Language of document : ECLI:EU:T:2010:289

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Juli 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator – Ältere Gemeinschaftswortmarke STABILAT – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑60/09

Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Solms (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Zinnecker und T. Bösling,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Stabilator sp. z o.o. mit Sitz in Gdynia (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kacprzak,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2008 (Sachen R 483/2008‑4 und R 705/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH und der Stabilator sp. z o.o.

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 8. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 6. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Oktober 2004 meldete die Streithelferin, die Stabilator sp. z o.o., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Anmeldung umfasste u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall“;

–        Klasse 37: „Bauleistungen, Baubeaufsichtigung, Restaurierung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Instandhaltung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Abrissarbeiten, Gerüstbau, Verleih von Baumaschinen und Werkzeugen“;

–        Klasse 42: „Architekturdienstleistungen, geologische Forschung, technische Forschung im Baubereich, Bauberatung, technische Gutachten im Baubereich, Bauprojektierung“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 32/2005 vom 8. August 2005 veröffentlicht.

5        Am 18. Oktober 2005 erhob die Klägerin, die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen. Der Widerspruch war gestützt auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Gemeinschaftswortmarke STABILAT, die am 9. Oktober 2002 unter der Nr. 1681824 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war:

–        Klasse 1: „Recycling-Produkte, nämlich Biogas“;

–        Klasse 7: „Kompostierungsanlagen; Restabfall-Stabilisierungsanlagen“;

–        Klasse 11: „Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen; thermische Reststoff-Verwertungsanlagen; Abluftreinigungsanlagen; Anlagen zur Behandlung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft“;

–        Klasse 20: „Kompostierungsbehälter zur Kompostierung von Abfällen aus Beton“;

–        Klasse 37: „Installationsarbeiten von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft, Restabfall-Stabilisierungsanlagen und thermischen Reststoffverwertungsanlagen“;

–        Klasse 40: „Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie aus Recyclinganlagen; Kompostierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zu Biogas, Stabilisierung von Reststoffen sowie thermische Reststoffverwertung gegen Entgelt für Dritte“;

–        Klasse 42: „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Kompost, Erden und Baustoffen sowie von Biogas, Luft und Abluft; Projektierung, nämlich Konzepterstellung und Baubetreuung von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft, Restabfall-Stabilisierungsanlagen und thermischen Reststoffverwertungsanlagen“.

6        Am 21. Februar 2008 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Abrissarbeiten“ in Klasse 37 statt.

7        Am 14. März 2008 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein und beantragte deren Aufhebung, soweit der Widerspruch in Bezug auf „Abrissarbeiten“ zurückgewiesen worden war.

8        Am 21. April 2008 legte auch die Streithelferin beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte deren Aufhebung, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen abgelehnt worden war.

9        Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Vierte Beschwerdekammer des HABM fest, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, wies folglich die Beschwerde der Klägerin zurück und gab der Beschwerde der Streithelferin statt. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar die einander gegenüberstehenden Marken, wie von der Widerspruchsabteilung angenommen, ähnlich seien, dass jedoch keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bestehe.

10      Hierzu führte die Beschwerdekammer erstens aus, es gehe aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klägerin hervor, dass deren Tätigkeit in der Erzeugung von Wärmeenergie und Elektrizität durch Recycling-Anlagen und in der Kompostierung und Wiederverwertung von Abfällen zur Herstellung von Biogas bestehe, womit die Klägerin als zum Netz der Energieversorger gehörend anzusehen sei, während es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um Baumaterialien und allgemeine Bauleistungen handele, für die die Klägerin keinen Schutz genieße. Zweitens folgerte die Beschwerdekammer hieraus, dass die Waren und Dienstleistungen der Klägerin sich an die für die Abfallentsorgung zuständigen Gemeindeverwaltungen richteten, während die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen und Gewerbetreibende der Baubranche gerichtet seien. Drittens nahm die Beschwerdekammer an, dass die von der angemeldeten Marke und die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen einander nicht ergänzten, auch wenn sie sich möglicherweise an dieselben Verkehrskreise richten könnten, da eine Anlage zur Biogaserzeugung oder Abfallverarbeitung nicht zusammen mit oder speziell für die Herstellung der Funktionsfähigkeit von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden gebaut werde. Viertens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es die von der Klägerin geltend gemachte Verbindung zwischen den Abrissarbeiten der Streithelferin und den in Klasse 40 fallenden Dienstleistungen des Abfallrecyclings der Klägerin nicht gebe, da zum einen die Dienstleistungen der Klägerin nicht das Recycling solcher Baumaterialien umfassten, die nicht als Rohstoff für die Herstellung von Biogas dienten, und zum anderen eine Erweiterung des in einem bestimmten Bereich des Recyclings erlangten Schutzes nicht gerechtfertigt werden könne, da die Recyclingverfahren je nach der Art des wiederaufzubereitenden Materials unterschiedlich seien.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zumindest ein solches Maß an Ähnlichkeit bestehe, dass dieses zusammen mit der Zeichenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum hervorrufen könne.

