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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 - Assaad/Rat

(Rechtssache T-550/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nizar Assaad (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: G. Martin, Solicitor, M. Lester und A. Sutton, Barristers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1) und den Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit der Name des Klägers in den Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 20112 und in den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 aufgenommen worden ist;

hilfsweise und unbeschadet des vorstehenden Antrags, die Wörter "Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia" im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates und im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates zu streichen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe die grundlegenden Menschenrechte des Klägers auf Verteidigung und Zugang zu effektivem Rechtsschutz verletzt, da

der Kläger nicht vorab über seine Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und nicht einmal informiert worden sei, als die angefochtenen Maßnahmen verkündet worden seien;

der Kläger von den Anschuldigungen gegen ihn oder von den Vorschlägen für seine Aufnahme in diese Maßnahmen nichts gewusst habe und ihm kein Anhörungsrecht in einem Verfahren gewährt worden sei, das es erlaubt hätte, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen richtigzustellen, ihnen zu entgegnen und sie eingehend zu prüfen;

die angefochtenen Maßnahmen kein Verfahren dafür vorsähen, dem Kläger die Beweise mitzuteilen, auf denen der Beschluss über das Einfrieren seiner Vermögenswerte beruht habe, oder ihm zu ermöglichen, vor einem Gericht, das sein Vorbringen und die gegen ihn angeführten Beweise prüfen könne, zu diesen Beweisen sinnvoll Stellung zu nehmen.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe die Aufnahme des Klägers nicht ausreichend begründet, da

dem Kläger vor Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahmen keine Gründe genannt worden seien;

die "Gründe für die Aufnahme" dem Kläger keine ausreichenden Informationen lieferten, die ihn in die Lage versetzten, zu verstehen, warum der Beklagte der Auffassung sei, dass der Kläger aufgenommen werden sollte;

jedweder Hinweis fehle, inwiefern der Kläger für die Repression gegen Zivilisten in Syrien verantwortlich sein solle.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig in Grundrechte des Klägers eingegriffen, insbesondere in sein Recht auf Eigentum, auf geschäftliche Betätigung, auf ein Privat- und Familienleben sowie auf einen guten Ruf, da

sich die angefochtenen Maßnahmen spürbar und anhaltend auf seine Grundrechte auswirkten;

die angefochtenen Maßnahmen auf den Kläger in ungerechtfertigter Weise angewandt würden und der Beklagte weder dargelegt habe, dass ein vollständiges Einfrieren der Vermögenswerte und ein Reiseverbot die am wenigsten eingreifenden Mittel zur Erreichung jeglichen legitimen Ziels seien, noch, dass die dem Kläger und seiner Familie zugefügten Schäden gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er beschlossen habe, die genannten beschränkenden Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden,

da der Rat offenbar nicht beurteilt habe, ob der Kläger tatsächlich als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien "verantwortlich" angesehen werden könne;

hilfsweise, sollte eine solche Beurteilung erfolgt sein (soweit sich der Kläger überhaupt dazu äußern könne): da der Beklagte rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen habe, dass eine Rechtfertigung für die Aufnahme des Klägers in die restriktiven Maßnahmen bestanden habe.

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1 - Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11).

2 - Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1).