Language of document : ECLI:EU:T:1997:159

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

24. Oktober 1997
(1)

„EGKS — Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen — Unzuständigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages — Diskriminierung — Unzureichende Begründung — Verletzung der Verteidigungsrechte — Artikel 4 Buchstaben b und c, 15 und 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages“

In der Rechtssache T-243/94

British Steel plc, Gesellschaft englischen Rechts, London, Prozeßbevollmächtigte: Richard Plender, QC, Bar of England and Wales, und William Sibree, Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

SSAB Svenskt Stål AB, Gesellschaft schwedischen Rechts, Stockholm, Prozeßbevollmächtigte: John Boyce und Philip Raven, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Det Danske Stålvalseværk A/S, Gesellschaft dänischen Rechts, Frederiksværk (Dänemark), Prozeßbevollmächtigter: Jonathan Alex Lawrence, Solicitor,

Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Streithelferinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan und Ben Smulders, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rüdiger Bandilla, Direktor im Juristischen Dienst, und Rechtsberater John Carbery als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch Alberto Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, im Beistand zunächst von Gloria Calvo Díaz, sodann von Luis Perez De Ayala Beccerril, beide Abogados del Estado, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

und

Ilva Laminati Piani SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aurelio Pappalardo, Trapani, und Massimo Merola, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang, 51, rue Albert 1er, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/258/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und

94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 58 und 64)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, des Richters A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. Potocki und R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1997,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
    Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend: Vertrag) verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen, indem er in seinem Artikel 4 Buchstabe c bestimmt, daß „von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht“, als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages untersagt werden.

2.
    Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages lautet wie folgt:

„In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.

Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen.“

3.
    Um den Erfordernissen einer Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden, erließ die Kommission auf der Grundlage der zitierten Bestimmungen des Artikels 95 des Vertrages zu Beginn der achtziger Jahre eine gemeinschaftliche Beihilferegelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie genehmigt wurden. Diese Regelung wurde später mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Daher ist der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende gemeinschaftliche Kodex über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, der durch die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; nachstehend: Beihilfenkodex) erlassen wurde, bereits der fünfte seiner Art. Aus seinen Begründungserwägungen ergibt sich, daß mit ihm ebenso wie mit seinen Vorgängern ein Gemeinschaftssystem eingeführt wurde, das für allgemeine oder besondere Beihilfen gelten sollte, die die Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, gewähren. Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen — mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen — untersagt.

Sachverhalt

4.
    Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation im Stahlsektor legte die Kommission in ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung SEK(92) 2160 endg. vom 23. November 1992 mit dem Titel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie: Die Notwendigkeit einer erneuten Umstrukturierung“ einen Umstrukturierungsplan vor. Dieser Plan ging von der Feststellung einer fortbestehenden strukturellen Überkapazität aus und sollte auf der Grundlage einer freiwilligen Beteiligung der Stahlunternehmen in erster Linie zu einem erheblichen endgültigen Abbau der Produktionskapazitäten in der Größenordnung von mindestens 19 Millionen Tonnen führen. Zu diesem Zweck waren ein Bündel von Begleitmaßnahmen im sozialen Bereich sowie finanzielle Anreize einschließlich Gemeinschaftsbeihilfen vorgesehen. Parallel dazu beauftragte die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen, nämlich den ehemaligen Generaldirektor in der Generaldirektion Industrie der Kommission, Herrn Braun, mit einer Untersuchung, die im wesentlichen in einer Aufstellung der beabsichtigten Schließungen von Unternehmen des Stahlsektors in dem in der vorgenannten Mitteilung erwähnten Zeitraum der Jahre 1993 bis 1995 bestand. Herr Braun legte seinen Bericht „Die laufenden oder beabsichtigten Umstrukturierungen in der Stahlindustrie“ am 29. Januar 1993 vor, nachdem er mit den Leitern von ungefähr 70 Unternehmen Kontakt aufgenommen hatte.

5.
    In seinen Schlußfolgerungen vom 25. Februar 1993 stimmte der Rat den Grundlinien des von der Kommission im Anschluß an den Braun-Bericht

vorgelegten Programms für einen drastischen Abbau der Produktionskapazitäten zu. Die dauerhafte Umstrukturierung des Stahlsektors sollte „unter strikter Befolgung der Regeln für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen“ durch „ein Paket von befristeten Begleitmaßnahmen“ erleichtert werden, wobei die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen ihre Haltung bekräftigt habe, „daß der Beihilfenkodex strikt und objektiv angewandt werden muß, und [sie] ... dafür Sorge tragen [werde], daß etwaige Ausnahmen, die dem Rat nach Artikel 95 vorgeschlagen werden könnten, die notwendige Gesamtanstrengung zur Verringerung der Kapazitäten in vollem Umfang unterstützen. Der Rat wird rasch nach objektiven Kriterien über die Vorschläge befinden.“

6.
    In diesem Zusammenhang äußerten sich der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung im Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1993 — unter Hinweis auf das globale Einvernehmen innerhalb des Rates hinsichtlich der Zustimmung nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages zu den staatlichen Beihilfen für die öffentlichen Unternehmen Sidenor (Spanien), Sächsische Edelstahlwerke GmbH (Deutschland), Corporación de la Siderurgia Integral (CSI, Spanien), ILVA (Italien), EKO Stahl AG (Deutschland) und Siderurgia Nacional (Portugal) — dahin, daß sie „der Auffassung [sind], daß der einzige Weg zu einer gesunden Stahlindustrie in der EG, die auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig ist, darin besteht, die staatliche Unterstützung für die Stahlindustrie endgültig einzustellen und unwirtschaftliche Kapazitäten zu schließen. Gleichzeitig mit seiner einstimmigen Zustimmung zu den vorliegenden Vorschlägen gemäß Artikel 95 bekräftigt der Rat, daß er den ... Beihilfe-Kodex ... streng einhalten und, wenn keine Genehmigung gemäß dem Kodex vorliegt, Artikel 4 c des EGKS-Vertrags anwenden wird. Unbeschadet des Rechts aller Mitgliedstaaten, eine Entscheidung nach Artikel 95/EGKS zu beantragen, verpflichtet sich der Rat entsprechend seinen Schlußfolgerungen vom 25. Februar 1993 ausdrücklich, alle weiteren Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 zugunsten einzelner Unternehmen zu vermeiden.“

7.
    Der Rat stimmte am 22. Dezember 1993 nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages der Gewährung der genannten Beihilfen zu, die die Umstrukturierung oder Privatisierung der betroffenen öffentlichen Unternehmen begleiten sollten.

8.
    In diesem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang erließ die Kommission zur Erleichterung einer erneuten Umstrukturierung der Stahlindustrie am 12. April 1994 im Anschluß an die vorerwähnte Zustimmung des Rates sechs auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages gestützte Einzelfallentscheidungen, mit denen sie die Gewährung staatlicher Beihilfen genehmigte, die nicht die Kriterien erfüllten, die nach dem Beihilfenkodex eine Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages ermöglichten. Die Kommission genehmigte in diesen sechs Entscheidungen das Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl AG, Eisenhüttenstadt (Entscheidung 94/256/EGKS, ABl. L 112, S. 45), die geplanten Beihilfen Portugals an das Stahlunternehmen

Siderurgia Nacional (Entscheidung 94/257/EGKS, ABl. L 112, S. 52), das Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (Entscheidung 94/258/EGKS, ABl. L 112, S. 58), die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (Entscheidung 94/259/EGKS, ABl. L 112, S. 64), das Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen (Entscheidung 94/260/EGKS, ABl. L 112, S. 71), und das Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des Edelstahlherstellers Sidenor (Entscheidung 94/261/EGKS, ABl. L 112, S. 77).

9.
    Diese Genehmigungen wurden gemäß der Zustimmung des Rates „mit Verpflichtungen versehen ..., die einem Nettokapazitätsabbau von mindestens 2 Mio. t Rohstahl und höchstens 5,4 Mio. t Warmwalzkapazität entsprechen“, wie aus der Mitteilung der Kommission vom 13. April 1994 an den Rat und das Europäische Parlament (KOM[94] 125 endg.) hervorgeht, in der eine Zwischenbilanz der Umstrukturierung in der Stahlindustrie gezogen werden sollte und Vorschläge für eine Konsolidierung dieses Prozesses im Sinne der Schlußfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 gemacht werden sollten.

Verfahren

10.
    Unter diesen Umständen hat das Stahlunternehmen British Steel plc mit Klageschrift, die am 27. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 33 des Vertrages die Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/258 betreffend das Unternehmen CSI und 94/259 betreffend den Konzern ILVA vom 12. April 1994 beantragt.