15      Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die Beschwerdekammer keinen konkreten Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorgenommen habe, sondern lediglich aus der Gesamtheit der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen eine „allgemeine Tendenz“ abgeleitet habe. So habe die Beschwerdekammer ihre Beurteilung darauf gestützt, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen der Energie- und Abfallverwertungsbranche handele, während die Streithelferin der Baubranche angehöre, und angenommen, dass die fehlende Ähnlichkeit zwischen diesen Branchen zur Unähnlichkeit der von den beiden Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen führe.

16      Dieser Ansatz sei verfehlt, da nach der Rechtsprechung für den vorzunehmenden Vergleich auf die Waren und Dienstleistungen abzustellen sei, die in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Marken enthalten seien, nicht aber auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marken benutzt würden, und erst recht nicht auf die Branchen, in denen die betreffenden Unternehmen vermeintlich tätig seien.

17      Die Klägerin führt sodann aus, dass Ähnlichkeit bestehe erstens zwischen den in die Klassen 19 und 37 fallenden Waren und Dienstleistungen der Streithelferin und den für ihre eigene Marke eingetragenen „chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“, zweitens zwischen den „Bauleistungen“ der Streithelferin und den von ihrer eigenen Marke erfassten Installationsarbeiten, drittens zwischen ihren eigenen Dienstleistungen der Klasse 42 und den Dienstleistungen der Streithelferin in derselben Klasse und viertens zwischen den „Abrissarbeiten“ der Streithelferin und ihren eigenen Dienstleistungen der Klasse 40.

18      Das HABM und die Streithelferin treten den Argumenten der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

19      Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

20      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      In erster Linie wirft die Klägerin der Beschwerdekammer ein fehlerhaftes Verständnis der von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen vor, da sie sich nicht auf die im eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Begriffe, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung dieses Verzeichnisses auf die Branche gestützt habe, in der die Klägerin vermeintlich tätig sei. Die Beschwerdekammer habe somit den Schutz ihrer Marke eingeschränkt, da sie sich auf eine engere als die sich aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergebende Beschreibung der von dieser Marke geschützten Waren und Dienstleistungen gestützt habe. Insbesondere durch die Feststellung, dass es sich um Waren und Dienstleistungen eines Energieversorgers handele, die an spezielle Verkehrskreise gerichtet seien (Gemeindeverwaltungen und landwirtschaftliche Betriebe), habe die Beschwerdekammer damit die Zahl der von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen beschränkt, indem sie ausgeschlossen habe, dass sich diese an Haushalte richten könnten.

24      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zwar tatsächlich ausgeführt hat, dass die Klägerin als ein Energieversorger angesehen werde, sich jedoch insoweit auf die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen gestützt hat und nicht auf Angaben außerhalb des Registers, wie etwa ihre tatsächliche Benutzung. So ist sie zu der Auffassung gelangt, dass sich aus der Beschreibung der verschiedenen von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen ergebe, dass diese sehr spezieller Art seien und nicht von einem Unternehmen geliefert oder erbracht würden, das Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf eine allgemeine Bautätigkeit vermarkte, sondern von einem auf die Abfallverarbeitung zur Energieerzeugung spezialisierten Unternehmen, und dass diese Waren und Dienstleistungen nur ganz bestimmten Verkehrskreisen (Gemeindeverwaltungen und landwirtschaftlichen Betriebe) angeboten würden.

25      Hieraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdekammer unabhängig davon, dass die angefochtene Entscheidung speziell auf die Art der Tätigkeit der Klägerin Bezug nimmt, im Einklang mit dem Ziel des Vergleichs der fraglichen Waren und Dienstleistungen darauf beschränkt hat, zu prüfen, welche Art von Unternehmen die verschiedenen von den Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anbieten, um zu beurteilen, ob das Publikum glauben könnte, dass diese von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammten.

26      Mit dieser allgemeinen Feststellung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdekammer die Art von Unternehmen, die bestimmte der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich anbieten, fehlerhaft beurteilt haben könnte, und zwar insbesondere infolge einer durch die anderen erfassten Waren oder Dienstleistungen beeinflussten einschränkenden Auslegung der im eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke gegebenen Beschreibung. Diese Frage kann jedoch erst nach einer konkreten Prüfung der jeweiligen Beurteilung jeder der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer entschieden werden.

27      Folglich sind die Argumente der Verfahrensbeteiligten zum Vergleich der von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen.

28      Erstens macht die Klägerin geltend, es bestehe eine Ähnlichkeit zwischen ihren in die Klasse 42 fallenden Dienstleistungen „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“ einerseits und den Waren und Dienstleistungen der Klassen 19 und 37 der Streithelferin andererseits („Baumaterialien, nicht aus Metall“ und „Bauleistungen, Baubeaufsichtigung, Restaurierung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Instandhaltung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Abrissarbeiten, Gerüstbau, Verleih von Baumaschinen und Werkzeugen“).

29      Aus den Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer in dieser Hinsicht der Auffassung war, dass es sich bei der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“ sowie der Analyse von Kompost und Erden um Analysedienstleistungen in Bezug auf recyclingfähiges Material sehr spezieller Art handele, die im Unterschied zu den Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke von einem auf das Gebiet der Biogaserzeugung sowie des Recyclings organischer Abfälle spezialisierten Unternehmen und nicht von einem Bauunternehmen allgemeiner Art angeboten würden. Die Beschwerdekammer war weiter der Ansicht, dass die Klägerin über keinen Schutz für die Herstellung von Baumaterialien, für allgemeine Bauleistungen oder für die Planung und Projektierung von Gebäuden und Bauwerken verfüge.

30      Die Klägerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Baustoffen und der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“ ein hohes Maß an Ähnlichkeit bestehe, weil die Verwendung von Baustoffen generell nicht ohne Kenntnis ihrer technischen Eigenschaften möglich sei, so dass folglich derjenige, der sie erwerbe oder verarbeite, an Informationen über ihre technischen Eigenschaften interessiert sein werde. Im Übrigen seien die maßgeblichen Verkehrskreise identisch, da sich ihre eigenen Dienstleistungen nicht nur an Gemeindeverwaltungen oder Landwirte richteten. Zudem gehe aus der Website des weltweit führenden Baustoffherstellers hervor, dass dieser sowohl Baustoffe als auch bauphysikalische Analysen anbiete. Aus denselben Gründen bestehe schließlich eine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 37 und ihren eigenen Dienstleistungen „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“.

31      Dieses Vorbringen erlaubt nicht die Feststellung, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat. Auch wenn es nämlich sicherlich zutrifft, dass es die Verwendung von Baustoffen erfordert, deren technische Eigenschaften zu kennen, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass Unternehmen, die Baustoffe herstellen, Dritten gegenüber Analysedienstleistungen in Bezug auf diese Stoffe anbieten. Zwar betreiben diese Unternehmen notwendigerweise Forschung zur Verbesserung ihrer Erzeugnisse und geben Informationen über die technischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse an ihre Kunden weiter, doch bedeutet dies nicht, dass sie Dienstleistungen der Analyse von Bauprodukten an Dritte erbringen.

32      Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an dieselben Verkehrskreise richteten, kann keine Ähnlichkeit zwischen ihnen nachgewiesen werden, da viele vollkommen unterschiedliche Waren und Dienstleistungen dieselben Verkehrskreise ansprechen.

33      Hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Beweise zu den Tätigkeiten eines Baustoffherstellers ist festzustellen, dass diese erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden und damit unzulässig sind. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) dient. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen. Die Zulassung solcher Beweismittel läuft Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts zuwider, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13). Jedenfalls beweisen die in der Klageschrift zitierten Auszüge nicht, dass der fragliche Hersteller seinen Kunden Dienstleistungen der Analyse von Baustoffen anbietet, sondern nur, dass eine der Konzerngesellschaften die Erforschung und Entwicklung von Stoffen und Erzeugnissen zu ihren Aufgaben zählt, ohne dass konkret angegeben wird, dass sie Dienstleistungen außerhalb des Konzerns anbietet.

