Language of document : ECLI:EU:T:2015:626





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. September 2015 – Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T‑571/14)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 14, 15)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Bildmarke BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16-18, 24)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 75) (vgl. Rn. 19)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 22)

5.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 26)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 125/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.