Language of document : ECLI:EU:T:2015:182

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

16. März 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-263/14

Hydro Aluminium Rolled Products GmbH mit Sitz in Grevenbroich (Deutschland),

Aluminium Norf GmbH mit Sitz in Neuss-Norf (Deutschland),

Trimet Aluminium SE mit Sitz in Essen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutschland – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (ABl. 2014, C 37, S. 73).


1        Mit Schreiben, das am 29. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 6. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die Kosten aufzuerlegen.

5        Unter diesen Umständen braucht über den am 7. August 2014 von der EFTA-Überwachungsbehörde gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten nicht entschieden zu werden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-263/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Über den Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde braucht nicht entschieden zu werden.

3.      Die Klägerinnen tragen die Kosten.

Luxemburg, den 16. März 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.