänien im Jahr 2005 begangenen Verstöße erlitten haben. Da der Schiedsspruch somit nur ein Begleitumstand der in Rede stehenden Entschädigung ist und sich als solcher nicht von den früheren steuerlichen Anreizen trennen lässt, kann er nicht als neue Beihilfe angesehen werden und die Zuständigkeit der Kommission und die Geltung des Unionsrechts für sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisse begründen, d. h. für die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgingen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T‑489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C‑271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

78      Nach alledem ist festzustellen, dass der Rechtsanspruch der Kläger auf die in Rede stehende Entschädigung zu dem Zeitpunkt entstanden ist und Wirkungen zu entfalten begann, zu dem Rumänien die EGO 24 aufhob, d. h. vor seinem Beitritt zur Union, und daher der Zeitpunkt, zu dem die Kläger diesen Anspruch im Sinne der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung erworben haben, dem Beitritt vorausging. Zum einen ist der Schiedsspruch nämlich nur die Anerkennung dieses Anspruchs und zum anderen stellen die 2014 erbrachten Zahlungen nur die Vollstreckung dieser im Jahr 2005 entstandenen Forderung dar.

79      Da das Unionsrecht und insbesondere die Art. 107 und 108 AEUV in Rumänien vor dessen Beitritt zur Union nicht anwendbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), konnte die Kommission die ihr durch Art. 108 AEUV verliehenen Befugnisse nicht ausüben und insbesondere nicht die in der EGO für die Zeit vor diesem Beitritt vorgesehenen Anreize ahnden. Erst nach diesem Beitritt hat die Kommission nämlich die Zuständigkeit erworben, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T‑489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C‑271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

80      Darüber hinaus ist mit den Klägern klarzustellen, dass der Umstand, dass der Schadensersatz nach dem Beitritt gezahlt wurde, in diesem Rahmen nicht von Bedeutung ist, weil diese im Jahr 2014 erbrachten Zahlungen die Erfüllung eines 2005 entstandenen Anspruchs darstellen.

81      Viertens hat die Kommission den Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme definiert als „die Zahlung der Entschädigung, die den [Schiedsklägern] vom Schiedsgericht durch den Schiedsspruch zugesprochen wurde, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung dieses Schiedsspruchs, zuzüglich der Zinsen, die angefallen sind, seit [dieser] Schiedsspruch erging“ (39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

82      Auch wenn sich die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zur Rechtmäßigkeit der EGO geäußert hat, ergibt sich jedoch insbesondere aus den Erwägungsgründen 24, 25, 95 und 146 des angefochtenen Beschlusses, dass sie die Zahlung des den Klägern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen hat, weil sie darauf gerichtet gewesen sei, die gegen das Unionsrecht verstoßenden Anreize wiederherzustellen, die die EGO vorgesehen habe. Somit geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, dass die Kommission einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Zahlung und dem in der EGO vorgesehenen Anreizprogramm hergestellt hat und dass der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Schadensersatzzahlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die Annahme zugrunde lag, dass die in der EGO vorgesehenen Anreize ihrerseits mit dem Unionsrecht unvereinbar gewesen seien.

83      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall kann jedoch wegen der besonderen Natur des Schiedsspruchs, die sich u. a. aus dem 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, nicht angenommen werden, dass die Wirkungen dieses Schiedsspruchs die künftigen Wirkungen eines Sachverhalts darstellen, der im Sinne der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung vor dem Beitritt entstanden ist, weil dieser Schiedsspruch rückwirkende Wirkungen entfaltet hat, die einem endgültig erworbenen Recht entspringen und die er lediglich für die Vergangenheit „festgestellt“ hat, d. h. Wirkungen, die zum Teil bereits vor dem Beitritt feststanden.

85      Im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich festgestellt, dass „mit der Umsetzung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt [wurde], in der sich die [Schiedskläger] aller Wahrscheinlichkeit nach befunden hätten, wenn die [EGO] von Rumänien niemals aufgehoben worden wäre“.

