Language of document : ECLI:EU:T:2014:928

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

5. November 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Klagebefugnis – Verfahrensrechte der Beteiligten – Teilweise Unzulässigkeit – Keine Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen“

In der Rechtssache T‑362/10

Vtesse Networks Ltd mit Sitz in Hertford (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: H. Mercer, QC,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und L. Armati als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna, dann durch B. Majczyna als Bevollmächtigte,

durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Behzadi‑Spencer und L. Seeboruth, dann durch L. Seeboruth, J. Beeko und L. Christie als Bevollmächtigte, zunächst im Beistand von K. Bacon, dann von S. Lee, Barristers,

und durch

British Telecommunications plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Nissen und J. Gutiérrez Gisbert, dann M. Nissen und G. van de Walle de Ghelcke und schließlich G. van de Walle de Ghelcke, J. Rivas Andrés, avocats, und J. Holmes, Barrister,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 3204 der Kommission vom 12. Mai 2010, mit der festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahme „Cornwall & Isles of Scilly Next Generation Broadband“, die Beihilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly bereitstellt, mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar ist (Staatliche Beihilfe N 461/2009 – Vereinigtes Königreich),

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Vtesse Networks Ltd, ist ein Telekommunikationsbetreiber, der hauptsächlich Großunternehmen die Nutzung von Breitbandleitungen zur Verfügung stellt. Da die Klägerin kein eigenes Breitbandleitungsnetz besitzt, mietet sie diese Leitungen bei anderen Telekommunikationsbetreibern; es handelt sich dabei um ein Angebot, das sie mit dem Bau passender Anschlussnetze ergänzt.

2        Die British Telecommunications plc (im Folgenden: BT), der etablierte Telekommunikationsbetreiber im Vereinigten Königreich, war vor ihrer Privatisierung ein unter dem Namen British Telecom bekanntes öffentliches Unternehmen. Sie bietet eine große Bandbreite von Dienstleistungen im Telekommunikationssektor an, u. a. die Vermietung von Breitbandleitungen.

 Verwaltungsverfahren

3        Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland meldete seine Absicht an, eine staatliche Beihilfe zur Unterstützung der Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation, sogenannten NGA-Netzen, in der Region Cornwall und Isles of Scilly zu gewähren (im Folgenden: angemeldete Maßnahme). Die Anmeldung wurde am 29. Juli 2009 bei der Europäischen Kommission registriert; diese erhielt am 28. September 2009 ergänzende Informationen von den Behörden des Vereinigten Königreichs.

4        Am 21. Oktober 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Klägerin im Zusammenhang mit der angemeldeten Maßnahme ein.

5        Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

–        Die Beschwerde wurde den Behörden des Vereinigten Königreichs am 23. Oktober 2009 übermittelt; diese gaben am 23. November 2009 ihre Stellungnahme ab;

–        ergänzende Informationen, die von der Klägerin am 9. November 2009 übermittelt wurden, wurden den Behörden des Vereinigten Königreichs am 19. November 2009 übersandt; diese gaben am 4. Dezember 2009 ihre Stellungnahme ab;

–        mit Schreiben vom 28. Januar 2010 bat die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs um Klarstellung; diese antworteten mit Schreiben vom 3. März 2010;

–        ein letztes, am 16. März 2010 eingegangenes Dokument der Klägerin wurde den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht übermittelt, da die Kommission der Auffassung war, dass der Inhalt dieses Dokuments keine Stellungnahme erfordere, weil sich die betreffenden Informationen auf eine andere Beschwerde der Klägerin bezögen.

 Angefochtene Entscheidung

6        Am 12. Mai 2010 erließ die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, die Entscheidung K(2010) 3204, mit der die angemeldete Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7        In der angefochtenen Entscheidung wird die Ausschreibung zur Bestimmung des Betreibers, der die öffentliche Finanzierung zur Errichtung des NGA-Netzes in der Region Cornwall und Isles of Scilly erhalten soll, in den Erwägungsgründen 23 bis 25 beschrieben. Nach dem 23. Erwägungsgrund war die staatliche Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung nach dem Verfahren des wettbewerblichen Dialogs gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) zu gewähren.

