Language of document : ECLI:EU:C:2022:524

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

22. Juni 2022(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑153/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. März 2022,

Legero Schuhfabrik GmbH mit Sitz in Feldkirchen bei Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Rieker Schuh AG mit Sitz in Thayngen (Schweiz),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Legero Schuhfabrik GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑683/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:909), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. September 2020 (Sache R 1648/2019‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Legero Schuhfabrik und der Rieker Schuh AG abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Anwendung von Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und macht fünf Argumente geltend, mit denen sie u. a. eine fehlerhafte Anwendung der Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) durch das Gericht geltend macht.

7        Zunächst macht sie geltend, Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei in zeitlicher Hinsicht unanwendbar, und ihr durch Art. 41 Abs. 1 der Charta garantiertes Recht auf eine unparteiische und gerechte Behandlung der Rechtssache sei verletzt worden.

8        Sodann wirft sie dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es ohne Fortsetzung des Verfahrens entschieden habe, obwohl die Rechtsmittelführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Das Gericht könne nämlich nur dann beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle. Dadurch sei das Gericht seiner eigenen Rechtsprechung, die aus dem Beschluss vom 9. September 2019, Shore Capital International/EUIPO – Circle Imperium (The Inner Circle) (T‑575/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:580), hervorgehe, nicht konsequent gefolgt.

9        Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht abgelehnt, die Anlagen AS 11 bis AS 15 als zusätzliche Nachweise zu berücksichtigen, obwohl diese Nachweise dieselben Geschmacksmuster wie in Anlage AS 8 beträfen, die zusammen mit der Klageschrift vorgelegt worden sei.

10      Drittens habe das Gericht in den Rn. 38 ff. des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass es nicht möglich sei, die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters anhand des Katalogs Herbst/Winter 2012 zu bestimmen, und dass dieser Katalog undatiert gewesen sei. Diese Frage diene insofern der Entwicklung des Unionsrechts, als innerhalb der Union einheitlich festgestellt werden müsse, dass Kataloge für die Offenbarung ausreichten.

11      Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 103 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass die Kombination aus einer hellen Sohle mit einer dunkleren Laufsohle ein gängiges Gestaltungselement sei. Außerdem beanstandet sie auch die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 105 bis 108 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Geschmacksmuster, da zahlreiche erhebliche Unterschiede zwischen ihnen bestünden, einen unterschiedlichen Gesamteindruck vermittelten, so dass das in Rede stehende Geschmacksmuster Eigenart habe und die Voraussetzungen der Neuheit erfülle.

12      Fünftens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Rechtsfragen vom Gerichtshof geprüft werden müssten, und zwar u. a. bezüglich der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart im Hinblick auf den Vergleich der Gesamteindrücke, da nur wenige Urteile zur rechtlichen Konkretisierung des Erfordernisses der Eigenart ergangen seien. Der Gerichtshof müsse definieren, unter welchen Voraussetzungen einem Geschmacksmuster Eigenart zukomme, da sich der angefochtene Beschluss auf die Rechtsprechung auswirke und den weiteren Marktteilnehmern die Freiheit gebe, allein durch Hinzufügen einer Naht eine Neuheit zu gestalten, wodurch gleichzeitig ältere Geschmacksmuster vom Schutzbereich gegen Verletzungen des geistigen Eigentums ausgenommen würden.

13      Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Zunächst ist zu dem in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin eine angebliche Unanwendbarkeit von Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in zeitlicher Hinsicht sowie einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta geltend macht, ohne dieses Vorbringen jedoch in irgendeiner Weise zu stützen. Folglich kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. März 2022, St. Hippolyt/EUIPO, C‑761/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:249, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Sodann ist erstens zu dem in den Rn. 8 und 9 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar, wenn auch etwas unklar, vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler benennt, aber jedenfalls nichts vorträgt, was belegen könnte, inwiefern solche Fehler, so sie denn vorliegen, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Februar 2022, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO, C‑678/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:141, Rn. 20).

19      In diesem Rahmen genügt insbesondere zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses, wonach das Gericht seiner eigenen Rechtsprechung nicht konsequent gefolgt sei, die Feststellung, dass ein solches Vorbringen für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass dieses Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Die Rechtsmittelführerin gibt nämlich entgegen den in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Anforderungen nicht an, welche Randnummern des als einschlägige Rechtsprechung angeführten Beschlusses missachtet worden sein sollen. Außerdem macht sie zur Ähnlichkeit der Sachverhalte, auf die sich die Rechtsprechung bezieht, auch keine ausreichenden Angaben, die belegen könnten, dass die behaupteten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Dezember 2021, Innovative Cosmetic Concepts/EUIPO, C‑523/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:1033, Rn. 14).

20      Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht alle in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen beachtet hat.

21      Zweitens ist zu dem in den Rn. 10 und 11 zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin die vom Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung in Frage zu stellen versucht. Mit einem solchen Vorbringen kann aber nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 17. Januar 2022, AM.VI. und Quinam/EUIPO, C‑599/21 P, EU:C:2022:32, Rn. 18).

22      Drittens ist schließlich zu dem in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin rechtlich nicht hinreichend erläutert, geschweige denn unter Beachtung sämtlicher in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen dartut, inwiefern ihr Rechtsmittel eine im Hinblick auf diese Kriterien bedeutsame Frage aufwirft, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde. Das Vorbringen, dass die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen vom Gerichtshof geprüft werden müssten, weil nur wenige Urteile zur rechtlichen Konkretisierung des Erfordernisses der Eigenart ergangen seien und der angefochtene Beschluss den weiteren Marktteilnehmern die Freiheit gebe, allein durch Hinzufügen einer Naht eine Neuheit zu gestalten, ist nämlich aufgrund seiner Allgemeinheit offensichtlich unzureichend, um einen solchen Nachweis zu erbringen. Jedenfalls ist eine aufgeworfene Frage nicht für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, nur weil sie angeblich selten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. März 2022, Marina Yachting Brand Management/EUIPO, C‑743/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:257, Rn. 21).

23      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen würden.

24      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

25      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Legero Schuhfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. Juni 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.