11.
    Parallel dazu sind zwei weitere Klagen erhoben worden, und zwar von der Association des aciéries européennes indépendantes (EISA) gegen die sechs Entscheidungen 94/256 bis 94/261 vom 12. April 1994 (Rechtssache T-239/94) und von der Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie den Unternehmen Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen die Entscheidung 94/259, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an den Konzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-244/94).

12.
    In der vorliegenden Rechtssache haben der Rat, die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die ILVA Laminati Piani SpA (nachstehend: ILVA) mit Schriftsätzen, die am 25. Oktober, am 11. und 13. November sowie am 19. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Die Gesellschaften SSAB Svenskt Stål AB und Det Danske Stålvalseværk A/S habenmit Schriftsätzen, die am 8. und 15. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt. Mit Beschlüssen vom 13. Februar und 6. März

1995 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen stattgegeben.

13.
    British Steel hat am 28. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einen Antrag auf prozeßleitende Maßnahmen gemäß Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung eingereicht, wonach das Gericht der Kommission aufgeben solle, die in ihrem Auftrag von Herrn Atkins erstellten Sachverständigengutachten über die Durchführbarkeit der Umstrukturierungspläne für die Unternehmen ILVA und CSI sowie die Berichte über diese Unternehmen vorzulegen, die Italien und Spanien gemäß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidungen zweimal jährlich der Kommission zu übermitteln haben, damit diese die Einhaltung der in diesen Entscheidungen festgelegten Bedingungen kontrollieren kann. Nach Eingang der Stellungnahme der Kommission am 9. Dezember 1994 hat das Gericht der Klägerin, der Kommission und ILVA mehrere Fragen gestellt, die sich zum einen darauf beziehen, ob es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte der Vorlage dieser Berichte bedarf, und zum anderen auf den vertraulichen Charakter der in diesen Berichten enthaltenen Angaben, und hat die Streithelfer ersucht, zum Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen. Fristgerecht haben die Klägerin, die Kommission und ILVA auf die Fragen geantwortet und die Streithelfer ihre Stellungnahmen eingereicht. Soweit es die Frage der Vertraulichkeit betrifft, hat die Kommission dem Gericht außerdem am 30. Juni 1995 das Sachverständigengutachten Atkins über das Unternehmen CSI übermittelt, in dem die von diesem als vertraulich angesehenen Angaben getilgt waren. Die Kommission hat erläutert, daß dieses Gutachten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens von SRI erstellt worden sei und daher nicht die gleiche Art von Detailuntersuchungen wie das Gutachten Atkins für ILVA enthalte, in dem die Möglichkeiten der Umstrukturierung für dieses Unternehmen auf der Grundlage vertraulicher Geschäftsangaben untersucht würden, was erkläre, weshalb hiervon eine nichtvertrauliche Fassung nicht vorgelegt werden könne. Das Gericht hat den Standpunkt vertreten, daß das Verfahren vor Entscheidung über den Antrag auf prozeßleitende Maßnahmen fortzusetzen sei, und hat dies der Klägerin mit Schreiben des Kanzlers vom 20. Juli 1995 mitgeteilt.

14.
    British Steel hat am 8. August 1995 einen zweiten Antrag auf prozeßleitende Maßnahmen gestellt, wonach das Gericht der Kommission aufgeben solle, das Sachverständigengutachten Atkins für ILVA und das Sachverständigengutachten von SRI für CSI vorzulegen, gegebenenfalls in einer durch diese beiden Gesellschaften um alle vertraulichen Angaben bereinigten Fassung. Die Streithelfer haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Gericht hat es nicht für erforderlich gehalten, bei diesem Verfahrensstand über diesen zweiten Antrag zu entscheiden, und hat dies der Klägerin mit Schreiben des Kanzlers vom 26. Oktober 1995 mitgeteilt.