8        Dem 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge hatten die Beteiligten gemäß der am 17. März 2009 veröffentlichten Vergabebekanntmachung einen Fragebogen zur Vorabbeurteilung auszufüllen, anhand dessen eine erste Bewertung der sich bewerbenden Unternehmen vorgenommen werden konnte. Nach der Prüfung dieses Fragebogens zur Vorabbeurteilung wurden fünf Bieter zur Teilnahme an der Ausschreibung aufgefordert, zwei ausgeschlossen, und einer zog sein Angebot zurück. Am 28. August 2009 wurden die beiden Teilnehmer, die noch am Verfahren des wettbewerblichen Dialogs beteiligt waren, d. h. BT und das Konsortium Babcock, dem die Klägerin angehört, zur Unterbreitung eines abschließenden Angebots aufgefordert. Am 18. September 2009 teilte das Konsortium Babcock mit, dass es kein abschließendes Angebot unterbreiten werde. Das abschließende Angebot von BT ging am 16. Oktober 2009 ein. Das Angebot wurde gemäß dem Verfahren und den festgelegten objektiven Kriterien formell bewertet, und BT wurde dem strategischen Verwaltungsrat des Vorhabens als ausgewählter Bieter empfohlen.

9        Die Kommission legte sodann die verschiedenen von der Klägerin in ihrer Beschwerde angeführten Punkte (Erwägungsgründe 38 bis 43 der angefochtenen Entscheidung) und den Inhalt der Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zu dieser Beschwerde (Erwägungsgründe 44 bis 49 der angefochtenen Entscheidung) dar.

10      Nachdem sie sich davon überzeugt hatte, dass die angemeldete Maßnahme tatsächlich Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt (Erwägungsgründe 50 bis 57 der angefochtenen Entscheidung), prüfte die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in der Auslegung im Licht der Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2009, C 235, S. 7, im Folgenden: Leitlinien). Gemäß den Leitlinien prüfte die Kommission das Ziel dieser Maßnahme (Erwägungsgründe 60 bis 63 der angefochtenen Entscheidung), ihre Art im Hinblick auf dieses Ziel und die Wettbewerbsverzerrungen bzw. die Auswirkungen auf den Handel, die sie nach sich ziehen könnte (Erwägungsgründe 64 bis 70 der angefochtenen Entscheidung). Sie kam zu dem Ergebnis, dass die in den Leitlinien für den Breitbandbereich festgelegten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt seien und die angemeldete Maßnahme deshalb im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Erwägungsgründe 71 und 72 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Mit Klageschrift, die am 27. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit Schriftsätzen, die für BT am 25. November 2010 und für die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich am 13. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben diese beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

13      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 18. Januar 2011 für die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich und vom 25. Januar 2011 für BT sind diese als Streithelfer zugelassen worden.

14      BT hat ihren Streithilfeschriftsatz am 29. März 2011 eingereicht, die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich haben ihre Streithilfeschriftsätze am 31. März 2011 vorgelegt.

15      Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 hat die Klägerin beim Gericht beantragt, eine neue Frist für die Einreichung der Erwiderung festzusetzen oder stattdessen eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um ihr die Möglichkeit zu geben, einen solchen Schriftsatz einzureichen. Das Gericht hat den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Erwiderung am 1. Juli 2011 abgelehnt. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht festgestellt, dass diesem nicht stattzugeben ist.

16      Am 8. Juli 2011 hat die Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen der BT, der Republik Polen und des Vereinigten Königreichs Stellung genommen.

17      Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Neunten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

18      Das Gericht (Neunte Kammer) hat im Rahmen der nach Art. 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen zum einen die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, einige Fragen zu beantworten, und zum anderen die Kommission, mehrere Unterlagen vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

19      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      BT beantragt zur Unterstützung der Anträge der Kommission,

–        die Klage von Amts wegen als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        in jedem Fall die Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

22      Die Republik Polen beantragt zur Unterstützung der Anträge der Kommission,

–        die Klage abzuweisen, da sie gegenstandslos ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      Das Vereinigte Königreich beantragt zur Unterstützung der Anträge der Kommission,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe: erstens, offensichtliche Fehler bei der Tatsachenwürdigung, zweitens, keine Anwendung von oder Verstoß gegen Art. 102 AEUV und, drittens, Verletzung der Verteidigungsrechte.

