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Klage, eingereicht am 13. Februar 2009 - Rintisch / HABM - Bariatrix Europe (PROTI SNACK)

(Rechtssache T-62/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Bernhard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bariatrix Europe Inc., SAS (Guilherand Granges, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2008 in der Sache R 740/2008-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PROTI SNACK" (Anmeldung Nr. 4 992 145) für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "PROTI" (Nr. 397 02 429) für Waren in den Klassen 29 und 32, deutsche Bildmarke "PROTIPOWER" (Nr. 396 08 644) für Waren in den Klassen 29 und 32, deutsche Wortmarke "PROTIPLUS" (Nr. 395 49 559) für Waren in den Klassen 29 und 32 und deutsche Wortmarke "PROTITOP" (Nr. 396 29 195) für Waren in den Klassen 29, 30 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht in der Sache geprüft habe, Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, oder zumindest nicht angegeben habe, in welcher Weise sie davon Gebrauch gemacht habe, und Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer vom Kläger eingereichte Unterlagen und Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

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