Language of document : ECLI:EU:T:2011:295

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. Juni 2011

Rechtssache T‑452/09 P

Eckehard Rosenbaum

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Berücksichtigung der Berufserfahrung des Betreffenden – Art. 31 des Statuts – Begründungspflicht“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 10. September 2009, Rosenbaum/Kommission (F‑9/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑299 und II‑A‑1‑1617), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Eckehard Rosenbaum trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstandenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union, Streithelfer in der ersten Instanz zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission, trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

2.      Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet – Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 2)

1.      Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen die Entscheidung erlassen wurde, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372; Gerichtshof, 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46

2.      Die Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidungen bedeutet für das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar nicht, dass es sich detailliert mit allen von den Parteien vorgebrachten Argumenten befasst, insbesondere, wenn sie nicht hinreichend klar und bestimmt und nicht auf eingehendes Beweismaterial gestützt sind, doch hat es zumindest alle vor ihm behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf: Gericht, 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T‑498/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑35 und II‑B‑1‑197, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Einzig und allein das Gericht für den öffentlichen Dienst entscheidet darüber, ob die ihm vorliegenden Informationen über die bei ihm anhängigen Rechtssachen gegebenenfalls der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die nicht der Überprüfung durch das Gericht in der Rechtsmittelinstanz unterliegt, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit seiner Tatsachenfeststellungen nicht aus den Akten ergibt.

(vgl. Randnr. 41)

Verweisung auf: Gerichtshof, 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung richtet, unzulässig. Demzufolge ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückgewiesen worden sind, ein Antrag, der sich auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung dieses Gerichts bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf: Gericht, 9. September 2009, Nijs/Rechnungshof, T‑375/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑65 und II‑B‑1‑413, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung