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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage der ARGEV Verpackungsverwertungs-Gesellschaft mbH und der Altstoff Recycling Austria Aktiengesellschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Dezember 2003

(Rechtssache T-419/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die ARGEV Verpackungsverwertungs-Gesellschaft mbH und die Altstoff Recycling Austria Aktiengesellschaft, Wien (Österreich), haben am 22. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt Dr. Hanno Wollmann.

Die Klägerinnen beantragen,

-     Artikel 2 und Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 16.10.2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP D3/35.470 - ARA, COMP D3/35.743 - ARGEV, ARO) für nichtig zu erklären;

-     hilfsweise Artikel 3 der genannten Entscheidung für nichtig zu erklären;

-     der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1994 meldeten die Klägerinnen einige Vereinbarungen an und beantragten ein Negativattest oder hilfsweise eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission das Vertragspaket von ARA, des landesweiten österreichischen Systems zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen, mit Auflagen genehmigt.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Artikel 2 und 3 der Entscheidung und machen geltend, dass die von der Kommission konstatierte Beschränkung des Wettbewerbs nicht existiere. Die Kommission stütze Artikel 2 der Entscheidung darauf, dass ARGEV jenen Entsorgungsunternehmen, mit denen sie Sammel- und Sortiervereinbarungen ("Leistungsverträge") abgeschlossen hat, die exklusive Beauftragung in der jeweiligen Sammelregion zugesagt habe. Dies sei unzutreffend. Die Leistungsverträge beinhalten weder eine Ausschließlichkeitsbindung zu Lasten noch eine Bindung zu Gunsten der ARGEV. Die Kommission hätte deswegen den Leistungsverträgen das primär beantragte Negativattest anstelle der Freistellung erteilen müssen.

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass der Leistungsvertrag die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/19991 erfülle. Selbst wenn die Leistungsverträge der ARGEV eine Ausschließlichkeitsbindung enthielten (quod non), würden die Vereinbarungen die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Die Vorschreibung von Auflagen, die über die Gruppenfreistellung hinausgehen, sei nicht statthaft.

Darüber hinaus tragen die Klägerinnen vor, dass die vorgesehen Anlagen undurchführbar und unverhältnismäßig seien. Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung setze voraus, dass ARGEV und/oder deren Entsorgungspartner über laufende Informationen über die Gesamtmenge der durch Systeme im Haushaltsbereich lizenzierten Verpackungen verfüge. Diese Informationen seien jedoch nicht erhältlich. Darüber hinaus lassen sich Marktanteile nur im Nachhinein ermitteln. Der von der Kommission vorgeschriebene Verteilungsschlüssel für die Sammelware sei deswegen nicht praktikabel. Ferner würde Artikel 3 Buchstabe b unter realistischen Annahmen dazu führen, dass ARGEV die ihr behördlich vorgeschriebenen Erfassungs- und Verwertungsquoten verfehle. Dies hätte schlimmstenfalls den Entzug des Genehmigungsbescheids zur Folge. Die Auflage sei deswegen unverhältnismäßig, zumal es gelindere Mittel gegeben hätte, um das von der Kommission angestrebte Ziel zu erreichen. Die diesbezügliche Vorschläge der ARGEV wurden von der Kommission ohne nähere Auseinandersetzung in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass zwischen Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung in zentralen Punkten ein Widerspruch bestehe. Die Begründung der Entscheidung enthalte Einschränkungen der Auflagen, die wesentlich seien und sich im operativen Teil der Entscheidung nicht wiederfinden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2790/999 der Kommission vom 22.2.999 über die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 2).