Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Januar 2012 –
Henkel und Henkel France/Kommission
(Rechtssache T‑607/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, mit dem die Übermittlung von Dokumenten an eine nationale Wettbewerbsbehörde abgelehnt wird – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Verstoß gegen Formerfordernisse – Fehlender vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit –Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines negativen Beschlusses der Kommission, mit dem die Übermittlung von Dokumenten an eine nationale Wettbewerbsbehörde abgelehnt wird – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19, 21)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Zulässigkeitsvoraussetzungen – Anordnungen, die der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen – Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die Gegenstand eines mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen ablehnenden Beschlusses sind – Nicht erfüllte Voraussetzung – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24)
Gegenstand
| Antrag auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Beschlusses der Kommission vom 30. September 2011 (Sache COMP/39.579 – Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt – und Sache 09/0007 F), mit dem der Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde, ihr im Rahmen der Sache 09/0007 F betreffend den französischen Wasch- und Reinigungsmittelsektor verschiedene in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente zu übermitteln, abgelehnt wurde |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |