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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2021 von Nec Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-341/18, Nec/Kommission

(Rechtssache C-786/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nec Corp. (vertreten durch R. Bachour, Solicitor, A. Pliego Selie, W. Brouwer, R. Warning, Advocaten))

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

in diesem Rechtsmittelverfahren abschließend zu entscheiden und den streitigen Beschluss aufzuheben und/oder die Geldbuße entsprechend dem mit dem vorliegenden Rechtsmittel gestellten Antrag herabzusetzen, oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und für die Beurteilung der Frage, ob die Geldbuße der Rechtmittelführerin wegen wiederholter Zuwiderhandlung erhöht werden konnte, keine hinreichende oder angemessene Begründung gegeben habe.

Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelführerin eine gesonderte Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung auferlegen könne, obwohl ihre Haftung nur eine abgeleitete Haftung darstelle und als solche eingestuft werde.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung für einen Zeitraum vor dem 20. Mai 2010, d. h. bevor eine Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerin festgestellt und sie darüber informiert worden sei, aufrechterhalten. Dies sei weder rechtlich korrekt noch verhältnismäßig, insbesondere in Anbetracht der Kürze des Zeitraums zwischen dem Erlass des DRAM-Beschlusses1 der Kommission und der Beendigung der Zuwiderhandlung der Tokin Corporation sowie des Umstands, dass der Rechtsmittelführerin daher objektiv nicht vorgeworfen werden könne, die Zuwiderhandlung der Tokin Corporation akzeptiert oder in irgendeiner Weise gebilligt zu haben.

Drittens sei das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil darin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der Höhe der Geldbuße und der Festlegung des Zeitraums, für den sie verhängt werde, falsch angewandt worden sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss verfälscht und eine offensichtliche Unstimmigkeit in diesem Beschluss in Bezug auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der festgestellten Zuwiderhandlung unbeanstandet gelassen, indem es die Unstimmigkeit in Bezug auf die Qualifizierung der Haftung der Rechtsmittelführerin durch sein eigenes Verständnis des Sachverhalts und der Ausführungen der Kommission in dem streitigen Beschluss ersetzt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil darin die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit falsch angewandt worden seien und das Gericht gegen seine Pflicht verstoßen habe, seine Beurteilung der Höhe der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausreichend oder angemessen zu begründen.

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1 Beschluss C(2011) 180/09 final der Kommission vom 19. Mai 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.511 – DRAM).