Language of document : ECLI:EU:T:2013:567

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. Oktober 2013(*)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage“

In der Rechtssache T‑13/12

Andechser Molkerei Scheitz GmbH mit Sitz in Andechs (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205), soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Steviolglycoside sind aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierte Substanzen. Obwohl sie praktisch keinen Brennwert haben, bieten Steviolglycoside je nach Sorte eine bis zu 300-fache Süßkraft von Zucker, die hinreicht, Zucker und andere kalorienreiche Süßungsmittel zu ersetzen.

2        Im Januar und Oktober 2007 beantragten zwei Hersteller von Steviolglycosiden bei der Europäischen Kommission die Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237, S. 3). Ein weiterer Antrag auf Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel ging bei der Kommission im Mai 2008 ein.

3        Am 10. März 2010 erließ die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zur Bewertung der Sicherheit von Steviolglycosiden für die von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendung, nämlich als Süßungsmittel insbesondere in zuckerfreien Lebensmitteln oder Lebensmitteln mit niedrigen Brennwerten wie bestimmten aromatisierten Getränken, Milchprodukten, Süßwaren ohne zusätzlich zugesetztem Zucker oder niedrige Brennwerte aufweisende Suppen. Nach dieser Stellungnahme betrug die zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) für eine sichere Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel 4 mg pro kg Körpergewicht pro Tag, und es wurde darauf hingewiesen, dass dieser ADI-Wert sowohl von Erwachsenen als auch Kindern wahrscheinlich überschritten werde, wenn diese Süßungsmittel in den von den Antragstellern vorgeschlagenen Höchstmengen aufgenommen würden.

4        Aufgrund dieser Schlussfolgerung der EFSA legten die Antragsteller im September 2010 überarbeitete Verwendungsvorschläge vor, zu denen sie eine Stellungnahme der EFSA beantragten. Eine Erklärung der EFSA zu einer neuen Expositionsbewertung wurde im Januar 2011 veröffentlicht.

5        Die Kommission erörterte die Bewertung der Sicherheit von Steviolglycosiden durch die EFSA auf der Grundlage der Zulassungsanträge von 2007 und 2008 sodann mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354, S. 16) unterstützt.

6        Am 4. Juli 2011 unterbreitete die Kommission diesem Ausschuss einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung von Anhang II der Verordnung Nr. 1333/2008 hinsichtlich Steviolglycosiden. Dieser Entwurf stand mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang, und weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände.

7        Daher erließ die Kommission gemäß den Art. 10 und 30 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1333/2008 am 11. November 2011 die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung Nr. 1333/2008 hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

8        Durch die angefochtene Verordnung werden Steviolglycoside, die aus der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahiert werden, unter der Bezeichnung „E 960 Steviolglycoside“ (im Folgenden: E 960) zur Verwendung als Süßungsmittel in bestimmten Lebensmittelkategorien (insbesondere in aromatisierten, fermentierten Milchprodukten, die brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz sind) zugelassen und die Verwendungsbedingungen festgelegt.

9        Die angefochtene Verordnung trat am 2. Dezember 2011 in Kraft.

10      Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Milch von verschiedenen Biomilchbauern sammelt und daraus Bioprodukte, u. a. Biojoghurt, herstellt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, insoweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt;

–        die Europäische Union zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die angefochtene Verordnung die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Außerdem beantragt die Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass Steviolglycoside, die aus Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahiert werden, neben ihrer Süßkraft einen leicht bitteren Geschmack aufweisen, der ihnen den Charakter von Gewürzen (und somit Lebensmittelzutaten pflanzlicher Herkunft) oder Aromaextrakten verleiht, einen Sachverständigen zu bestellen.

15      In der Erwiderung beantragt die Klägerin des Weiteren, einen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu bestellen, dass sie Marktanteile in erheblichem Umfang an ihre konventionelle Milchprodukte mit Steviolglycosiden anbietenden Konkurrenten verlieren werde, die sie nicht verlöre, wenn auch ihr seit Dezember 2011 gestattet wäre, Steviolglycoside in ihren Biojoghurts einzusetzen.