15.
    Mit Schreiben des Kanzlers vom 3. Dezember 1996 hat das Gericht der Kommission mehrere Fragen gestellt, die sich im wesentlichen auf die Angaben beziehen, deren Übermittlung die Klägerin mit ihrem ersten Antrag auf prozeßleitende Maßnahmen hilfsweise für den Fall gefordert hatte, daß das Gericht es für angemessen halten sollte, ihrem Antrag auf Vorlage der genannten Sachverständigengutachten nicht zu entsprechen und andere prozeßleitende Maßnahmen zu erlassen. Die Kommission hat diese Fragen fristgerecht beantwortet. Das Gericht ist im Hinblick auf diese Antworten davon ausgegangen, daß es über alle erforderlichen Gesichtspunkte für eine Würdigung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe verfügt und daß die Vorlage der Sachverständigengutachten Atkins für ILVA und SRI für CSI sowie der genannten Berichte der betroffenen Mitgliedstaaten nicht erforderlich ist, um die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 25. Februar 1997 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

16.
    Die Klägerin, unterstützt durch SSAB Svenskt Stål, beantragt,

—    die Entscheidungen 94/258 und 94/259 für nichtig zu erklären;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17.
    Die Streithelferin Det Danske Stålvalseværk beantragt,

—    die Entscheidungen 94/258 und 94/259 für nichtig zu erklären;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

18.
    Die Beklagte, unterstützt durch den Rat, die Italienische Republik und das Königreich Spanien, beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19.
    ILVA beantragt,

—    die Klage als unzulässig und/oder unbegründet abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von ILVA aufzuerlegen.

Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20.
    British Steel weist darauf hin, daß sie im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 des Vertrages durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen werde, mit denen die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, die mit ihr in Wettbewerb stünden, genehmigt würden. Unter diesem Blickwinkel sei die Auffassung von ILVA abzulehnen, daß die vorgenannten sechs Entscheidungen der Kommission vom 12. April 1994 ein unteilbares Ganzes bildeten, das auf einen politischen Kompromiß innerhalb des Rates zurückgehe, so daß die vorliegende Klage, die auf die Nichtigerklärung von nur zwei dieser Entscheidungen gerichtet sei, nicht zulässig sein könne, weil die mögliche Aufhebung der beiden streitigen Entscheidungen zu einer unannehmbaren Abänderung einer auf höchster Ebene getroffenen politischen Vereinbarung führe. Dieses Vorbringen sei insbesondere bezüglich der Zulässigkeit der Klage unerheblich, denn ihr Recht als Klägerin, die beiden Entscheidungen, die sie unmittelbar und individuell beträfen, anzufechten, könne nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil ein politischer Zusammenhang zwischen den angefochtenen und anderen Entscheidungen der Kommission in diesem Kontext bestehe.

21.
    ILVA räumt zunächst ein, daß sie als Streithelferin nicht berechtigt sei, die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage aufzuwerfen, weil die Kommission dies im schriftlichen Verfahren nicht getan habe. Sie weist indessen darauf hin, daß das Gericht nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen prüfen dürfe, was zu einer Berücksichtigung ihres Vorbringens führen müßte.

22.
    Im vorliegenden Fall stellten die beiden von British Steel angefochtenen Entscheidungen wichtige Aspekte einer umfassenden politischen Einigung innerhalb des Rates über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft dar. Die vorliegende Klage müsse daher für unzulässig erklärt werden, weil sie sich nicht darauf beschränke, die Kriterien in Frage zu stellen, die von der Kommission bei der Würdigung der Voraussetzungen für die Gewährung der spezifischen, mit den beiden streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen herangezogen worden seien, sondern die eigentliche Grundlage der auf Gemeinschaftsebene erzielten und in den sechs Entscheidungen der Kommission vom 12. April 1994 besiegelten politischen Einigung in Zweifel ziehe. Die etwaige Nichtigerklärung einer oder mehrerer dieser Entscheidungen führe nämlich zur Abänderung des im Rat erzielten politischen Kompromisses. Mithin könne die Klägerin zulässigerweise nur alle sechs Entscheidungen zusammen anfechten.

Würdigung durch das Gericht

23.
    Vor der Untersuchung der Begründetheit des von der Streithelferin ILVA geltend gemachten Unzulässigkeitsgrundes ist die Zulässigkeit dieses Vorbringens nach den Verfahrensbestimmungen zu prüfen.

24.
    Gemäß den Artikeln 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes können mit den Anträgen einer Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ferner bestimmt Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung, daß der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

25.
    Daraus folgt, daß die Streithelferin ILVA, da die Beklagte im schriftlichen Verfahren den Einwand der Unzulässigkeit nicht erhoben hat, die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten kann und daß das Gericht somit nicht verpflichtet ist, auf die von ihr vorgebrachten Gründe einzugehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

26.
    Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203).

27.
    Eine Prozeßvoraussetzung ist nur dann unverzichtbar, wenn sie sich auf eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung einer nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages erhobenen Klage bezieht.