86      Da die in der EGO vorgesehenen Anreize jedoch 2005 und damit vor dem Beitritt Rumäniens zur Union aufgehoben worden waren, war die Kommission für die Beurteilung ihrer angeblichen Rechtswidrigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in keiner Weise zuständig, zumindest nicht in Bezug auf die Zeit vor dem Beitritt. Ebenso konnte die Kommission sich, da der in Rede stehende Anspruch auf Entschädigung zum Zeitpunkt dieser Aufhebung entstanden war (siehe oben, Rn. 75), auch nicht zur Vereinbarkeit dieser Entschädigung für denselben Zeitraum äußern.

87      Insoweit ist hervorzuheben, dass das Schiedsgericht im vorliegenden Fall anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 38 bis 41), ergangen ist, nicht verpflichtet war, das Unionsrecht auf den dem Beitritt vorausgegangenen Sachverhalt anzuwenden, mit dem es befasst war.

88      Da sich außerdem sämtliche vom Schiedsgericht berücksichtigten Tatsachen vor diesem Beitritt ereignet haben, kann der Schiedsspruch nicht dazu führen, dass die Kommission für diesen früheren Sachverhalt zuständig wird und das Unionsrecht darauf anzuwenden ist, soweit dieser Sachverhalt seine Wirkungen vor diesem Beitritt entfaltet hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos, C‑302/04, EU:C:2006:9, Rn. 25 und 36).

89      Wie die Kommission im 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, geht aus dem Schiedsspruch hervor, dass das Schiedsgericht die Beträge, die es als Entschädigung für den durch die von Rumänien begangenen Verstöße entstandenen Schaden zugesprochen hat, für den Zeitraum zugesprochen hat, der zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der EGO am 22. Februar 2005 und ihrem geplanten Ablauf am 1. April 2009 lag. Dieser Zeitraum umfasst zwar 27 Monate, in denen Rumänien bereits Mitglied der Union war, sowie die Möglichkeit der Lagerung des Zuckers im Jahr 2009 und den entgangenen Gewinn für die Zeitspanne vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2011.

90      Es ist jedoch festzustellen, dass die Beträge, die als Entschädigung für den Zeitraum vor dem Beitritt Rumäniens zur Union zuerkannt wurden, d. h. für den Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts darstellen können. Daher ist in Anwendung der oben in den Rn. 69, 79 und 88 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission ihre Befugnisse rückwirkend in Bezug auf einen Sachverhalt ausgeübt hat, der dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausging, zumindest soweit es um diese Beträge geht.

91      Was die als Entschädigung für den Zeitraum nach dem Beitritt Rumäniens zur Union zugesprochenen Beträge betrifft, d. h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. April 2009, hat die Kommission außerdem selbst dann, wenn die Zahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Schadensersatzes als unvereinbare Beihilfe eingestuft werden könnte, jedenfalls ihre Befugnisse im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen überschritten, weil sie nicht zwischen den Zeitspannen der Entschädigung für die von den Klägern vor oder nach dem Beitritt erlittenen Schäden unterschieden hat.

92      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses die ihr nach Art. 108 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 zustehenden Befugnisse rückwirkend in Bezug auf einen Sachverhalt ausgeübt hat, der dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausging. Daher konnte die Kommission die in Rede stehende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen.

93      Folglich greifen der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 durch.

 Zur fehlerhaften Einstufung des Schiedsspruchs als Vorteil und als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV

94      Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 machen die Kläger geltend, der Schiedsspruch verschaffe ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern bezwecke lediglich, ihnen den erlittenen Schaden zu ersetzen. Insoweit tragen sie vor, dass dieser Schiedsspruch nicht die EGO wiederherstelle, sondern ihnen Schadensersatz dafür zuspreche, dass Rumänien seine im BIT vorgesehenen Verpflichtungen verletzt und insbesondere die entsprechenden Verpflichtungen der Investoren aufrechterhalten habe, obwohl die Anreize aufgehoben worden seien. Die Kläger, die ursprünglich vor dem Schiedsgericht die Wiederherstellung der EGO beantragt hätten, hätten ihre Anträge ausdrücklich in diesem Sinne geändert. Die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Art und Weise konzentriert, in der das Schiedsgericht den Schadensersatz berechnet habe, statt auf den Grund, aus dem es ihn zugesprochen habe. Auf diese Berechnung des Schadensersatzes komme es im vorliegenden Fall nicht an. Außerdem sei die Kommission nicht befugt, eine Entschädigung mit der Begründung zu überprüfen, dass sie die gewählte Berechnungsmethode missbillige. Jedenfalls habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die zugesprochenen Beträge dem genauen Betrag der Erstattungen und Befreiungen entsprächen, die die Kläger im betreffenden Zeitraum aufgrund der EGO erhalten hätten, und dass der Schiedsspruch diese Regelung somit tatsächlich wiederhergestellt habe. Daher gewähre ihnen die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457) keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