 Zur Zulässigkeit

25      Im Rahmen der vorliegenden Klage wird zum einen gerügt, die Klage sei im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig, und zum anderen, die Klägerin sei nicht befugt, im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.

 Zur Frage, ob die Klageschrift Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspricht

26      Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der zweite Klagegrund nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei. Die Klägerin habe es nämlich versäumt, den Umfang ihrer Klage in Bezug auf diesen Klagegrund zu präzisieren. Darüber hinaus seien weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Umstände, auf die sich die Klägerin stütze, klar dargestellt.

27      BT führt aus, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes sei von Amts wegen auf die gesamte Klage zu erstrecken. Sie stellt fest, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zwar auf die meisten in der Klageschrift angesprochenen Punkte eingehe, dies jedoch zum großen Teil aufgrund ihrer vorherigen Kenntnis des Sachverhalts des Rechtsstreits im Verwaltungsverfahren und einer „spekulativen“ Auslegung der von der Klägerin angeführten Gründe. Das Gericht ist aber nach Auffassung von BT nicht in der Lage, seine gerichtliche Kontrolle allein auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgebrachten Umstände auszuüben.

28      Hierzu ist festzustellen, dass die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

29      Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Rn. 20; Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Rn. 29, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑294/04, Slg. 2005, II‑2719, Rn. 23).

30      Im vorliegenden Fall ist die Klage nicht aus dem Grund für unzulässig zu erklären, dass sie den Anforderungen von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht genügt. Die Kommission hat zwar an einigen Stellen ihrer Klagebeantwortung Auslegungen des Vorbringens der Klägerin vornehmen müssen, von denen einige durch Letztere in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 bestätigt wurden, die ausführliche Argumentation der Kommission und der Streithelfer zur Begründetheit der Klage bestätigt aber, dass die Klageschrift hinreichend klar und deutlich ist und den Verfahrensbeteiligten eine sachgerechte Vorbereitung ihrer Verteidigung ermöglicht.

31      Da die Rügen zu Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in jedem Fall die Zulässigkeit der verschiedenen Klagegründe betreffen, wird das Gericht diese Rügen gegebenenfalls im Rahmen der Erörterung der verschiedenen Klagegründe prüfen.

 Zur Befugnis der Klägerin, im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen

32      Die Kommission und die Republik Polen rügen im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht, dass die Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei. BT macht dagegen geltend, dass der erste und der zweite Klagegrund, mit denen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt werde, unzulässig seien, da die Klägerin die Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erfülle, und dass sie jedenfalls unbegründet seien. BT ist der Auffassung, dass der dritte Klagegrund, der auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerin abzielt, ebenfalls für unzulässig zu erklären sei, da die Klägerin ihre Behauptung, sie sei Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, nicht nachgewiesen habe. Das Vereinigte Königreich bringt in seinem Streithilfeschriftsatz aus denselben wie den von BT vorgetragenen Gründen lediglich Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes zum Ausdruck.

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Klage, auch wenn Streithelfer nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 dieser Satzung für das Gericht gilt, keine Anträge stellen können, die nicht in die gleiche Richtung gehen wie die Anträge der unterstützten Partei, nach Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen ist, da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Rn. 21 bis 24).

34      In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass die Kommission und das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass sie den Standpunkt von BT teilten, die Klägerin erfülle in Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund die Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, was im Protokoll vermerkt worden ist.

35      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „kann jede natürliche oder juristische Person … gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen … Klage erheben“.

36      Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von einer Entscheidung individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 217, 239, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Rn. 20, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Rn. 14).

37      Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hat demnach in stichhaltiger Weise die Gründe darzulegen, weswegen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Was die Ermittlung einer spürbaren Beeinträchtigung der Position eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T‑344/10, Rn. 47).

39      Es reicht nämlich nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten dieser Entscheidung (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 48).

40      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden kann (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 49).

41      Weiterhin hängt das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung der Position des Klägers auf dem Markt nicht unmittelbar von der Höhe der betreffenden Beihilfe ab, sondern von dem Grad der Beeinträchtigung, die diese Beihilfe für diese Position darstellen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann für Beihilfen, deren Höhe vergleichbar ist, entsprechend den Kriterien wie der Größe des betroffenen Marktes, der spezifischen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, des Charakters der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seiner Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen, variieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 58).

