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Rechtsmittel der WEPA Hygieneprodukte GmbH und der WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-795/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: WEPA Hygieneprodukte GmbH, WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH (Prozessbevollmächtigte: H. Janssen, A. Vallone, Rechtsanwälte, D. Salm, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19 vollständig aufzuheben:

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht verfälsche Tatsachen und verkenne Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts, indem es seiner Entscheidung zugrunde lege, dass erstens die Bundesnetzagentur die Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) verbindlich festsetzte, zweitens die Bundesnetzagentur hierzu sehr detaillierte Vorgaben gemacht habe und drittens die Einnahmeverluste der Netzbetreiber durch die besagte Umlage vollständig abgedeckt gewesen seien. Für das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine staatliche Kontrolle der durch die Umlage eingenommenen Gelder belegen sollten, hätten also gar nicht vorgelegen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe die Anforderungen an das Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt. Das Gericht verkenne erstens, dass es sich bei der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht um eine Abgabe, eine „Zwangsabgabe“ oder eine „parafiskalische Abgabe“ gehandelt habe (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds). Das Gericht verkenne zweitens, dass die Befreiung der Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe sei (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds). Wenn aber – was der Fall sei – die Umlage keine Abgabe darstelle, sei der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV auch nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Und selbst wenn eine Abgabe vorläge, wäre der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV deswegen nicht erfüllt, weil die Umlage keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe sei.

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