34      Zweitens macht die Klägerin geltend, es bestehe eine Ähnlichkeit zwischen ihren in Klasse 37 fallenden Dienstleistungen der Installation von Abfallverwertungsanlagen einerseits und den „Bauleistungen“ der Streithelferin andererseits.

35      Die Beschwerdekammer hat hierzu in den Randnrn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei den von der Marke der Klägerin geschützten Dienstleistungen der Klasse 37 um spezifische Dienstleistungen der Planung und Errichtung von speziellen Anlagen im Bereich der Recyclingindustrie handele, die Lösungen für die Kompostierung, die thermische Verwertung und die chemische und biologische Stabilisierung von Restabfällen sowie die Reinigung von insbesondere im Kompostierungsverfahren verschmutzter Luft anböten. Diese Dienstleistungen seien für Gemeindeverwaltungen oder Landwirte bestimmt und bezögen sich nicht auf Anlagen, die für Gebäude im Allgemeinen bestimmt oder auch nur geeignet seien. Diese Dienstleistungen würden demgemäß von einem auf das Gebiet der Biogaserzeugung und des Recyclings organischer Abfälle spezialisierten Unternehmen angeboten und nicht, wie die von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen, von Bauunternehmen allgemeiner Art. 

36      Die Klägerin macht geltend, dass ihre Dienstleistungen ebenso wie die der Streithelferin dem Begriff „Bauleistungen“ unterfielen. Ihre Installationsdienstleistungen richteten sich nicht nur an Gemeindeverwaltungen oder landwirtschaftliche Betriebe, sondern an Unternehmen und Haushalte aller Art, und sie seien folglich für dieselben Verkehrskreise bestimmt wie die Bauleistungen der Streithelferin.

37      Es ist festzustellen, dass diese Argumente nicht ausreichen, um einen Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer darzutun. Bei den von der Marke der Klägerin geschützten Dienstleistungen der Klasse 37 handelt es sich nämlich, auch wenn sie nicht nur eine Installation in einem bereits bestehenden Bauwerk betreffen, sondern auch die Neuerrichtung eines Bauwerks umfassen können, um sehr spezielle Dienstleistungen, die von auf das Gebiet der Abfallverwertung spezialisierten Unternehmen und nicht von Bauunternehmen allgemeiner Art angeboten werden.

38      Jedenfalls hat die Klägerin vor dem HABM keinen Beweis vorgelegt, der die Feststellung erlaubte, dass Bauunternehmen allgemeiner Art Installationsarbeiten der von ihrer Marke geschützten Art entweder selbst oder über mit ihnen verbundene Unternehmen anböten und dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Gemeindeverwaltungen und Landwirte handelt, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, oder um Unternehmen aller Art sowie Haushalte, wie die Klägerin geltend macht, sich an solche Unternehmen wendeten, um Anlagen der von der älteren Marke geschützten Art errichten zu lassen. Außerdem werden Baudienstleistungen und Installationsarbeiten im Wortlaut der Klasse 37 des Abkommens von Nizza gesondert aufgezählt, was dafür spricht, dass Installationsarbeiten nicht notwendigerweise zu den Baudienstleistungen gehören.

39      Im Übrigen ist das Argument, wonach die betroffenen Verkehrskreise bei beiden Arten von Dienstleistungen dieselben seien, aus den oben in Randnr. 32 angegebenen Gründen zurückzuweisen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, auch wenn sie die für die Waren und Dienstleistungen der Klägerin maßgeblichen Verkehrskreise anders als die Klägerin selbst definierte, anerkannt hat, dass diese Verkehrskreise mit denen, die für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke maßgeblich sind, identisch sein könnten, da Gemeindeverwaltungen öffentliche Gebäude oder Wohnungen bauen lassen können. Die Klägerin rügt aber nicht die von der Beschwerdekammer in der Folge dieser Ausführungen vorgenommene Beurteilung, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen einander selbst unter Berücksichtigung dieser gemeinsamen Verkehrskreise nicht ähnlich seien, da eine Anlage der Art, wie die ältere Marke sie erfasse, „nicht zusammen mit oder speziell für die Herstellung der Funktionsfähigkeit von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden gebaut“ werde.

40      Drittens macht die Klägerin geltend, dass zwischen den von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 Ähnlichkeit bestehe. So liege Ähnlichkeit vor zwischen Dienstleistungen der chemischen und physikalischen Analyse von Erden und Baustoffen sowie Dienstleistungen der Projektierung und Baubetreuung u. a. von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas und Restabfall-Stabilisierungsanlagen einerseits und Architekturdienstleistungen, Bauprojektierung, Bauberatung und technischen Gutachten im Baubereich andererseits.

41      Hinsichtlich des diesbezüglichen Inhalts der angefochtenen Entscheidung ist auf die obige Randnr. 29 zu verweisen, in der die Erwägungen der Beschwerdekammer zu der Art von Unternehmen wiedergegeben worden sind, die chemische und physikalische Analysen von Baustoffen durchführen. Hinsichtlich der Erwägungen der Beschwerdekammer zur Art von Unternehmen, die Dienstleistungen der Bauprojektierung und ‑betreuung von Anlagen der von der Marke der Klägerin geschützten Art erbringen, ist auf die obige Randnr. 35 zu verweisen, in der ihre Überlegungen zur Errichtung solcher Anlagen wiedergegeben worden sind, die auf die genannten Dienstleistungen übertragbar sind.

42      Die Klägerin macht hierzu geltend, dass alle in Rede stehenden Dienstleistungen unmittelbar auf Aktivitäten im Baubereich bezogen seien. Was insbesondere ihre Dienstleistungen der chemischen und physikalischen Analysen von Erden und Baustoffen betreffe, könne eine solche Verbindung nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese Dienstleistungen auf Aktivitäten im Bereich der Abfallentsorgung beschränkt seien, da diese Beschränkung nicht im Register enthalten sei.

43      Das Vorbringen der Klägerin ist zunächst zurückzuweisen, soweit es den Vergleich zwischen den in Klasse 42 fallenden Dienstleistungen der Streithelferin und ihren eigenen Dienstleistungen der Projektierung von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung von Luft und Abluft und Restabfall-Stabilisierungsanlagen sowie von thermischen Reststoffverwertungsanlagen betrifft. Ebenso wie bei ihren Dienstleistungen der Klasse 37 handelt es sich nämlich hierbei um sehr spezielle Dienstleistungen, und das Publikum wird daher aus im Wesentlichen den oben in den Randnrn. 37 bis 39 dargelegten Gründen nicht annehmen, dass sie von einem Bauunternehmen allgemeiner Art oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen erbracht werden.

44      Was das Vorbringen zu dem Vergleich der in die Klasse 42 fallenden Dienstleistungen der Streithelferin und den Dienstleistungen der chemischen und physikalischen Analysen von Erden und Baustoffen der Klägerin angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke wie folgt gefasst ist: „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Kompost, Erden und Baustoffen sowie von Biogas, Luft und Abluft“. Aus dieser Beschreibung geht hervor, dass die fraglichen Dienstleistungen der Klägerin nicht speziell in der Analyse von Erden und Baustoffen bestehen, sondern chemische und physikalische Analysen einer Gesamtheit von Materialien und Gasen umfassen. Die Tatsache, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klägerin die Dienstleistungen der Analysen von Erden und Baustoffen nicht ausdrücklich auf Aktivitäten beschränkt, die in den speziellen Bereich der Abfallbeseitigung fallen, steht daher nicht der Feststellung entgegen, dass die ältere Marke, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, für sehr spezielle Dienstleistungen ohne Bezug zu Bauleistungen eingetragen wurde. Unter diesen Umständen und mangels weiterer Argumente der Klägerin ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertrat, dass die somit von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen nicht von einem Bauunternehmen allgemeiner Art oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen angeboten werden.

45      Viertens macht die Klägerin geltend, es bestehe Ähnlichkeit zwischen den „Abrissarbeiten“ der Streithelferin und ihren eigenen Dienstleistungen „Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie aus Recyclinganlagen; Kompostierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zu Biogas, Stabilisierung von Reststoffen sowie thermische Reststoffverwertung gegen Entgelt für Dritte“ in Klasse 40.

