Language of document : ECLI:EU:T:2012:183





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. April 2012 –
F91 Diddeléng u. a./Kommission

(Rechtssache T‑341/10)

„Nichtigkeitsklage – Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Keine anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss – Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen (Art. 258 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 26‑35)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Verfahren – Unabhängigkeit vom Wettbewerbsverfahren (Art. 258 AEUV; Entscheidung Nr. 773/2004 der Kommission) (vgl. Randnr. 43)

3.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Prüfung der Rechtmäßigkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 50‑53)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2010, das Verfahren einzustellen, das durch die von den Klägern gegen die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) erhobene Beschwerde in Gang gesetzt worden war, auf Nichtigerklärung der Verbandsvorschriften der FLF, die gegen die Art. 39 EG und 81 EG verstießen, und auf Verhängung „sachgerechter Sanktionen“

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der F91 Diddeléng, Julien Bonnetaud, Thomas Gruszczynski, Rainer Hauck, Stéphane Martine, Grégory Molnar und Yann Thibout tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.

Die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) trägt ihre eigenen Kosten.