Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sportwetten GmbH Gera gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 2. Mai 2002

(Rechtssache T-140/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Sportwetten GmbH Gera, Gera (Deutschland), hat am 2. Mai 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Zumschlinge.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Intertops Sportwetten GmbH, Salzburg (Österreich).

Die Klägerin beantragt,

- den Beschluss des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - 4. Beschwerdekammer - vom 21.2.2002 in der Beschwerdesache R 0338/2000-4 sowie die Ausgangsentscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 2.2.2000, Az.: C000422014/1 aufzuheben;

- die Gemeinschaftsmarke mit der Eintragungsnummer 000422014, Wort-/Bildmarke "Intertops", für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke,

hinsichtlich derer ein Antrag auf

Erklärung der Nichtigkeit gestellt

worden ist:Die Bildmarke "INTERTOPS" für Dienstleistungen der Klasse 42 - Gemeinschaftsmarke 422014

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:Intertops Sportwetten GmbH

Antragstellerin der Erklärung der

Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Marken- oder Zeichenrecht

der Antragstellerin:Die deutsche Wortmarke "INTERTOPS SPORTWETTEN" für Dienstleistungen der Klasse 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:- Die eingetragene Marke kennzeichne in Deutschland verbotene Dienstleistungen.

- Die Nutzung der Marke für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 40/941.

- Das beklagte Amt habe die Benutzungsverpflichtung und die Bedeutung von Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung verkannt.

...

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).