42      Schließlich ist unbeschadet der vorstehenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) erlässt, mit der eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, implizit auch die Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C‑646/11 P, Rn. 26). Die Beteiligten, die gemäß Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen, sind und denen die Garantien des förmlichen Prüfverfahrens zugutekommen, können deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Richter der Europäischen Union anzufechten. Unter diesen Umständen kann ihre Klage demnach nur auf die Wahrung der Verfahrensrechte gerichtet sein, die ihnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zustehen (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 28).

43      Im Licht sämtlicher Vorschriften und der Rechtsprechung, die oben in den Rn. 35 bis 42 dargelegt worden sind, hält es das Gericht für zweckmäßig, vor der Frage, ob die Wettbewerbsstellung der Klägerin durch die angemeldete Maßnahme spürbar beeinträchtigt worden wäre, so dass sie klagebefugt wäre, soweit sie die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellt, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ist, so dass ihr eine Klagebefugnis zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zustünde.

44      Erstens ist zur Frage, ob die Klägerin Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ist, festzustellen, dass BT anzweifelt, dass die Klägerin als Beteiligte angesehen werden könne, da sie keinen dahin gehenden Nachweis erbracht habe.

45      Die Klägerin weist zwar in dem Teil der Klageschrift, der sich auf die Zulässigkeit der Klage nach Art. 263 AEUV bezieht, ihre Eigenschaft als Beteiligte nicht wirklich nach.

46      Die Klägerin hat jedoch, ohne dass dies von den anderen Beteiligten bestritten worden wäre, zum einen darauf hingewiesen, dass sie ein spezialisierter Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sei, der im Wesentlichen Großunternehmen, die ihre Geschäftsräume untereinander verbinden wollten, Glasfaser-Breitbandmietleitungen anbiete, und zum anderen, dass BT in Bezug auf Breitbandmietleitungen Dienstleistungen in einem weiten Spektrum des Telekommunikationsmarkts in unmittelbarem Wettbewerb mit ihr erbringe.

47      Deshalb sind die Klägerin und BT Telekommunikationsbetreiber, die auf dem Markt der Erbringung spezialisierter Telekommunikationsdienstleistungen konkurrieren, und Letztere ist als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzusehen. Daher ist sie befugt, im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, soweit sie mit ihrer Klage die Wahrung ihrer Verfahrensrechte anstrebt.

48      Was zweitens die Frage angeht, ob die Klägerin über ihre Klagebefugnis zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte hinaus mit ihrer Klage rügen kann, die angefochtene Entscheidung sei unbegründet, hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass ihre Marktstellung im Sinne der oben in Rn. 37 dargelegten Rechtsprechung spürbar beeinträchtigt ist.

49      Durch das Vorbringen der Klägerin hierzu kann die Feststellung oben in Rn. 48 nicht in Frage gestellt werden.

50      In der Klageschrift trägt die Klägerin im Wesentlichen vor,

–        sie sei Konkurrentin von BT, der Empfängerin der Beihilfe;

–        sie sei das einzige Telekommunikationsunternehmen gewesen, das neben BT noch an der Ausschreibung beteiligt gewesen sei, bis sie sich habe zurückziehen müssen;

–        sie sei neben dem derzeitigen Empfänger der Beihilfe das einzige Telekommunikationsunternehmen gewesen, dem die Beihilfe hätte zugutekommen können;

–        ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt sei jedenfalls durch die Gewährung der Beihilfe negativ, und zwar spürbar, beeinflusst worden, da die Ausschreibung für sie ein bedeutendes Vorhaben gewesen sei;

–        darüber hinaus sei die von ihr eingereichte Beschwerde die einzige, die zu der angemeldeten Beihilfe eingegangen sei. Ähnlich wie in der dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, Slg. 1986, S. 391) zugrunde liegenden Rechtssache handele es sich um einen zusätzlichen Grund für die Zulässigkeit.

51      Hierzu ist erstens festzustellen, dass es nicht ausreicht, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (siehe oben, Rn. 39).

52      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, die am 21. Oktober 2009 registriert wurde. Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung insgesamt ergibt, berücksichtigt diese außerdem die in der Beschwerde dargelegten Informationen sowie die Informationen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs auf Ersuchen der Kommission nach Einreichung der Beschwerde durch die Klägerin beigebracht wurden. Daher hat die Klägerin beim Ablauf des Verwaltungsverfahrens in der Tat eine Rolle gespielt.

53      Nach der Rechtsprechung kann jedoch allein aus der Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren nicht ihre Klagebefugnis hergeleitet werden. Die Klägerin muss auf jeden Fall darlegen, dass die angemeldete Maßnahme sie erheblich in ihrer Marktstellung beeinträchtigen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Rn. 60, und Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Vtesse Networks/Kommission, T‑54/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 92).

54      Zweitens ergibt sich, wie bereits entschieden wurde, aus dem Urteil Cofaz u. a./Kommission (oben in Rn. 50 angeführt) entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Einreichung einer Beschwerde durch die Klägerin sowie ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren für den Nachweis ausreichen, dass die angemeldete Maßnahme sie individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vtesse Networks/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 93).

55      Drittens kann die Behauptung der Klägerin, sie sei das einzige noch an der Ausschreibung beteiligte Telekommunikationsunternehmen, und die Beihilfe hätte allein ihr zugutekommen können, nur zurückgewiesen werden. Zum Ersten waren nämlich, wie insbesondere BT, das Vereinigte Königreich und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die beiden im Rahmen der Ausschreibung noch verbleibenden Teilnehmer BT und das Konsortium Babcock, dem die Klägerin freilich angehört, und nicht BT und die Klägerin. Zum Zweiten ergibt sich aus den Akten und den Erörterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin nicht das einzige noch beteiligte Telekommunikationsunternehmen war, da sich unter den übrigen Mitgliedern des Konsortiums Babcock u. a. die Telekommunikationsunternehmen Surf Telecoms und Motorola Inc. befanden. Selbst wenn diese beiden Unternehmen − wie die Klägerin behauptet − nicht mit der Errichtung der Infrastruktur beauftragt worden und von dem Hauptteil der Ausschreibung nicht am unmittelbarsten betroffen gewesen wären, waren sie jedoch von der angefochtenen Entscheidung betroffen. Wie die Klägerin im Übrigen insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 anerkennt, hat sich Motorola nämlich im Rahmen des Angebots des Konsortiums Babcock am Teil WLAN-Netz des Angebots beteiligt und Surf Telecoms der Klägerin Glasfaserleitungen vermietet. Deshalb ist die Klägerin nicht in einer Weise betroffen, die sie von den übrigen Gesellschaften individuell unterscheiden würde.

56      Viertens liegt eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Klägerin nicht bereits dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und die Klägerin in einer bestimmten Wettbewerbsbeziehung zur BT steht. Die Klägerin muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung ihrer Marktstellung dartun (siehe oben, Rn. 41).

57      Die Klägerin hat eine solche Beeinträchtigung nicht dargetan. Sie behauptet nämlich lediglich, dass die Ausschreibung für sie ein bedeutendes Vorhaben gewesen sei, obwohl sie die Gründe darzulegen hatte, weswegen die angefochtene Entscheidung geeignet war, ihre Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Position auf dem betreffenden Markt zu verletzen.

58      Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die angefochtene Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden wäre.

59      Deshalb ist die Klägerin befugt, zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, da sie Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ist; sie ist dagegen nicht befugt, im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, um deren Begründetheit in Frage zu stellen.

60      Die Klägerin kann jedoch auch dann, wenn ihr der Nachweis, dass ihre Position auf dem Markt durch die in Rede stehende Beihilfe spürbar beeinträchtigt worden wäre, nicht gelungen ist, Argumente zur Richtigkeit der Feststellungen der Kommission vorbringen, um darzutun, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt hätten – unter der Voraussetzung allerdings, dass zumindest mit einem Klagegrund gerügt wird, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger, der eine Verletzung seiner Verfahrensrechte mit der Begründung geltend macht, die Kommission habe das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet, nach ständiger Rechtsprechung jeden Klagegrund anführen kann, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der angemeldeten Maßnahme als staatliche Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag hätte geben müssen. Der Vortrag solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Einstufung oder dieser Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T‑79/10, Rn. 84).

62      Dieser Beweis kann durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbracht werden; ob solche Bedenken bestanden, ist anhand der Umstände des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, sowie ihres Inhalts zu beurteilen, wobei die Feststellungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung gestützt hat, zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die sie verfügte, als sie sich zur Einstufung und zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt geäußert hat (vgl. Urteil 3F/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass solche Bedenken bestanden (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg. 2001, II‑867, Rn. 49, vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑36/06, Slg. 2010, II‑537, Rn. 127, und Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 37).

63      Des Weiteren kann dem Gericht, sofern ein Kläger einen Klagegrund anführt, mit dem er seine Verfahrensrechte verteidigen will, nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden, Vorbringen in anderen Klagegründen der Klageschrift zu berücksichtigen, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, Slg. 2011, I‑4441, Rn. 56 bis 58, und vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C‑148/09 P, Slg. 2011, I‑8573, Rn. 64 bis 66).

64      Im Licht der oben in den Rn. 61 bis 63 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klagegründe zulässig sind.

 Zur Zulässigkeit der von der Klägerin angeführten Klagegründe im Hinblick auf ihre Klagebefugnis

65      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Beteiligte zulässigerweise den dritten Klagegrund geltend machen kann, da sie mit diesem Klagegrund ausdrücklich die Wahrung ihrer Verfahrensrechte anstrebt.

66      Zum ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, der Kommission seien mit der Feststellung, dass ein offenes, diskriminierungsfreies und den Wettbewerbsprinzipien folgendes Ausschreibungsverfahren vorliege, offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen; sie hätte vielmehr zum Ergebnis kommen müssen, dass in dem Ausschreibungsverfahren der Wettbewerb ausgeschaltet worden sei (erster Teil), dass die BT angebotene Nutzung der bestehenden Infrastruktur auch den übrigen Bietern auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe (zweiter Teil) und dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb insgesamt positiv gewesen seien (dritter Teil).

67      Zum zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, der in der Klageschrift beschriebene Sachverhalt belege, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliege aufgrund der Bündelung der Infrastruktur bzw. der Dienstleistungen, der Verweigerung des Zugangs zu wesentlicher Infrastruktur sowie der Beschneidung der Margen, soweit ein Zugang zu den Faserkabeldiensten von BT angeboten worden sei. Sie behauptet im Wesentlichen, die Kommission habe, obwohl dieser Punkt, wie sich aus dem 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergebe, von ihr eindeutig angesprochen worden sei, der Frage keine Beachtung geschenkt, ob BT ihre beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV ausgenutzt habe. Die angefochtene Entscheidung verstößt daher ihrer Ansicht nach gegen Art. 102 AEUV, da die Beurteilung der Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme auf den Wettbewerb in den Erwägungsgründen 69 und 70 der angefochtenen Entscheidung ungültig sei, die angefochtene Entscheidung daher rechtswidrig sei und nicht unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV falle.

68      Zur Unzulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes, die von BT im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie von der Kommission und dem Vereinigten Königreich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 ausgeführt, dieses Vorbringen sei nicht begründet, da es das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) nicht berücksichtige. Vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hierzu befragt, haben die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Republik Polen und der Klägerin die Auffassung vertreten, das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) bestätige, dass der erste und der zweite Klagegrund unzulässig seien.

69      Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) Vorbringen zur Begründetheit der Entscheidung zwar berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob zur Stützung des das Verfahren betreffenden Klagegrundes, mit dem die fehlende Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerügt wird, dargetan ist, dass Bedenken bestanden; die Schlussfolgerung der Klägerin, der erste und der zweite Klagegrund seien zulässig, kann aber nicht durchgreifen. Die Argumentation der Klägerin läuft nämlich im Wesentlichen darauf hinaus, dass sie, wenn sie einen das Verfahren betreffenden Klagegrund erhebt, jedes andere Vorbringen oder jeden anderen Klagegrund, das oder der sich auf die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung bezieht, geltend machen kann, ohne dass sich ein Zulässigkeitsproblem stellte.

70      Diese Erwägung findet jedoch keine Grundlage im Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt), wie es in der späteren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs übernommen wurde. Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich lediglich, dass es nur möglich ist, Vorbringen zur Begründetheit zu berücksichtigen, wenn durch dieses Vorbringen ein Klagegrund gestützt werden kann, mit dem gerügt wird, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigende Bedenken bestanden. Das Vorbringen muss jedoch einen Bezug zu dem Umstand, der dargetan werden soll, d. h. dem Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, aufweisen.