16      Die Kommission beantragt, die Anträge auf Sachverständigenbeweis als nicht entscheidungserheblich oder unzulässig zurückzuweisen.

17      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Januar 2013 ist die vorliegende Rechtssache, die zunächst an die Fünfte Kammer des Gerichts verwiesen worden war, an die Zweite Kammer des Gerichts verwiesen und ein neuer Berichterstatter bestimmt worden.

 Rechtliche Würdigung

18      Gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

19      Außerdem kann das Gericht nach Art. 111 der Verfahrensordnung über eine Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

20      Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Akteninhalt für ausreichend und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

21      Die Kommission trägt vor, dass die Klage unabhängig davon, ob sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung oder eine umfassendere Zulassung von Steviolglycosiden abziele, unzulässig sei.

22      Der Schadensersatzantrag sei als akzessorischer Antrag zum Antrag auf Nichtigerklärung und, hilfsweise, sowohl aufgrund des hypothetischen und zukünftigen Charakters des Rechtsschutzinteresses als auch wegen der Nichteinhaltung der Voraussetzungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig.

23      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

24      Es sei zulässig, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu beantragen, da sie Steviolglycoside nur als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen habe, was bewirke, dass die Klägerin als Herstellerin von Bioprodukten gegenwärtig Steviolglycoside in ihren eigenen Produkten nicht verwenden dürfe. Die Klägerin gesteht zu, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung nur die Wahl gehabt habe, Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoffe zuzulassen oder nicht. Das Problem bestehe darin, dass die Kommission sich nicht dafür entschieden habe, diese Zulassung zu verweigern, sondern sie zu erteilen. Die Klägerin wirft der Kommission vor, nicht zur Herstellung der Kohärenz des Unionsrechts parallel dafür Sorge getragen zu haben, dass die Hersteller von Biolebensmitteln ebenfalls in den Genuss der neuen Zulassung kämen.

25      Die Klägerin bestreitet, dass ihre Rechtsstellung nicht verändert worden sei. Vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe ihr, da es für die Verwendung von Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung gegeben habe, ein Rechtsanspruch auf Unterlassung einer solchen etwaigen Verwendung durch ihre Konkurrenten zugestanden.

26      Zum Schadensersatzantrag trägt die Klägerin vor, die Verpflichtung der Kommission zum Schadensersatz ergebe sich aus deren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ohne den Erlass der angefochtenen Verordnung wäre gegen diesen Grundsatz und damit gegen ihr Recht auf Eigentum und Gewerbefreiheit nicht verstoßen worden. Das Bestehen eines Schadens sei vom Grundsatz her hinreichend sicher, da die konventionellen Konkurrenten der Klägerin dabei seien, ihre ersten mit Steviolglycosiden gesüßten Produkte auf den Markt zu bringen, auch wenn es der Klägerin angesichts ihrer Ressourcen nicht möglich sei, eine Marktstudie vorzulegen, die diesen Schaden beziffere. Diese Bezifferung müsse einem zu diesem Zweck vom Gericht bestellten Sachverständigen übertragen werden.

27      Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, „insoweit sie … Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt“, und zum anderen die Verurteilung der Union, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin „dadurch entsteht, dass die Verordnung … Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und andere Unternehmen daher Steviolglycoside für die Herstellung ihrer konventionellen Milcherzeugnisse verwenden und damit die Klägerin im Wettbewerb verdrängen“.

28      Vorab ist auf die Ambivalenz der Anträge der Klägerin hinzuweisen. Einerseits wirft die Klägerin der Kommission eine rechtswidrige Zulassung von Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoffe vor. Andererseits bezieht sich dieser Vorwurf weniger auf diese Zulassung als vielmehr darauf, dass die Kommission nicht dafür Sorge getragen habe, weitere Zulassungen (als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte) zu erteilen, die die Verwendung von Steviolglycosiden auch in Bioprodukten erlauben würden.

29      Die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit der Nichtigkeits‑ und der Schadensersatzklage sind unter Berücksichtigung dieser Ambivalenz der Anträge der Klägerin zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

30      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II‑4063, Randnr. 34).

