Language of document : ECLI:EU:T:2011:733

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Dezember 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Schinken King – Ältere nationale Wortmarke King – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009]“

In der Rechtssache T‑61/09

Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG mit Sitz in Edewecht (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Führer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Bösinger Fleischwaren GmbH mit Sitz in Bösingen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der Bösinger Fleischwaren GmbH,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Schwarcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 16. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. März 2004 meldete die Bösinger Fleischwaren GmbH nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Schinken King.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fleisch- und Wurstwaren, auch von Geflügel und Wild, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerte, Fleischbrüherzeugnisse, Fleischextrakte, Fleischdauerwaren; Fertiggerichte sowie Halbfertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen; Schinken vom Wildschwein, Reh und Hirsch; Brotaufstrich, zumindest zum Teil mit Fleisch, Wurst oder Schinken, Fleisch- und Wurstpasteten; Wurst- und Fleischsalate“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 8/2005 vom 21. Februar 2005 veröffentlicht.

5        Am 20. Mai 2005 erhob die Klägerin, die Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen & Co. KG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke Curry King, die am 25. Februar 1999 unter der Nr. 39 902 969 für folgende Waren der Klassen 29 und 30 eingetragen wurde: „Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerte, Fleischextrakt; koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; Gemüse- und Pilzkonserven; Salatsaucen; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry; Brot, feine Backwaren; Salz, Senf, Gewürze; Saucen (ausgenommen Salatsaucen); fleisch-, wurst- und/oder gemüsehaltige Backwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“;

–        die deutsche Wortmarke King, die am 15. März 2004 unter der Nr. 30 404 434 für folgende Waren der Klassen 29 und 30 eingetragen wurde: „Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel und Wild, jeweils auch in verzehrfertiger, konservierter, marinierter und tiefgefrorener Form; Fleischextrakte; Gallerten (Gelees); Lebensmittelkonserven, Snackartikel, auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Fleisch- und Wurstwaren; koch-, grill- und verzehrfertig zubereitete Speisen, auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel und Wild; Wurstwaren in Teighülle; Hot Dogs“;

–        die Gemeinschaftswortmarke Curry King, die am 25. Mai 2004 unter der Nr. 2 885 077 für folgende Waren der Klassen 29 und 30 eingetragen wurde:

–        Klasse 29: „Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerte, Fleischextrakt; koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; Gemüse- und Pilzkonserven; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“;

–        Klasse 30: „Brot, feine Backwaren; Salz, Senf, Gewürze; Saucen, Salatsaucen; fleisch-, wurst- und/oder gemüsehaltige Backwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Eintragungshindernissen begründet.

8        Am 19. Juni 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch u. a. mit der Begründung zurück, dass – was die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 betreffe – in Anbetracht der Abweichungen der einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und des teilweisen nicht möglichen Zeichenvergleichs in begrifflicher Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken eine Verwechslungsgefahr in Deutschland und auf dem Gebiet der Europäischen Union ausgeschlossen werden könne. Dies gelte auch für identische Waren, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst würden.

9        Am 6. Juli 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein. Sie stützte sich insoweit auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94.

10      Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Begründung der Entscheidung der Widerspruchstabteilung, so insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, und wies die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen erklärt hat, dass sie das Eintragungshindernis gemäß Art 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht mehr geltend mache.

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, nämlich erstens auf eine fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken, zweitens auf eine fehlerhafte Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und damit der Verwechslungsgefahr und drittens auf eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit. Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der dritte Klagegrund zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund einer fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit

15      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, gegen die Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009) verstoßen zu haben, als sie sich den Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit angeschlossen habe, ohne eine eigene Begründung anzugeben, und sich nicht mit den Rügen auseinandergesetzt habe, die die Klägerin gegen die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung angeführte Begründung vorgebracht habe.

