Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2023 vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T578/22, Europäischer Datenschutzbeauftragter/Parlament und Rat

(Rechtssache C698/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (vertreten durch T. Zerdick, A. Buchta, F. Coudert und D. Nardi als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

seine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 74a und 74b der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation geänderten Fassung für zulässig zu erklären und1

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts begangen, der das Unabhängigkeitsvorrecht des EDSB beeinträchtige und ihm den notwendigen gerichtlichen Rechtsbehelf zu dessen Durchsetzung genommen habe, als es die Nichtigkeitsklage des EDSB für unzulässig erklärt und insbesondere entschieden habe, dass das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1990 (C70/88, EU:C:1990:217) nicht analog angewandt werden könne, um die Klagebefugnis des EDSB für eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die angefochtenen Bestimmungen nachzuweisen.

Zweitens habe das Gericht den EDSB fälschlicherweise nicht als unmittelbar und individuell von den angefochtenen Bestimmungen betroffen angesehen und ihm so die Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 2. Variante AEUV versagt.

____________

1 ABl. 2016, L 135, S. 53.

1 ABl. 2022, L 169, S. 1.