31      Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Klägerin selbst muss ihr Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt, nachweisen (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S/Kommission, 206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 8, und Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑167/01, Slg. 2003, II‑1873, Randnr. 58).

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung zum Gegenstand hat, Steviolglycoside (E 960) in die Liste des Anhangs II der Verordnung Nr. 1333/2008 aufzunehmen.

34      Dadurch hat die angefochtene Verordnung keine andere als die günstige Wirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin, ihr wie jedem beliebigen anderen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Zusatzstoff E 960 unter Beachtung der in der angefochtenen Verordnung vorgeschriebenen Verwendungsbedingungen in Lebensmitteln zu verwenden.

35      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die angefochtene Verordnung sie beschwere, weil sie Steviolglycoside nur als Lebensmittelzusatzstoffe zulasse und nicht als Lebensmittelzutaten oder Aromaextrakte, was es ihr erlauben würde, Steviolglycoside in den von ihr hergestellten Bioprodukten zu verwenden.

36      Es ist jedoch festzustellen, dass sich die für die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Stand der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei Erhebung der Klage bestehende Unmöglichkeit, Steviolglycoside in Biolebensmitteln zu verwenden, keineswegs aus der angefochtenen Verordnung ergibt, mit der nur auf Anträge auf Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35, dann der Verordnung Nr. 1333/2008 reagiert wurde.

37      Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung würde der Klägerin im Übrigen kein Recht zur Verwendung von Steviolglycosiden in ihren Bioprodukten verschaffen. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Zulassung von Steviolglycosiden in Biolebensmitteln gestellt, den die Kommission in diesem anderen Zusammenhang hätte prüfen können. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei ein zu kleines Unternehmen, um einen solchen Antrag zu stellen, kann unabhängig davon, dass es nicht überzeugt, kein Recht begründen, sich gegen eine Zulassung zu wenden, die zudem auf verschiedene von anderen Wirtschaftsteilnehmern gestellte Anträge hin erteilt wurde.

38      Zum Vorbringen, die angefochtene Verordnung nehme der Klägerin das Recht, gegen die Verwendung von Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff durch konventionelle Joghurthersteller vorzugehen, ist festzustellen, dass die einzige Rechtswirkung der angefochtenen Verordnung darin besteht, allen Wirtschaftsteilnehmern – auch der Klägerin – die Möglichkeit zu geben, Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoff unter den dort festgelegten Bedingungen zu verwenden.

39      Diese Verordnung soll kein Recht entziehen, sondern allen Wirtschaftsteilnehmern ein neues Recht einräumen. Die Klägerin erklärt zwar, angesichts ihrer eigenen Entscheidungen zur wirtschaftlichen Positionierung an einer solchen Möglichkeit nicht interessiert zu sein. Dies stellt jedoch einen rein tatsächlichen Umstand dar, aus dem nicht abgeleitet werden kann, dass die angefochtene Verordnung irgendeine nachteilige Auswirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin hätte.

40      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis für die Behauptungen – mit denen sie jedoch ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung begründet – erbringt, wonach zum einen konventionelle, mit E 960 gesüßte Joghurts mit einem niedrigen Brennwert in Zukunft auf den Markt gebracht würden und zum anderen solche Produkte in einem Konkurrenzverhältnis mit den Biojoghurts stünden, die sie herstelle und vermarkte.

41      Da die Klägerin demnach bei Erhebung der Klage kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nachgewiesen hat, ist die vorliegende Klage, soweit sie auf diese Nichtigerklärung gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie als Untätigkeitsklage aufgefasst werden kann

42      Außerdem und soweit mit der vorliegenden Klage, wie von der Kommission in Betracht gezogen, dieser alternativ vorgeworfen werden soll, nicht von sich aus über die angefochtene Verordnung hinaus die Verwendung von Steviolglycosiden in Bioprodukten zugelassen zu haben, und ihr auferlegt werden soll, eine solche Zulassung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Vertrag in Art. 265 AEUV nur den Weg der Untätigkeitsklage vorsieht, der eine Aufforderung zum Tätigwerden vorausgeht; diesen Weg hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beschritten.