16      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Erstens sind die Entscheidungen des HABM gemäß Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG, und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Dieser Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil Mozart, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Wenn zudem, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerdekammer die Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle des HABM in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und der es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil Mozart, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Ganz allgemein kann eine Entscheidung als ausreichend begründet angesehen werden, wenn sie ausdrücklich auf ein anderes Dokument verweist, das dem Kläger übermittelt worden ist (vgl. Urteil Mozart, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

22      Zunächst ist festzustellen, dass der Randnr. 17 sowie insbesondere der die Zeichenähnlichkeit betreffenden Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdekammer die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht hat, die somit Bestandteil der Begründung der angefochtenen Entscheidung geworden ist. Unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 19 und 20 angeführten Rechtsprechung ist diese Verweisung auf die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die der Klägerin zuvor übermittelt worden und ihr bestens bekannt war, in keiner Weise regelwidrig, zumal Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthält. Folglich ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Verweisung für sich genommen nicht ausreichend, um den Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend ist, ist daher auch unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, auf die verwiesen wird, zu prüfen.

23      Aus einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Entscheidungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer nach dem bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu der Ansicht gelangte, dass in bildlicher und klanglicher Hinsicht Übereinstimmungen und Abweichungen bestünden und in begrifflicher Hinsicht ein Vergleich teilweise nicht möglich sei. Die Beschwerdekammer stellte als Ergebnis fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen teilweise unterschiedlich seien und zum Teil eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen. Diese Begründung ist somit ausreichend, um das in der Rechtsprechung beschriebene doppelte Ziel der Begründungspflicht zu erreichen (vgl. oben, Randnr. 17).

24      Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer hätte sich mit den Rügen auseinandersetzen müssen, die die Klägerin gegen die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung angeführte Begründung zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen vorgebracht habe.

25      Von den Beschwerdekammern kann generell nicht verlangt werden, dass sie bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Mozart, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Vorliegend hat die Beschwerdekammer dadurch, dass sie sich die Begründung der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht und in Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung hinreichend detailliert zusammengefasst hat, klar dargelegt, welche Gründe für sie beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht maßgebend waren und welche Schlussfolgerung sie daraus in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gezogen hat (vgl. oben Randnrn. 22 und 23). Somit hat sie das entsprechende Vorbringen der Klägerin implizit zurückgewiesen.

27      Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtlich hinreichend begründet ist. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und damit der Verwechslungsgefahr

28      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die Zeichenähnlichkeit und damit die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe.

29      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner gehören zu den älteren Marken nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii der Verordnung Nr. 207/2009) die in einem Mitgliedstaat angemeldeten Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

31      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Zunächst ist festzustellen, dass aus den dem Gericht vorgelegten Verfahrensunterlagen der Beschwerdekammer und aus der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hervorgeht, dass der Widerspruch nur gegen die Waren der Klasse 29 gerichtet war. Die Beschwerdekammer hat im Übrigen die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt, in der die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 29 mit den von den älteren Marken Curry King erfassten Waren verglichen werden. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und das HABM bestätigt, dass der Widerspruch nicht gegen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 30 gerichtet war, was in der Sitzung zu Protokoll genommen worden ist. Daher hat die Beschwerdekammer in Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung unzutreffend ausgeführt, dass der Widerspruch gegen alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren gerichtet gewesen sei.

34      Außerdem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung nicht danach unterschieden hat, auf welche der älteren Marken der Widerspruch gestützt war. Da die Klägerin jedoch zum einen ihre Argumentation zu diesem zweiten Klagegrund auf der Grundlage des Widerspruchs, soweit dieser auf die ältere Marke Curry King gestützt ist, entwickelt hat, ohne zwischen der deutschen und der Gemeinschaftsmarke zu unterscheiden, und zum anderen erklärt hat, es könne auf das deutsche Publikum als geografisch maßgebliche Verkehrskreise abgestellt werden, ist die angefochtene Entscheidung zunächst insoweit zu untersuchen, als sie den auf die ältere deutsche Marke Curry King gestützten Widerspruch betrifft.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

35      Da es sich bei der älteren Marke Curry King um eine deutsche Marke handelt, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf Deutschland als maßgebliches Gebiet abzustellen.