95      Zudem bewirke der Schiedsspruch nicht, die Kläger für die Aufhebung einer unvereinbaren staatlichen Beihilfemaßnahme zu entschädigen. Die Kommission gehe von der falschen Prämisse aus, dass die EGO eine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe sei. Die Kläger machen geltend, dass die EGO zum Zeitpunkt der vom Schiedsspruch erfassten Vorgänge nicht den Unionsvorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen unterlegen habe und die Kommission versuche, ihre Befugnisse in Bezug auf diesen Sachverhalt rückwirkend auszuüben. Jedenfalls handele es sich nach dem Vorbringen der Kläger um einen Vorteil „zu normalen Marktbedingungen“, weil die Zahlung die zwangsläufige Folge der Verurteilung durch den Schiedsspruch sei. Schließlich sei die Auffassung, dass das BIT nichtig sei, falsch.

96      Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, tritt diesem Vorbringen entgegen. Nach ihrer Auffassung sei offensichtlich, dass die im Anschluss an eine für die Kläger günstige Entscheidung geleistete Zahlung einer zugesprochenen Entschädigung, die den Beträgen entspreche, die die in Betracht gezogene unzulässige und rechtswidrige Beihilfe vorgesehen habe, als solche eine mittelbar gewährte staatliche Beihilfe sei. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission klar, dass sie niemals behauptet habe, dass der Schiedsspruch de iure die EGO wiederhergestellt habe, sondern im angefochtenen Beschluss vielmehr festgestellt habe, dass dieser Schiedsspruch de facto die in der EGO vorgesehenen Anreize wiederherstelle, weil der Schiedsspruch sich darauf beschränke, die Schiedskläger in die Lage zurückzuversetzen, in der sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach befunden hätten, wenn die EGO 2005 nicht aufgehoben worden wäre. Das Schiedsgericht habe auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das BIT und dem zugesprochenen Schadensersatz hingewiesen, indem es sich ausschließlich auf die Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Anreize bezogen, aber keinen Schaden erwähnt habe, der sich aus der Aufrechterhaltung der Verpflichtungen der Investoren oder aus dem Mangel an Transparenz ergebe. Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen sei.

97      Das Königreich Spanien fügt hinzu, dass es sich bei der in Rede stehenden Entschädigung sehr wohl um eine staatliche Beihilfe handele, weil das Schiedsgericht kurz nach der Aufhebung der EGO angerufen und die Entschädigung nach einer Methode berechnet worden sei, die der in dieser EGO vorgesehenen Methode sehr ähnlich sei. Gerade die vorzeitige Aufhebung dieser Regelung sei der grundlegende Ausgangspunkt des gesamten Rechtsstreits. Im Übrigen habe keine Privatperson einen individuellen Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, unabhängig von deren Form und unabhängig davon, ob der Staat ihr diese Beihilfe zuvor gewährt habe.

98      Im 95. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission zu folgendem Ergebnis gelangt:

„[Es] ist klar, dass Rumänien durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den [Schiedsklägern] einen Betrag gewährt, dessen Höhe genau den Vorteilen entspricht, die entsprechend der abgeschafften [EGO]-Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (22. Februar 2005) und dem Zeitpunkt des geplanten Ablaufs (1. April 2009) vorgesehen waren. Konkreter gesagt erfolgt mit der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs de facto die Erstattung der Einfuhrzölle auf Zucker und andere Rohstoffe, die in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 31. März 2009 erhoben wurden, sowie der Einfuhrzölle auf die Zuckerimporte, die den [Schiedsklägern] nicht entstanden wären, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, Zucker vor dem geplanten Auslaufen der [EGO‑]Vergünstigungen am 31. März 2009 einzulagern. Zusätzlich sprach das Schiedsgericht Zinsen und eine Entschädigung für die mutmaßlich entgangenen Möglichkeiten und Gewinne zu, um sicherzustellen, dass die [Schiedskläger] in den vollen Genuss eines Betrages kommen, der dem des abgeschafften Programms entspricht, und sie ‚wieder in die Position zurückversetzt werden …, in der [sie] sich „aller Wahrscheinlichkeit nach“ befunden hätte[n]‘. Faktisch wird durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt, in der sich die [Schiedskläger] aller Wahrscheinlichkeit befinden würden, wenn die [EGO‑]Regelung nicht aufgehoben worden wäre.“