43      Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, soweit sie als Untätigkeitsklage aufgefasst werden kann, die erhoben wurde, ohne dass das in Art. 265 AEUV vorgesehene Vorverfahren durchgeführt worden wäre, als unzulässig abzuweisen ist.

 Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Schadensersatzklage

44      Die Klägerin beantragt, die Union zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die angefochtene Verordnung die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt.

45      Die Kommission macht geltend, dass dieser Schadensersatzantrag akzessorisch zum Nichtigkeitsantrag sei und die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage deshalb die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage nach sich ziehe.

46      Hierzu ist festzustellen, dass die Schadensersatzklage nach ständiger Rechtsprechung ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten ist und von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C‑257/93, Slg. 1993, I‑3335, Randnr. 14). Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat, T‑47/02, Slg. 2006, II‑1779, Randnr. 27, und vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, Slg. 2009, II‑4883, Randnr. 64).

47      Der Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage findet seine Rechtfertigung somit darin, dass sich der Zweck dieser Klage von dem der Nichtigkeitsklage unterscheidet (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑178/98, Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II‑3331, Randnr. 45).

48      Auf dieser Grundlage wurde ausnahmsweise entschieden, dass eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt werden muss, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt wird und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission, T‑514/93, Slg. 1995, II‑621, Randnr. 59, und Fresh Marine/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 50).

49      Das ist der Fall, wenn eine Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags gerichtet ist, der genau dem Betrag von Abgaben entspricht, die in Ausführung einer Einzelfallentscheidung gezahlt wurden – oder die der Klägerin entgangen sind –, weshalb mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung begehrt wird (Urteil Krohn Import-Export/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 33, und Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 60).

50      Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

51      Mit der vorliegenden Schadensersatzklage wird zwar – unter anderem – dieselbe angebliche Rechtswidrigkeit gerügt wie mit der Nichtigkeitsklage, sie verfolgt jedoch nicht denselben Zweck wie die Nichtigkeitsklage. Der im vorliegenden Fall gestellte Schadensersatzantrag ist kein Verfahrensmissbrauch, mit dem eine Partei versucht, über eine Schadensersatzklage die Aufhebung einer nicht fristgerecht angegriffenen Einzelfallentscheidung zu erreichen.

52      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, die Schadensersatzklage sei als „akzessorisch“ zur Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, zurückzuweisen ist.

53      Soweit mit der vorliegenden Klage, wie von der Kommission in Betracht gezogen, dieser alternativ vorgeworfen werden soll, nicht von sich aus über die angefochtene Verordnung hinaus die Verwendung von Steviolglycosiden in Bioprodukten zugelassen zu haben (siehe oben, Randnr. 42), weist die Schadensersatzklage, die somit auf Wiedergutmachung der Folgen dieses angeblichen pflichtwidrigen Unterlassens gerichtet ist, außerdem keinen Bezug zur Nichtigkeitsklage auf. Angesichts der (von der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Lütticke/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, bestätigten) Selbständigkeit der Schadensersatzklage im Verhältnis zur Untätigkeitsklage besteht kein Grund, die Klage, mit der eine Partei, ohne eine Untätigkeitsklage erhoben zu haben, Schadensersatz für eine pflichtwidrige Untätigkeit der Kommission verlangt, für unzulässig zu erklären.

54      Demzufolge kann die vorliegende Schadensersatzklage unabhängig davon, ob sie auf Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der aus dem rechtswidrigen Erlass der angefochtenen Verordnung herrührt, oder eines Schadens, der aus dem pflichtwidrigen Unterlassen, Maßnahmen über diese Verordnung hinaus zu erlassen, herrührt, nicht wegen ihrer angeblichen Akzessorietät für unzulässig erklärt werden.

55      Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Schadensersatzklage sei sowohl wegen des hypothetischen und zukünftigen Charakters des Rechtsschutzbedürfnisses als auch wegen der Nichtbeachtung der Voraussetzungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig, da die Klägerin nicht die geringste tatsächliche Angabe zu dem ihr angeblich drohenden Verlust der Marktanteile vorlege. Jedenfalls sei die Schadensersatzklage offensichtlich unbegründet.

