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Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 -Divandari/Rat

(Rechtssache T-70/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ali Divandari (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und F. Zaiwalla, Solicitors, M. Brindle, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/783/GASP2 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/20114 insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betreffen;

Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf den Kläger unanwendbar zu erklären;

festzustellen, dass Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Nichtigerklärung der Aufnahme des Klägers in die Liste keine Anwendung findet;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Anders als der Beklagte behaupte, sei der Kläger nicht Vorsitzender der Bank Mellat.

Zweiter Klagegrund: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach dem Beschluss 2010/413/GASP und der Verordnung Nr. 961/2010 seien im Fall des Klägers nicht erfüllt und/oder dem Beklagten sei im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme der Klägerin in die Liste bei der Feststellung dieser Voraussetzungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

Dritter Klagegrund: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste seien im Fall der Bank Mellat nicht erfüllt und/oder dem Beklagten sei im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme der Klägerin in die Liste bei der Feststellung dieser Voraussetzungen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

Vierter Klagegrund: Dass der Kläger weiter in der Liste aufgeführt werde, verletze seine Menschen- und Grundrechte und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger weiter in der Liste aufführe, die Formvorschriften verletzt, nämlich i) die Begründungspflicht und ii) die Pflicht zur Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

Sechster Klagegrund: Wenn die Klage in der Rechtssache Divandari Bank/Rat (T-497/10) oder die Klage der Bank Mellat in der Rechtssache Bank Mellat/Rat (T-496/10) Erfolg habe, müsse auch die vorliegende Klage Erfolg haben.

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1 - Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).

3 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

4 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).