Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Wind/HABM – Sanyang Industry (Wind)
(Rechtssache T-451/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Wind – Ältere nationale Bildmarke Wind – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 23-32)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2009 (Sache R 1470/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Harry Wind und der Sanyang Industry Co., Ltd |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Sanyang Industry Co., Ltd |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke Wind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 12 und 37 – Anmeldung Nr. 3362605 |
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Harry Wind |
Im Widerspruchsverfahren Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Deutsche eingetragene Bildmarke Wind für Dienstleistungen der Klasse 37 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Zurückweisung des Widerspruchs |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Harry Wind trägt die Kosten. |