Language of document : ECLI:EU:F:2009:42

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

30. April 2009

Rechtssache F‑30/07

Lidia Noworyta

gegen

Europäisches Parlament

„Erledigung der Hauptsache“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 28. April 2006, mit der der Vorschlag des Vorgesetzten der Klägerin vom 20. Oktober 2005 zurückgewiesen und die Gewährung einer Pauschalvergütung für Überstunden im Sinne von Art. 3 des Anhangs VI des Statuts an die Klägerin abgelehnt worden ist; hilfsweise zur Zahlung dieser Vergütung beantragt die Klägerin die Zahlung irgendeiner anderen Vergütung nach Art. 56a oder Art. 56b des Statuts

Entscheidung: In der Rechtssache F‑30/07, Noworyta/Parlament, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; diese Rechtssache wird im Register des Gerichts gestrichen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Erledigung des Antrags des Klägers nach Klageerhebung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 75)

Je nach den Umständen des einzelnen Falls kann es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein, wenn der Gemeinschaftsrichter die Aufhebungsklage als unbegründet zurückweist oder entsprechend feststellt, dass eine Klage sich in der Hauptsache erledigt hat und daher über die Begründetheit nicht zu entscheiden ist, ohne zuvor über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

Dies ist der Fall, wenn das Gericht schon in einer ersten Rechtssache über die Begründetheit zugunsten der Klägerin der jetzt anhängigen Rechtssache entschieden hat und wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung im Rahmen dieser zweiten Rechtssache in Beantwortung einer Frage des Gerichts erklärt haben, dass sich die zweite Rechtssache in der Hauptsache erledigen würde, wenn die Klage in der ersten Rechtssache für zulässig befunden und das Gericht über deren Begründetheit entscheiden würde.

(vgl. Randnrn. 5 bis 8)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52; 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26

Gericht erster Instanz: 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 155

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 56; 28. April 2009, Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament, F‑115/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000