99      Im 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ferner ausgeführt, dass „das Schiedsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung für die Gewährung einer Entschädigung für höhere Preise und die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung sowie für entgangene Gewinne nur auf die Schäden Bezug genommen hat, die den [Schiedsklägern] infolge der Aufhebung der [EGO‑]Anreize entstanden sind“.

100    Insoweit bestimmt Art. 107 Abs. 1 AEUV: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

101    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ist ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, BNP Paribas und BNL/Kommission, C‑452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Außerdem kann die Entschädigung für einen erlittenen Schaden nicht als Beihilfe angesehen werden, außer wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), worauf die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist. Dieser 104. Erwägungsgrund bestätigt, dass die Kommission den Schiedsspruch als eine unvereinbare Beihilfe ansieht, weil er eine Entschädigung für die Rücknahme einer Maßnahme gewährt, die sie als eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Beihilfe ansieht.

104    Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für die Zeit vor dem Beitritt, weil der Schiedsspruch, mit dem ein 2005 entstandener Schadensersatzanspruch festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für diesen früheren Zeitraum auszulösen.

105    Daher kann die Entschädigung für die Rücknahme der EGO-Regelung, zumindest hinsichtlich der Beträge für den Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis zum 1. Januar 2007, nicht als Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder mit dem Unionsrecht unvereinbaren Beihilfe angesehen werden.

106    Da das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für den Zeitraum vor dem Beitritt, können sich die Kläger zumindest für diesen Zeitraum auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), berufen.

107    Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 ergibt sich jedoch, dass die Kommission nicht zuständig ist und das Unionsrecht nicht auf die Regelung der EGO, auf deren Aufhebung und auf die Entschädigung für diese Aufhebung anwendbar ist, weil der Schiedsspruch, mit dem im Jahr 2013 das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für frühere steuerliche Anreizmaßnahmen der EGO und damit für die in Rede stehende Entschädigung, die daraus folgt, auszulösen.

108    Da die in Rede stehende Entschädigung zumindest teilweise einen vor dem Beitritt liegenden Zeitraum (vom 22. Februar 2005 bis zum 1. Januar 2007) umfasste und die Kommission bei den zurückzufordernden Beträgen nicht zwischen denen, die auf den Zeitraum vor dem Beitritt entfielen, und denen, die auf den Zeitraum nach dem Beitritt entfielen, unterschieden hat, ist der Beschluss, mit dem sie die gesamte Entschädigung als Beihilfe eingestuft hat, notwendigerweise rechtswidrig.

109    Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, soweit er den vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatz, mit dem die durch die Rücknahme der steuerlichen Anreizmaßnahmen entstandenen Schäden kompensiert werden sollten, als Vorteil und Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft hat, zumindest im Hinblick auf den Zeitraum, der dem Inkrafttreten des Unionsrechts in Rumänien vorausging.

110    Folglich greifen auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 durch.

111    Nach alledem ist der angefochtene Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen Teile dieser Klagegründe oder die weiteren Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

112    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

113    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kläger neben ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

114    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Spanien und Ungarn ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T624/15, T694/15 und T704/15 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      Der Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien wird aufgehoben.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der European Food SA, der Starmill SRL, der Multipack SRL, der Scandic Distilleries SA, des Herrn Ioan Micula und des Herrn Viorel Micula, der European Drinks SA, der Rieni Drinks SA, der Transilvania General Import-Export SRL und der West Leasing International SRL.

4.      Das Königreich Spanien und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Schalin

Berke

 

      Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.