28.
    Da sich der von der Streithelferin erhobene Einwand der Unzulässigkeit im vorliegenden Fall nicht auf eine dieser wesentlichen Voraussetzungen bezieht, ist er nicht von Amts wegen zu prüfen. ILVA macht nämlich im wesentlichen nur geltend, daß ein Unternehmen, das durch eine zu einem „Paket“ gehörende Entscheidung nachteilig betroffen sei, diese Entscheidung nicht isoliert anfechten könne, sondern insoweit verpflichtet sei, Nichtigkeitsklage gegen alle Entscheidungen des „Pakets“ zu erheben. Eine solche Prozeßvoraussetzung ist aber nicht nur in den maßgebenden Bestimmungen des Vertrages nicht vorgesehen, sondern stünde auch völlig im Widerspruch zu Wortlaut und Geist des Artikels 33 Absatz 2 des Vertrages, in dem ausdrücklich das Klagerecht von Unternehmen und Unternehmensverbänden gegen sie individuell betreffende Entscheidungen verankert ist.

29.
    Der von ILVA erhobene Einwand der Unzulässigkeit ist daher auf jeden Fall zurückzuweisen, weil die angebliche Zulässigkeitsvoraussetzung, auf der er beruht, unvereinbar mit dem Klagerecht ist, das einem Unternehmen nach Artikel 33 des Vertrages gegen jede es individuell betreffende Entscheidung zusteht.

Begründetheit der Klage

30.
    Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf folgende vier Gründe: erstens Unzuständigkeit der Kommission zum Erlaß der streitigen Entscheidungen, zweitens Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, drittens Verstoß gegen den EGKS-Vertrag oder jeden Rechtssatz über seine Anwendung und viertens Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

1. Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31.
    British Steel macht geltend, die Kommission sei zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen nicht zuständig gewesen. Der Beihilfenkodex stelle einen erschöpfenden und zwingenden rechtlichen Rahmen dar, da er der Genehmigung von Beihilfen, die mit seinen Bestimmungen unvereinbar seien, entgegenstehe. Artikel 1 des Beihilfenkodex verbiete insbesondere ausdrücklich alle Betriebs- und Investitionsbeihilfen. Die Kommission sei daher nicht befugt gewesen, mit den beiden angefochtenen Entscheidungen die Gewährung solcher Beihilfen zu genehmigen. Sie könne sich eine solche Befugnis nicht nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages anmaßen, da der Beihilfenkodex selbst von der Kommission nach Artikel 95 erlassen worden sei und abschließend die maßgebenden Kriterien für die Verwirklichung der Ziele des Vertrages festlege, falls er seinerseits nicht durch eine allgemeine Entscheidung abgeändert werde.

32.
    Wenn die Kommission plane, Beihilfen zu genehmigen, die die Voraussetzungen des Kodex nicht erfüllten, müsse sie den Wortlaut des Kodex durch eine allgemeine und für alle betroffenen Unternehmen geltende Entscheidung ändern. Der Beihilfenkodex würde nämlich völlig überflüssig, wenn er durch Einzelfallentscheidungen der Kommission umgangen werden könnte, die diese ins Auge fasse, um Sonderfällen gerecht zu werden. Im vorliegenden Fall habe aber die Kommission keine Änderung des Beihilfenkodex vorgenommen, sondern sich auf den Erlaß von Entscheidungen beschränkt, mit denen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Kodex bestimmten öffentlichen Unternehmen zum Nachteil von Wettbewerbern, denen keine Genehmigung staatlicher Beihilfen zuteil geworden sei, rechtswidrig Vorteile zugewandt worden seien.

33.
    Die Streithelferin Det Danske Stålvalseværk pflichtet der Auffassung der Klägerin bei, daß der Beihilfenkodex ein erschöpfender und zwingender rechtlicher Rahmen sei. Die Kommission sei daher verpflichtet, den Verhaltensmaßstab, den sie sich selbst nach Artikel 95 des Vertrages gesetzt habe, peinlich genau einzuhalten, und dürfe keine Einzelfallentscheidung erlassen, die gegen die Kriterien des Beihilfenkodex verstoße. Dieser wolle einen für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarkts überaus wichtigen Bereich regeln, weil staatliche Beihilfen, die gegen die grundlegenden Ziele des Vertrages verstießen, die

Unternehmen in Schwierigkeiten bringen könnten, die es verstanden hätten, die Umstrukturierungs- und Privatisierungsbemühungen mit eigenen Mitteln zu bewältigen. Der Beihilfenkodex sei die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlaß von Einzelfallentscheidungen, die mit seinen Bestimmungen in Einklang stünden. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission die streitigen Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrages ausschließlich erlassen, um das Verfahren und die Bestimmungen des Beihilfenkodex zu umgehen.

34.
    Die Kommission weist darauf hin, daß die einzelnen Beihilfenkodizes nach Artikel 95 des Vertrages erlassen worden seien und damit auf derselben Rechtsgrundlage beruhten wie die streitigen Entscheidungen. Mithin sei der rechtliche Rang dieser Maßnahmen identisch und könne der geltende Beihilfenkodex nicht als endgültig und zwingend angesehen werden. Er lege im Gegenteil nur den Standpunkt der Kommission zum Zeitpunkt seines Erlasses bezüglich der Beihilfen fest, die sie als mit dem Vertrag vereinbar betrachte. Sie dürfe die Vereinbarkeit anderer, im Beihilfenkodex selbst nicht vorgesehener Beihilfeformen mit dem Vertrag vor allem deshalb überprüfen, weil sich der Stahlmarkt häufig in tiefgreifenden Krisen befinde. Im vorliegenden Fall sei die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung einer Änderung des Beihilfenkodex nicht praktikabel gewesen, weil sie zu einer allgemeinen Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen geführt hätte, während der Erlaß der streitigen Einzelfallentscheidungen ihrer Meinung nach ein wesentlich restriktiverer Weg zur Genehmigung einer Beihilfe sei. Die Wahl zwischen der Änderung des Beihilfenkodex und dem Erlaß der streitigen Entscheidungen sei daher für sie nicht gleichgültig gewesen; jede Vorgehensweise entspreche sehr unterschiedlichen Situationen.

35.
    Der Rat ist der Auffassung, daß die Kommission mit dem Erlaß des Beihilfenkodex die ihr nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages zustehenden Befugnisse nicht erschöpft habe und mithin befugt gewesen sei, die Gewährung von Beihilfen der in den streitigen Entscheidungen genannten Art zu genehmigen. Es könne nämlich trotz des Beihilfenkodex, der die Bestimmungen für die staatlichen Beihilfen im Stahlsektor allgemein festlege, vorkommen, daß eine neue Entscheidung der Kommission getroffen werden müsse, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Insbesondere der Fünfte Beihilfenkodex habe sich darauf beschränkt, die Maßnahmen aufzuführen, die die Kommission damals als mit dem Vertrag vereinbar angesehen habe; diese Aufzählung sei indessen nicht erschöpfend, so daß die Kommission gegebenenfalls für den Erlaß neuer Entscheidungen erneut auf Artikel 95 zurückgreifen dürfe, falls diese nur den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen entsprächen. Im vorliegenden Fall sei es erforderlich, eine Globalstrategie zu entwickeln, um der immer schwerer werdenden Krise des Stahlsektors zu begegnen und den Abbau der Kapazitäten der europäischen Stahlunternehmen sicherzustellen; eine solche Strategie schließe aber die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen als eine der begleitenden Maßnahmen im Rahmen eines allgemeinen Programms zum Kapazitätsabbau nicht aus.

36.
    Nach Auffassung der Italienischen Republik läuft die Ansicht der Klägerin darauf hinaus, dem Beihilfenkodex die Befugnis zu einer wesentlichen Änderung des Artikels 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages zu verleihen. Er hätte mit anderen Worten die Wirkung, die Quelle zu erschöpfen, der er selbst entstamme. Artikel 95 sei aber eine allgemeine Rechtsnorm, deren Geltung nicht durch eine rangniedrigere Rechtsnorm aufgehoben oder beschränkt werden könne. Damit aber stünden letztlich Beihilfenkodex und die streitigen Entscheidungen in der Normenhierarchie auf einer Stufe und hätten rechtlich den gleichen Rang. Ferner betreffe der Beihilfenkodex nur bestimmte Beihilfekategorien, die in seinen Artikeln 2 bis 5 umschrieben seien. Jeder andere Typ öffentlicher Finanzhilfe zugunsten der Stahlunternehmen sei nicht im Beihilfenkodex geregelt und falle demnach nicht in dessen Anwendungsbereich. Folglich könne die Rechtmäßigkeit der betreffenden Einzelfallentscheidungen nicht nach dem Beihilfenkodex, sondern nur auf der Grundlage des Artikels 95 des Vertrages geprüft werden.