71      Im vorliegenden Fall könnte das Gericht den ersten und den zweiten Klagegrund demnach nur berücksichtigen, soweit sie auf Vorbringen beruhten, mit dem dargetan werden soll, dass es der Kommission nicht gelungen ist, die Bedenken, die sie in der Phase der Vorprüfung hatte, auszuräumen.

72      Der erste und der zweite von der Klägerin angeführte Klagegrund enthält indessen kein Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigende Bedenken hatte. Mit diesen Klagegründen soll nämlich, wie BT, das Vereinigte Königreich und die Kommission in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausführen, nur gerügt werden, dass die Beurteilung der Kommission unbegründet sei.

73      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin lediglich geltend, bei einigen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung handele es sich um offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes auf das Bestehen von Bedenken hindeuten würde, und erst recht nicht, inwiefern die von ihr geltend gemachten offensichtlichen Fehler ihre Verfahrensrechte beeinträchtigt hätten. Mit dem ersten Klagegrund soll demnach nicht dargetan werden, dass die Kommission unter den gegebenen Umständen das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

74      Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV gerügt wird, stellt die Klägerin in der Klageschrift fest, dass „die angefochtene Entscheidung gegen Art. 102 AEUV verstößt, die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bewertung der Folgen der Maßnahmen auf den Wettbewerb (Erwägungsgründe 69 und 70) ungültig ist und die angefochtene Entscheidung daher rechtswidrig ist und nicht unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c [AEUV] fällt“. Wie BT in ihrer Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts zu Recht vorträgt, macht die Klägerin statt der Verletzung ihrer Verfahrensrechte einen Verstoß gegen Primärrecht geltend, was eindeutig zur Begründetheit gehört und über den Schutz der Verfahrensrechte hinausgeht.

75      Daraus ist in Übereinstimmung mit der Kommission, BT und dem Vereinigten Königreich zu folgern, dass die Klägerin mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund das Gericht ersucht, die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, soweit die in Rede stehende Beihilfe darin für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, mit ihrem Vorbringen aber nicht wirklich ihre sich aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ergebenden Verfahrensrechte verteidigen will. Deshalb ist es nicht Sache des Gerichts, diese Klagegründe, mit denen ausschließlich die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerin abzielen, da diese Auslegung zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Rn. 63 angeführt, Rn. 55).

76      Im Übrigen kann dieses Ergebnis durch die Stellungnahme der Klägerin vom 8. Juli 2011, in der sie mehrfach versucht, die beiden ersten Klagegründe dadurch in das Verfahren betreffende Klagegründe umzuformulieren, dass sie vorbringt, sie zeigten Bedenken, die zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätten führen müssen, nicht in Frage gestellt werden.

77      Die Klägerin kann nämlich im Rahmen dieser Stellungnahme ihren ersten und zweiten Klagegrund nicht wirksam durch das Vorbringen umdeuten, sie ließen auf das Bestehen von Bedenken schließen, obwohl sie im Rahmen dieser Klagegründe im Stadium der Klageschrift nicht geltend gemacht hat, dass Bedenken bestanden hätten, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens entgegengestanden hätten.

78      Dieses Vorbringen der Klägerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 ist unzulässig. Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift nämlich den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten und können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was vorliegend nicht der Fall ist.

79      Nach alledem ist der Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund stattzugeben, und sind diese Klagegründe als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

80      Der dritte Klagegrund, den die Klägerin zulässigerweise in ihrer Eigenschaft als Beteiligte anführen kann, umfasst zwei verschiedene Rügen. Zum einen stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, in Abrede. Zum anderen macht die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, da sie nicht aufgefordert worden sei, sich zur Stellungnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs zu ihrer Beschwerde zu äußern.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

81      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe ihre Verfahrensrechte verletzt, da das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnet worden sei.

82      Wie oben in Rn. 62 ausgeführt, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass Bedenken bestanden; der Beweis kann durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbracht werden, die zum einen die Umstände und die Dauer der Vorprüfungsphase und zum anderen den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betreffen.

–       Zu den Anhaltspunkten, die das Vorprüfungsverfahren betreffen

83      Auch wenn die Klägerin mit dem dritten Klagegrund in seinem ersten Teil die Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügt, da das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet worden sei, bezieht sie sich in der Klageschrift auf keine solchen Anhaltspunkte. Erst in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 weist die Klägerin erstmals auf die Umstände des Vorprüfungsverfahrens hin. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Dauer der Vorprüfungsphase sowie der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs seien Anhaltspunkte für das Bestehen von Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten.