36      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe eine fehlerhafte Gesamtbeurteilung der Zeichenähnlichkeit vorgenommen, da sie keinerlei Feststellungen zum Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers beim Erwerb der in Rede stehenden Fleisch- und Wurstwaren getroffen habe, obwohl diese Aufmerksamkeit bei den für den täglichen Bedarf bestimmten fraglichen Waren geringer sei, was die Verwechslungsgefahr erhöhe.

37      Nach Ansicht des HABM ist beim Erwerb der hier in Rede stehenden Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs weder von einer geringen noch von einer hohen, sondern von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit des Verbrauchers auszugehen.

38      Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, hat weder die Beschwerdekammer noch die Widerspruchsabteilung einen bestimmten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise zugrunde gelegt.

39      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Hinblick auf die Art der hier in Rede stehenden Waren, nämlich Lebensmittel des täglichen Verbrauchs, ist festzustellen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine geringere Aufmerksamkeit aufbringt als das Publikum im Allgemeinen beim Kauf von gängigen Verbrauchsartikeln.

 Zum Vergleich der Waren

41      Hierzu hat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Identität bzw. die hochgradige Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht bestritten werde. Diese Feststellung, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, ist richtig.

 Zum Vergleich der Zeichen

42      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer nach dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen der Ansicht gewesen, dass sie in bildlicher und klanglicher Hinsicht Übereinstimmungen und Abweichungen aufwiesen und ein begrifflicher Vergleich teilweise nicht möglich sei. Sie stellte im Ergebnis fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen teilweise unterschiedlich seien und zum Teil eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen (vgl. oben Randnr. 23). Außerdem ergibt sich, wenn man die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung liest, dass alle Elemente der einander gegenüberstehenden Marken beim Vergleich der Zeichen berücksichtigt worden sind.

44      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte im Rahmen des Zeichenvergleichs die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken Schinken King und Curry King bestimmen und zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Bestandteil „King“ das identische dominierende Element der einander gegenüberstehenden Marken sei. Außerdem ergebe sich eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihres identischen Aufbaus, da der geschmacksbestimmende Hauptbestandteil vorangestellt sei.

45      Das HABM macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Recht kein Stufenverhältnis der Unterscheidungskraft zwischen den die älteren Marken Curry King bildenden Einzelbestandteilen angenommen habe und von einer gleichmäßigen Kennzeichnungsschwäche beider Einzelbestandteile ausgegangen sei. Folglich führe der identische Aufbau der Marken Curry King und Schinken King nicht zur Annahme eines höheren Grades der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

46      Erstens ist entgegen den Ausführungen der Klägerin davon auszugehen, dass bei der angemeldeten Marke und bei der älteren deutschen Marke Curry King alle Elemente, aus denen sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammensetzen, zu berücksichtigen sind.

47      Zwar können die Wörter „Schinken“ und „Curry“, deren Sinn deutschen Verbrauchern verständlich ist, in Bezug auf die von den fraglichen Marken erfassten Waren als beschreibend angesehen werden, was – wie die Klägerin zutreffend ausführt – für das Wort „King“ nicht der Fall ist. Angesichts der Stellung der Bestandteile „Curry“ und „Schinken“ jeweils am Anfang der älteren deutschen Marke Curry King bzw. der angemeldeten Marke und angesichts der Länge dieser Bestandteile im Verhältnis zur gesamten Marke können diese Bestandteile aber nicht so weit vernachlässigt werden, dass das Element „King“ als dominierender Bestandteil der älteren deutschen Marke Curry King und der angemeldeten Marke angesehen werden könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass keiner der Wortbestandteile der älteren deutschen Marke Curry King und der angemeldeten Marke als dominierend oder vernachlässigbar angesehen werden kann. Daher ist der Gesamteindruck dieser beiden Zeichen zu berücksichtigen.