37.
    Nach Auffassung des Königreichs Spanien hat die Kommission die ihr mit dem Vertrag übertragenen Befugnisse ausgeübt, ohne je die festgelegten Grenzen zu überschreiten. Artikel 95 stelle nämlich die geeignete Grundlage für den Erlaß von Entscheidungen dar, mit denen Situationen bereinigt werden sollten, die ein wirksames gemeinschaftliches Vorgehen zur Verwirklichung der Vertragsziele verlangten, falls die Gemeinschaftsorgane nicht über die hierfür erforderlichen Befugnisse verfügten. Insoweit bestehe eine Parallele zwischen diesem Artikel und Artikel 235 EG-Vertrag. Der Beihilfenkodex zum einen, die streitigen Entscheidungen zum anderen beruhten auf der gleichen Rechtsgrundlage und hätten einen unterschiedlichen Anwendungsbereich, der jeweils der Marktlage im Stahlsektor zur Zeit ihres Erlasses entspreche. Vor diesem Hintergrund sei die Kommission befugt [und verpflichtet] gewesen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Krisensituationen zu meistern, und habe sich hierbei auf die Rechtsgrundlage des Artikels 95 gestützt; aus dem Vorhandensein eines Beihilfenkodex lasse sich nicht ableiten, daß die Kommission auf ihr Ermessen habe verzichten wollen.

38.
    Auch nach Ansicht von ILVA war die Kommission gemäß Artikel 95 des Vertrages befugt, die streitigen Entscheidungen zu erlassen. Diese Bestimmung ermächtige sie nämlich, im Wege von Ausnahmeentscheidungen allgemeiner oder besonderer Art jede denkbare unvorhersehbare und außerordentliche Situation zu regeln. Insoweit stelle zwar Artikel 95 eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Beihilfenkodex dar, doch gebe es keinen Grund, warum dies nicht auch für den Erlaß von Einzelfallentscheidungen gelten sollte. Die Kommission habe selbst darüber zu entscheiden, ob es angemessen sei, je nach den Umständen eine allgemeine oder eine Einzelfallentscheidung zu erlassen. Der Beihilfenkodex habe nur begrenzte Tragweite, da er nur bestimmte Beihilfekategorien, mit denen Ziele des Vertrages verfolgt würden, für mit dem Vertrag vereinbar erkläre und keine Beihilfen verbieten wolle, die nicht in seinen Anwendungsbereich fielen. Mithin

könne eine den Bestimmungen des Beihilfenkodex nicht entsprechende Beihilfe nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrages genehmigt werden.

Würdigung durch das Gericht

39.
    Zunächst ist klarzustellen, daß die Klägerin, auch wenn sie die „Unzuständigkeit“ der Kommission zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geltend macht, in Wahrheit im Rahmen dieses ersten Klagegrundes im Kern doch vorbringt, daß die beiden streitigen Entscheidungen dem Beihilfenkodex widersprächen und damit gegen den Grundsatz verstießen, wonach ein allgemeiner Rechtsakt nicht durch eine individuelle Entscheidung abgeändert werden könne.

40.
    Insoweit ist vorab auf den rechtlichen Kontext der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen. Nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages sind staatliche Beihilfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl grundsätzlich untersagt, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können. Nach dieser Vorschrift „[werden als] unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl ... innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt: ... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen ..., in welcher Form dies auch immer geschieht ...“

41.
    Das Vorhandensein eines solchen Verbotes bedeutet jedoch nicht, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre. Artikel 4 Buchstabe c — ausgelegt im Licht sämtlicher Ziele des Vertrages, wie sie in dessen Artikeln 2 bis 4 festgelegt sind — soll nicht die Gewährung staatlicher Beihilfen verhindern, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages beitragen können. Er behält den Gemeinschaftsorganen im Bereich des Vertrages die Befugnis vor, die Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu beurteilen und gegebenenfalls die Gewährung solcher Beihilfen zu genehmigen. Diese Feststellung wird durch das Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 47) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß, ebenso wie bestimmte nichtstaatliche finanzielle Zuwendungen an Montanunternehmen, die nach den Artikeln 55 § 2 und 58 § 2 des Vertrages zulässig sind, nur durch die Kommission oder mit deren ausdrücklicher Genehmigung gewährt werden können, auch Artikel 4 Buchstabe c dahin auszulegen ist, daß er den Gemeinschaftsorganen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt.