56      Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, Randnr. 113).

57      Der kumulative Charakter dieser Haftungsvoraussetzungen bedeutet, dass, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die anderen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 30).

58      Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung außerdem erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg. 1993, II‑1267, Randnr. 21, und vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T‑262/97, Slg. 1998, II‑2175, Randnr. 21). Eine Klageschrift, die auf Ersatz von Schäden gerichtet ist, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie die Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, Abad Pérez u. a./Rat und Kommission, T‑304/01, Slg. 2006, II‑4857, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Schließlich ist festzustellen, dass Art. 340 AEUV nicht ausschließt, dass der Unionsrichter mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Union für unmittelbar bevorstehende und vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juni 1976, Kampffmeyer u. a./EWG, 56/74 bis 60/74, Slg. 1976, 711, Randnrn. 5 bis 9, vom 2. März 1977, Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, 44/76, Slg. 1977, 393, Randnr. 8, vom 6. Dezember 1984, Biovilac/EWG, 59/83, Slg. 1984, 4057, Randnr. 9, und vom 29. Januar 1985, Münchener Import-Weinkellerei Binderer/Kommission, 147/83, Slg. 1985, 257, Randnr. 19). Daraus folgt, dass der Unionsrichter nicht mit einer Schadensersatzklage befasst werden kann, wenn der behauptete Schaden bei Erhebung der Klage nur zukünftig und hypothetisch ist.

60      Im vorliegenden Fall führt die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung aus, dass sie dadurch geschädigt werde, dass sie „Marktanteile insbesondere bezüglich des Markts der Joghurtprodukte an Mitbewerber verlieren wird, die Milcherzeugnisse in konventioneller Qualität mit Steviolglycosiden herstellen und als brennwertreduzierte Schlankheitsprodukte werden präsentieren können“, und dies umso mehr, als „[ihre] großen, transkontinental handelnden Mitbewerber … angekündigt [haben], Milcherzeugnisse mit Steviolglycosiden in vielfältiger Ausgestaltung als Produkte mit geringem Brennwert in den Markt einzuführen“.

61      Nach Ansicht der Klägerin ist angesichts des hohen Interesses der Verbraucher an solchen brennwertreduzierten Produkten „sicher“ damit zu rechnen, dass sie Marktanteile an diese Anbieter verlieren werde. In welchem Umfang dies geschehe und welcher Schaden ihr entstehe, werde sich erst im Laufe des Jahres 2012 zeigen.

62      In der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift trägt die Klägerin über diese Behauptungen hinaus keine konkreten Anhaltspunkte vor. Insbesondere legt sie keinen Beweis für das tatsächliche Vorliegen – und noch weniger für den konkreten Inhalt – der Ankündigungen vor, die die Hersteller von nichtbiologischen Produkten gemacht haben sollen; Beweise, die, wenn sie erbracht worden wären, nicht nur erlaubt hätten, das tatsächliche Vorliegen dieser Ankündigungen zu überprüfen, sondern auch den oder die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu benennen und vielleicht über eine erste Information über die Art der betreffenden Produkte, das Ausmaß der beabsichtigten Vermarktung und ihren Zeitplan zu verfügen.

63      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es im Stadium der Klageerhebung objektiv nur eine bloße Hypothese war, dass Dritte nichtbiologische, mit E 960 gesüßte, brennwertreduzierte Joghurts auf den Markt bringen.

64      Außerdem hat die Klägerin nicht erläutert, warum und inwieweit diese nichtbiologischen Produkte, die überdies mit einem Lebensmittelzusatzstoff, der aus verschiedenen Behandlungen hervorgeht, gesüßt sind, in der Wahrnehmung der Verbraucher notwendigerweise (was die Klägerin für gegeben hält) mit Bioprodukten austauschbar sein sollen und warum die Klägerin folglich auf dem Markt für Biojoghurts notwendigerweise Verluste erleiden soll, weil konventionelle, mit E 960 gesüßte Joghurts auf den Markt gebracht werden.

