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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Königreichs Belgien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. März 2005

(Rechtssache T-134/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Das Königreich Belgien, Regierungssitz in Brüssel, hat am 26. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwälte Jean-Pierre Buyle und Christophe Steyaert.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 für nichtig zu erklären, soweit sie die "ESF-Altforderungen" als nicht verjährt ansieht, und - falls erforderlich - soweit sie davon ausgeht, dass auf diese Forderungen nach Artikel 86 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG berechnete Verzugszinsen anfallen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Von 1987 bis 1992 verlangte die Kommission vom Kläger die Rückzahlung bestimmter aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) stammender Beträge, die die Kommission unmittelbar an verschiedene belgische Einrichtungen überwiesen hatte, die als Projektträger aufgetreten waren, die Beträge aber nicht entsprechend der Regelung über den ESF verwendet hatten.

Im Jahr 2004 verrechnete die Kommission bestimmte Altschulden des Klägers ihr gegenüber mit Forderungen des Klägers gegenüber der Kommission. Infolge dieser Verrechnungen richtete der Kläger mehrere Schreiben an die Kommission, die von ihr mit der angefochtenen Entscheidung dahin gehend beantwortet wurden, dass die Altforderungen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verjährt seien.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die streitigen Forderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95/EG oder hilfsweise nach den Vorschriften des belgischen Rechts, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2988/95/CE anwendbar seien, verjährt seien.

Der Kläger wendet sich außerdem gegen die Festsetzung von Verzugszinsen durch die Kommission. Nach Ansicht des Klägers gibt es im vorliegenden Fall eine Sonderregelung, nämlich die Verordnungen Nrn. 1865/90/EWG und 448/2001/EG, die von Artikel 86 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG abwichen, mit dem die Kommission die Festsetzung der Verzugszinsen gerechtfertigt habe. Diese Sonderregelung sehe für vor dem 6. Juli 1990 beschlossene ESF-Maßnahmen keine Festsetzung von Verzugszinsen vor, so dass die Kommission für die streitigen Forderungen keine Verzugszinsen habe verlangen dürfen.

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