46      Die Beschwerdekammer verneinte in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung eine Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen, weil die von der Marke der Klägerin geschützten Dienstleistungen nicht das Recycling von anorganischen Abfällen, insbesondere vieler Baustoffe, umfassten, die nicht als Rohstoff für die Biogasherstellung dienten, und weil eine Erweiterung des in einem bestimmten Bereich des Recyclings erworbenen Schutzes nicht gerechtfertigt werden könne, da das Recyclingverfahren sich je nach der Art des wiederaufzubereitenden Materials unterscheide.

47      Die Klägerin macht geltend, dass die fraglichen Dienstleistungen einander ergänzten und häufig von ein und demselben Unternehmen angeboten würden. Beim Abriss von Gebäuden fielen nicht nur anorganische Abfälle an, sondern auch große Mengen Holz, und dieses gehöre zu den wichtigsten Rohstoffen für die Herstellung von Biogas. Sie führt hierzu einen Artikel aus einer Fachzeitschrift über die Energiegewinnung aus Biomasse sowie das Manuskript einer auf einer Fachtagung über Biomassenutzung gehaltenen Rede an, dem zufolge Holz insbesondere aus Sperrmüllsammlungen im Oktober 2008 ca. 16,5 % des gesamten Biomasseaufkommens Berlins ausgemacht habe.

48      Dieses Vorbringen kann die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen. Zwar ist unstreitig, dass beim Abriss von Gebäuden nicht nur anorganische Abfälle anfallen, doch hat die Klägerin weder nachgewiesen, dass ein großer Teil der für die Erzeugung von Biogas verwendeten Abfälle aus dem Abriss von Gebäuden stammt, noch belegt, dass ein großer Teil der aus Abrissarbeiten stammenden Abfälle als Biomasse für die Erzeugung von Biogas verwendet werden kann. Darüber hinaus werden Abfälle aus Abrissarbeiten, ob sie organischer Art sind oder nicht, nicht notwendig für die Energieerzeugung verwendet, sondern können, wie die Streithelferin ausgeführt hat, als Rohstoff für andere Aktivitäten wiederverwendet werden.

49      Darüber hinaus gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die fraglichen Dienstleistungen einander ergänzten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen einander dann ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteil easyHotel, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 57). Jedoch sind weder die von der Marke der Klägerin geschützten Dienstleistungen der Klasse 42 für die Verwendung der Abrissarbeiten unentbehrlich oder wichtig, noch sind Letztere umgekehrt unentbehrlich oder wichtig für die Empfänger der von der Marke der Klägerin geschützten Dienstleistungen der Klasse 42. Wie das HABM ausgeführt hat, kann der Umstand, dass die bei einer bestimmten Dienstleistungserbringung anfallenden Abfälle bei einer anderen Dienstleistungserbringung als Rohstoff dienen können, kein Ergänzungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung herstellen.

50      Was schließlich das Redemanuskript und den Artikel angeht, die die Klägerin angeführt hat, ist festzustellen, dass diese zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt worden und daher unzulässig sind (vgl. oben, Randnr. 33). Jedenfalls beweist die Tatsache, dass Holz insbesondere aus Sperrmüllsammlungen im Oktober 2008 16,5 % des gesamten Biomasseaufkommens Berlins ausgemacht hat, weder, dass Unternehmen, die Energie mit Recyclinganlagen erzeugen oder Dienstleistungen zur Kompostierung organischen Materials oder der Stabilisierung und thermischen Verwertung von Reststoffen anbieten, selbst Dienstleistungen zum Abriss von Gebäuden anbieten, noch umgekehrt, dass Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, auch Energie erzeugen oder Dienstleistungen zur Kompostierung organischen Materials oder der Stabilisierung und thermischen Verwertung von Reststoffen anbieten. Die Tatsache, dass, wie sich aus den von der Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweisen ergibt, einige Abrissunternehmen die bei Abrissarbeiten anfallenden Abfälle sortieren und wieder zu Nebenerzeugnissen verarbeiten, stellt diese Feststellung nicht in Frage, weil die Aktivitäten der Energieerzeugung, der Kompostierung sowie der Stabilisierung und thermischen Verwertung von Reststoffen ein sehr spezielles Know-how erfordern, das über die für das Recycling der meisten bei Abrissarbeiten anfallenden Abfälle erforderlichen Kenntnisse hinausgeht.

51      Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich seien und folglich keine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen bestehe.

52      Unter diesen Umständen ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

53      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.