Language of document : ECLI:EU:T:2015:317





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
APRAM/Kommission

(Rechtssache T‑403/13)

„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Kürzung eines Zuschusses – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem ein finanzieller Zuschuss des Kohäsionsfonds gestrichen wird – Beschluss, der nicht zur Rückforderung der gezahlten Beträge von den Endbegünstigten verpflichtet – Fehlen eines Ermessensspielraums des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf die nach nationalem Recht vorgesehene Rückforderung dieser Beträge – Klage der für die Durchführung des betreffenden Projekts verantwortlichen Stelle – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 35, 36, 40-43, 48-51, 68)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen, die nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern – Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen, die Gültigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens prüfen zu lassen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes zu schaffen (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 65, 67)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 1870 der Kommission vom 27. März 2013 betreffend eine Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds zu dem Vorhaben „Entwicklung der Hafeninfrastruktur der Autonomen Region Madeira – Hafen von Caniçal“, Madeira (Portugal)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die APRAM – Administração dos Portos da Região Autónoma da Madeira, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.