48      Zweitens ist die Beschwerdekammer beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht zu Recht davon ausgegangen, dass die ältere deutsche Marke Curry King und die angemeldete Marke aufgrund der zudem am Anfang der einander gegenüberstehenden Zeichen stehenden und damit zuerst und vor dem Bestandteil „King“ ins Auge fallenden Bestandteile „Curry“ und „Schinken“ Unterschiede aufweisen. Dagegen ist die von der Beschwerdekammer bestätigte Feststellung der Widerspruchsabteilung, die angemeldete Marke bestehe aus zwei Wörtern verschiedener Sprachen, nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ein Unterschied bestehe, da das Wort „Curry“ in den deutschen Sprachschatz eingegangen und dem deutschen Verbraucher absolut geläufig ist, was das HABM in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Außerdem hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken durch das gemeinsame Wort „King“ über einen identischen Bestandteil verfügen. Überdies weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Aufbau der einander gegenüberstehenden Zeichen ihnen eine gewisse bildliche Ähnlichkeit verleiht, da sie beide aus zwei Elementen bestehen, wobei das an erster Stelle stehende auf einen bestimmten Geschmack hinweist und das an zweiter Stelle stehende identisch ist. Da es sich außerdem bei den einander gegenüberstehenden Marken um Wortmarken handelt, werden sie zum Zweck der Beurteilung ihrer bildlichen Ähnlichkeit in nicht stilisierter Form geschrieben. Unter diesen Umständen ist eine gewisse bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu konstatieren, obwohl sie, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, Unterschiede aufweisen.

49      In klanglicher Hinsicht ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass die ältere deutsche Marke Curry King und die angemeldete Marke aufgrund der Bestandteile „Curry“ und „Schinken“, die sich überdies am Anfang der einander gegenüberstehenden Marken befinden und zuerst, vor dem Element „King“, ausgesprochen werden, Unterschiede aufweisen. Dagegen verfügen die einander gegenüberstehenden Marken, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, durch das beiden Marken gemeinsame Wort „King“ über ein identisches Element. Dazu kommt noch die Ähnlichkeit aufgrund der gleichen Silbenzahl. Die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen reichen somit nicht aus, um eine klangliche Ähnlichkeit zu verneinen.

50      In begrifflicher Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Bestandteil „Curry“, der eine indische Gewürzmischung bezeichnet, in den deutschen Sprachschatz eingegangen und dem deutschen Verbraucher absolut geläufig ist, was das HABM in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Bei dem Bestandteil „Schinken“ handelt es sich um ein deutsches Wort, mit dem ein essbarer Teil eines Tieres bezeichnet wird. Auch wenn die ersten Bestandteile der streitigen Marken, „Curry“ und „Schinken“, begrifflich verschieden sind, verweisen doch beide auf den Lebensmittelbereich und bilden keinen Gegensatz. Der Bestandteil „King“ der fraglichen Marken wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen unabhängig davon, ob er vom deutschen Publikum – wie die Beschwerdekammer meint (Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung) – als „jemand, der in einer Gruppe das größte Ansehen genießt“ oder – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – als Bezugnahme auf einen Monarchen verstanden wird, bei beiden einander gegenüberstehenden Zeichen im gleichen Sinne verstanden. Somit ist entgegen der Beurteilung der Beschwerdekamme, die der Widerspruchsabteilung insoweit gefolgt ist, festzustellen, dass zwischen der älteren deutschen Marke Curry King und der angemeldeten Marke eine gewisse Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht besteht.

51      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ältere deutsche Marke Curry King eine insgesamt mittlere Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke aufweist. Obwohl die Beschwerdekamme die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht verglichen hat, hat sie keine Schlussfolgerungen zum Ähnlichkeitsgrad der Zeichen im Rahmen einer Gesamtschau gezogen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Beschwerdekammer, da sie eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat und eine solche letztlich aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marken und nicht aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen verneint hat, implizit von einer gewissen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgegangen ist, was das HABM in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Folglich ist zu prüfen, ob die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer – wie von der Klägerin behauptet – fehlerhaft ist.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a. Randnr. 74).

53      Außerdem steht die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung einer Verwechslungsgefahr entgegen. Denn auch wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, stellt sie doch nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer in Randnr. 26 in Verbindung mit den Randnrn. 7, 17 und 22 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, da zwar manche der fraglichen Waren identisch seien, die älteren Marken aber nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügten.