65      Wie die Kommission ausführt, ist die der Schadensersatzforderung zugrunde liegende Behauptung, die Verbraucher von Biomilchprodukten würden sich zwangsläufig von diesen Produkten ab‑ und konventionellen, mit E 960 gesüßten Milchprodukten zuwenden, nicht belegt und wird von der Kommission im Übrigen ausdrücklich bestritten.

66      Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Klägerin, da sie nicht den geringsten Beweis zur Stützung ihrer Behauptungen erbringt, sich zur Erhebung ihrer Schadensersatzklage auf einen Schaden berufen hat, der am Tag der Klageerhebung nicht nur zukünftig, sondern auch und vor allem hypothetisch war.

67      Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht versucht hat, in der Erwiderung die Einwände der Kommission hinsichtlich des Vorliegens eines Konkurrenzverhältnisses zwischen etwaigen nichtbiologischen, mit E 960 gesüßten Milchprodukten und biologischen Milchprodukten zu widerlegen, noch Beweise zu den angeblichen Ankündigungen der Hersteller von nichtbiologischen Produkten vorzulegen. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, in der Klageerwiderung erstmals die Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu beantragen, „dass sie Marktanteile in erheblichem Umfang an ihre konventionelle Milchprodukte mit Steviolglycosiden anbietenden Konkurrenten verlieren wird, die sie nicht verlöre, wenn auch ihr seit Dezember 2011 gestattet wäre, Steviolglycoside für ihre Bioprodukte einzusetzen“.

68      Es ist festzustellen, dass ein solcher Antrag auf Sachverständigenbeweis auch dann nicht zulässig gewesen wäre, wenn er in der Klageschrift gestellt worden wäre, da die Klägerin in diesem Anfangsstadium des Verfahrens jedenfalls nicht den geringsten Beweis für das Vorliegen der tatsächlichen Prämissen, die die Grundlage ihrer Schadensersatzklage bilden, vorgelegt hat. Wie die Kommission im Wesentlichen ausführt, kann ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, ob er in der Klageschrift gestellt wird oder gar erst (wie im vorliegenden Fall) in der Klageerwiderung, nicht die fehlende Beachtung seitens der Klägerin der ihr im Stadium der Klageerhebung obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Beweislast gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und e der Verfahrensordnung ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 und 44; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, Slg. 2008, II‑761, Randnr. 30).

69      Demzufolge ist die Schadensersatzklage, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der in Zukunft daraus entstehen soll, dass die angefochtene Verordnung Steviolglycoside in nichtbiologischen Produkten zulässt, im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung und jedenfalls angesichts des Fehlens jedes Beweises als unzulässig abzuweisen.

70      Diese Schlussfolgerung gilt genauso hinsichtlich der Schadensersatzklage, soweit sie alternativ dahin aufgefasst werden kann, dass mit ihr gerügt wird, dass die Kommission nicht von sich aus die Verwendung von Steviolglycosiden auch in Bioprodukten zugelassen habe.

71      Der Schaden, den die Klägerin in diesem letztgenannten Zusammenhang zu fürchten behauptet, ergibt sich nämlich ebenfalls daraus, dass sie, da sie keine mit E 960 gesüßten Biojoghurts herstellen könne, nicht auf die angebliche zukünftige Konkurrenz durch nichtbiologische, mit diesem Zusatzstoff gesüßte Produkte reagieren könne. Die Klägerin stützt daher auch ihre Schadensersatzklage auf – hypothetische – Umstände, nämlich zum einen die Herstellung von nichtbiologischen, mit E 960 gesüßten Produkten durch Dritte und zum anderen das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Produkten und denen der Klägerin.

 Ergebnis

72      Nach alledem ist die vorliegende Klage in allen ihren Bestandteilen (Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage, Schadensersatzklage) als unzulässig und jedenfalls, was die Schadensersatzklage betrifft, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

 Kosten

73      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 15. Oktober 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      N. J. Forwood

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie als Untätigkeitsklage aufgefasst werden kann

Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Schadensersatzklage

Ergebnis

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.