Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Société des Plantations de Mbanga "SPM" gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2005

(Rechtssache T-128/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Société des Plantations de Mbanga "SPM" mit Sitz in Douala (Kamerun) hat am 18. März 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Pierre Soler-Couteaux.

Die Klägerin beantragt,

die Kommission und den Rat gesamtschuldnerisch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens in Höhe von 15 163 825 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu verurteilen;

der Kommission und dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erzeuge, verarbeite und vermarkte für den Export bestimmte Bananen in der Republik Kamerun und in anderen Ländern. Sie müsse, um ihre Bananen in der Gemeinschaft zu vermarkten, sich von den Marktbeteiligten, die importierten, Einfuhrlizenzen besorgen, da sie nicht die Eigenschaft eines Marktbeteiligten im Sinne der Gemeinschaftsregelung besitze und nicht zu einem europäischen oder multinationalen Konzern gehöre.

Die importierenden Marktbeteiligten missbrauchten die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur gemeinschaftlichen Regelung der Einfuhr von Bananen zu ihrem Vorteil, indem sie für die Einfuhren von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen, die in der Regel einem Zollsatz von Null unterlägen, mittels überzogener und unverhältnismäßiger Gebühren für die Lizenzen wieder eine Einfuhrabgabe einführten.

Der Rat und die Kommission hätten eine völlig andere Kategorie von auf dem Bananensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmern, nämlich die Kategorie der "unabhängigen" AKP-Erzeuger nicht berücksichtigt, weil sie weder Marktbeteiligte seien noch zu einem europäischen oder multinationalen Konzern gehörten, und keine Maßnahmen erlassen, um den sich daraus ergebenden Folgen abzuhelfen, obwohl die Kommission verpflichtet sei, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig seien, zu vermeiden. Sie hätten durch dieses Verhalten ihre außervertragliche Haftung begründet.

Außerdem macht die Klägerin eine offensichtliche Verkennung der Grenzen des Ermessens des Rates und der Kommission geltend und führt dafür folgende fünf Rügen an:

Erlass von Rechtsvorschriften, die wettbewerbswidrige Praktiken förderten;

Nichterlass von Gegenmaßnahmen gegen diese wettbewerbswidrigen Wirkungen;

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit;

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung;

Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung.

Schließlich wirft die Klägerin den Marktbeteiligten eine Verletzung der Artikel 81 EG und 82 EG vor.

____________