55      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fälschlicherweise verneint, weil sie sich über den erforderlichen Grad an Zeichenähnlichkeit geirrt habe. Die einander gegenüberstehenden Marken seien sich so ähnlich, dass sie verwechselbare Varianten darstellten. Angesichts der Identität oder hohen Ähnlichkeit der Waren des täglichen Bedarfs im vorliegenden Fall führe der dominierende Bestandteil „King“ trotz der schwachen Kennzeichnungskraft dazu, dass die Verkehrskreise die von den Marken Schinken King und Curry King erfassten fraglichen Waren für Geschmacksvarianten aus demselben Betrieb hielten.

56      Das HABM schließt sich der Wertung der Beschwerdekammer an, dass die älteren Marken in Anbetracht der gleichmäßigen Kennzeichnungsschwäche ihrer beiden Bestandteile von Haus aus insgesamt kennzeichnungsschwach seien. Folglich werde das Publikum Waren, die durch Zeichen mit dem vornehmlich anpreisenden Bestandteil „King“ gekennzeichnet seien, nicht der Klägerin zuordnen, sondern sich an den weiteren vorhandenen Zeichenbestandteilen orientieren.

57      Zunächst ist festzustellen, dass – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – die Beschwerdekammer trotz ihrer Feststellung in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung, dass die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Faktoren umfassend zu beurteilen sei, im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die maßgeblichen Verkehrskreise eingegangen ist.

58      Die Beschwerdekammer ist in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fraglichen Waren identisch oder sehr ähnlich sind. Selbst wenn die Beschwerdekammer also anders als das Gericht keine durchschnittliche (vgl. oben Randnr. 51), sondern nur eine geringe Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen festgestellt hätte und, wie vom HABM angenommen, von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ausgegangen wäre, hätte sie gemäß der oben in Randnr. 52 angeführten Rechtsprechung gleichwohl zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen der älteren deutschen Marke Curry King und der angemeldeten Marke Schinken King Verwechslungsgefahr besteht. Wie die Klägerin geltend gemacht hat, liegt nach der oben in Randnr. 31 angeführten ständigen Rechtsprechung Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im vorliegenden Fall ist denkbar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gehörten möglicherweise unterschiedlichen Produktpaletten an, stammten aber doch vom selben Unternehmen oder von einem Unternehmen, mit dem die Inhaberin der älteren deutschen Marke Curry King wirtschaftlich verbunden sei.

59      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 26 in Verbindung mit den Randnrn. 7, 17 und 22 der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt werden, wonach die von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der älteren Marken, insbesondere der Marke Curry King, gering sei. Nach der oben in Randnr. 53 angeführten Rechtsprechung erweisen sich, selbst wenn man der älteren Marke Curry King nur eine schwache Kennzeichnungskraft zuschriebe, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken zusammen betrachtet als hoch genug, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

60      Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King und auf die ältere Gemeinschaftsmarke Curry King gestützten Widerspruchs ebenso argumentiert hat. Sie hat insoweit beim Ähnlichkeitsgrad der fraglichen Waren nicht nach den betroffenen älteren Marken differenziert. Zudem hat sie keine geringere Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen beim Vergleich der älteren deutschen Marke King und der älteren Gemeinschaftsmarke Curry King mit der angemeldeten Marke festgestellt. Vielmehr ist sie beim Vergleich der älteren deutschen Marke King mit der angemeldeten Marke von einer gewissen begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen. Also hat die Beschwerdekammer auch dadurch einen Fehler begangen, dass sie im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King und die ältere Gemeinschaftsmarke Curry King gestützten Widerspruchs jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat.

61      Im Übrigen liefe eine Lösung wie die von der Beschwerdekammer vertretene darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, wenn die ältere Marke nur schwache Kennzeichnungskraft besitzt, nur im Fall der vollständigen Reproduktion dieser Marke durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Ähnlichkeit. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41). Nach alledem musste die Beschwerdekammer zudem im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King gestützten Widerspruchs erst recht eine Verwechslungsgefahr bejahen.

62      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht. Somit ist der zweite Klagegrund begründet.

63      Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ergangen und daher aufzuheben ist, ohne dass der erste von der Klägerin geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen ist.

 Kosten

64      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin ihre Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007‑1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.

Forwood

Schwarcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.