84      Dieses Vorbringen zu den Umständen und der Dauer des Verfahrens kann daher nicht als Erweiterung eines auch nur implizit in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes angesehen werden.

85      Deshalb ist dieses neue Vorbringen nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was vorliegend nicht der Fall ist, für unzulässig zu erklären.

–       Zu den Anhaltspunkten zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung

86      In der Klageschrift macht die Klägerin geltend:

„Die Zusammenfassung des Sachverhalts [in der Klageschrift] und die beiden ersten Klagegründe deuten darauf hin, dass die Beihilfe zumindest prima facie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Unter diesen Umständen wurde in der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig entschieden, kein umfassendes Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 [AEUV] einzuleiten und/oder die Prüfung nach Art. 108 Abs. 3 [AEUV] einzustellen.“

87      Die Klägerin verweist somit lediglich auf den im Rahmen ihrer Klage dargelegten Sachverhalt und auf ihre Argumentation zum ersten und zum zweiten Klagegrund, um festzustellen, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen, ohne zu präzisieren, inwiefern der Sachverhalt oder diese Argumentation Bedenken offenbarten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten.

88      Wie bereits oben in Rn. 61 ausgeführt, kann ein Kläger, der eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend macht, die sich daraus ergebe, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe, jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag hätte geben müssen.

89      Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hat der Kläger jedoch zum Nachweis des Bestehens von Bedenken die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betreffenden Anhaltspunkte zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 49). Darüber hinaus hat der Kläger, wenn er wie im vorliegenden Fall lediglich auf das Vorbringen zu einem anderen Klagegrund verweist, das Vorbringen hierzu genau zu bezeichnen, das seiner Ansicht nach zeigen kann, dass solche Bedenken bestanden.

90      Im vorliegenden Fall verweist die Klägerin zur Stützung der ersten Rüge des dritten Klagegrundes lediglich auf die Zusammenfassung des Sachverhalts in der Klageschrift und auf die Argumentation zu den beiden ersten Klagegründen. Diese vage und in keiner Weise untermauerte Verweisung ermöglicht es dem Gericht nicht, die genauen, im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Umstände festzustellen, die nach Auffassung der Klägerin das Bestehen von Bedenken und die Begründetheit des dritten Klagegrundes belegten.

91      Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

92      Zur Stützung des zweiten Teils macht die Klägerin geltend, mit der angefochtenen Entscheidung werde die Prüfung der Kommission eingestellt, da diese durch die Behörden des Vereinigten Königreichs hinreichende Gewissheit erlangt habe, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Die Klägerin ist der Ansicht, unter solchen Umständen wäre es zumindest formal erforderlich gewesen, ihr als Beschwerdeführerin die Einlassungen dieser Behörden zu übermitteln.

93      Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass sie unabhängig von der Wahrung der ihr nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte die Gelegenheit hätte haben müssen, sich zu den von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Informationen zu äußern. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

94      Zunächst entsteht die Verpflichtung, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Erlass einer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, das es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen.

95      Des Weiteren ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem im Licht seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird. In diesem Verfahren haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission und haben insoweit nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Mitgliedstaats eingeleitet wird. Andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161, Rn. 222, und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, Slg. 2010, II‑3229, Rn. 161 und 162).

96      Schließlich können die von der Klägerin angeführten allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze wie das Recht, gehört zu werden, oder der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung es dem Unionsrichter nicht erlauben, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung klagebefugt wäre, erlaubt das nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 167).

97      Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

98      Da kein Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes geeignet ist, darzutun, dass Bedenken bestanden, die die Kommission verpflichteten, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

99      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und von BT gemäß deren Anträgen aufzuerlegen. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vtesse Networks Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der British Telecommunications plc entstanden sind.

3.      Die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verwaltungsverfahren

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Frage, ob die Klageschrift Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspricht

Zur Befugnis der Klägerin, im Klageweg gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen

Zur Zulässigkeit der von der Klägerin angeführten Klagegründe im Hinblick auf ihre Klagebefugnis

Zur Begründetheit

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

– Zu den Anhaltspunkten, die das Vorprüfungsverfahren betreffen

– Zu den Anhaltspunkten zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.