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Klage, eingereicht am 28. April 2014 – Hydro Aluminium Rolled Products u.a./Kommission

(Rechtssache T-263/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (Grevenbroich, Deutschland), Aluminium Norf GmbH (Neuss, Deutschland) und Trimet Aluminium SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Nichtvorliegen staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.

Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die unter dem EEG organisierten Finanzflüsse unter Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfolgten.

Die EEG-Umlage werde allein von Privaten entrichtet. Die erhobenen Mittel könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden. Sowohl hinsichtlich der EEG-Umlage selbst als auch hinsichtlich ihrer Begrenzung zugunsten der stromintensiven Unternehmen fehle es an der erforderlichen ständigen staatlichen Kontrolle und damit verbundenen tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit der Behörden.

Jedenfalls führe die Umlagebegrenzung für stromintensive Unternehmen nicht zu einem Verzicht auf Einnahmen, die der Staat normalerweise hätte erzielen können. Die Begrenzung werde allein aus privaten Mitteln, nämlich durch einen höheren Umlagebetrag für jede an nicht-privilegierte Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom finanziert. Die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG beeinflusse also nicht die Höhe des Gesamtaufkommens aus der EEG-Umlage, sondern allein die interne Verteilung der Belastungen.

Zweiter Klagegrund: Nichtvorliegen einer selektiven Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG – entgegen der Auffassung der Kommission – keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv.