Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
APRAM/Kommission
(Rechtssache T‑403/13)
„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Kürzung eines Zuschusses – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem ein finanzieller Zuschuss des Kohäsionsfonds gestrichen wird – Beschluss, der nicht zur Rückforderung der gezahlten Beträge von den Endbegünstigten verpflichtet – Fehlen eines Ermessensspielraums des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf die nach nationalem Recht vorgesehene Rückforderung dieser Beträge – Klage der für die Durchführung des betreffenden Projekts verantwortlichen Stelle – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 35, 36, 40-43, 48-51, 68)
2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen, die nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern – Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen, die Gültigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens prüfen zu lassen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes zu schaffen (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 65, 67)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 1870 der Kommission vom 27. März 2013 betreffend eine Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds zu dem Vorhaben „Entwicklung der Hafeninfrastruktur der Autonomen Region Madeira – Hafen von Caniçal“, Madeira (Portugal) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die APRAM – Administração dos Portos da Região Autónoma da Madeira, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |