Language of document : ECLI:EU:T:2006:247

Rechtssache T‑133/05

Gérard Meric

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt      (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wort- und Bildmarken PAM-PAM − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAM-PIM’S BABY-PROP − Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Für den spanischen Durchschnittsverbraucher besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortzeichen PAM-PIM’S BABY-PROP, das als Gemeinschaftsmarke für „(Einweg-)Windelhosen aus Papier oder Zellstoff“ der Klasse 16 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldet worden ist, und der Wortmarke PAM-PAM, die zuvor als Gemeinschaftsmarke für „alle Arten von Konfektionskleidung, insbesondere Windelhosen; Schuhe“ der Klasse 25 dieses Abkommens eingetragen wurde. Denn zum einen sind die mit der älteren Marke bezeichneten Waren, bei denen es sich insbesondere um Babywindeln handelt, in der allgemeineren Kategorie enthalten, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, die sich sowohl auf Babywindeln als auch auf Windeln für Erwachsene erstreckt, und zum anderen gibt es keine begrifflichen Unterschiede, die die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den betreffenden Zeichen neutralisieren könnten, so dass die Möglichkeit besteht, dass das maßgebliche Publikum glaubt, dass die mit der Anmeldemarke versehenen Waren und die unter der älteren Marke vertriebenen Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

(vgl. Randnrn. 36, 67, 77)