BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
5. März 2013(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-40/13 AJ
EQ, wohnhaft in Berlin (Deutschland)
und
ER, wohnhaft in Berlin,
Antragsteller,
gegen
ES, wohnhaft in Triesen (Liechtenstein),
ET, wohnhaft in Triesen
und
Fürstentum Liechtenstein,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 25. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Privatperson nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen das Fürstentum Liechtenstein nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑40/13 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 5. März 2013
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