42.
    Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen

Situationen zu begegnen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 9/61, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1962, 435).

43.
    Die vorgenannten Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission, in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen. Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen. Da also der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen.

44.
    Die Kommission ist demnach bei Fehlen besonderer Vertragsbestimmungen befugt, jede allgemeine oder individuelle Entscheidung zu erlassen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist. Artikel 95 Absätze 1 und 2, der ihr diese Befugnis verleiht, enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche der beiden Arten von Entscheidungen — allgemeine oder individuelle — am geeignetsten ist, das oder die verfolgten Ziele zu erreichen.

45.
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat die Kommission vom rechtlichen Instrument des Artikels 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages in zweierlei Weise Gebrauch gemacht. Sie hat zum einen allgemeine Entscheidungen — die Beihilfenkodizes — erlassen, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen vorsehen. Zum anderen hat sie Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden.

46.
    Im vorliegenden Fall besteht das Problem folglich darin, den Gegenstand und die Tragweite des Beihilfenkodex und der streitigen Einzelfallentscheidung zu bestimmen.

47.
    Der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anwendbare Beihilfenkodex wurde durch die Entscheidung Nr. 3855/91 vom 27. November 1991 eingeführt. Es handelte sich um den fünften Beihilfenkodex, der gemäß seinem Artikel 9 am 1. Januar 1992 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 1996 galt. Gestützt auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, stand dieser Kodex ausdrücklich auf einer Stufe mit den vorangegangenen Kodizes (vgl. insbesondere Entscheidungen der Kommission Nr. 3484/85/EGKS vom 27. November 1985 und

Nr. 322/89/EGKS vom 1. Februar 1989 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. 1985, L 340, S. 1, und ABl. 1989, L 38, S. 8), weshalb er im Zusammenhang mit diesen Kodizes ausgelegt werden kann. Aus seiner Begründung (vgl. Abschnitt I der Begründung der Entscheidung Nr. 3855/91) geht hervor, daß „der Eisen- und Stahlindustrie ... vor allem nicht die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und diejenigen Beihilfen entzogen werden [sollten], mit deren Hilfe sie ihre Anlagen an die neuen Umweltschutznormen anpassen kann“. Zur Verringerung der Überkapazitäten bei der Produktion und zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts waren außerdem unter bestimmten Voraussetzungen „soziale Beihilfen [genehmigt], um die teilweise Schließung von Stahlwerksanlagen zu fördern, und Beihilfen, um die endgültige Einstellung der EGKS-Tätigkeit der am wenigsten konkurrenzfähigen Unternehmen zu finanzieren“. Ausdrücklich untersagt waren schließlich Betriebs- oder Investitionsbeihilfen mit Ausnahme der „regionalen Investitionsbeihilfen ... fürbestimmte Mitgliedstaaten“. Solche regionalen Beihilfen konnten Unternehmen erhalten, die im Hoheitsgebiet Griechenlands, Portugals oder der ehemaligen DDR niedergelassen waren.

48.
    Die beiden streitigen Entscheidungen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages erlassen, um — wie es in der Begründung heißt — die Umstrukturierung sich in erheblichen Schwierigkeiten befindender öffentlichen Stahlunternehmen in zwei Mitgliedstaaten — Spanien und Italien — zu ermöglichen, in denen der Stahlsektor aufgrund der sich ständig verschlechternden Lage der Stahlindustrie in der Gemeinschaft gefährdet war. Was insbesondere ILVA betrifft, so war es wesentliches Ziel der fraglichen Beihilfen, den Stahlkonzern zu privatisieren, dem bis dahin hauptsächlich dank der unbeschränkten Haftung des einzigen Aktionärs aufgrund von Artikel 2362 des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs fortgesetzt Mittel zugeführt worden waren (Abschnitte II und IV der Begründung). Die Kommission stellte klar, daß sich die sehr schwierige Konjunktur, mit der die Stahlindustrie der Gemeinschaft konfrontiert war, mit weitgehend unvorhersehbaren wirtschaftlichen Faktoren erklären lasse. Sie glaubte daher, es mit einer Ausnahmesituation zu tun zu haben, die im Vertrag nicht speziell vorgesehen sei (Abschnitt IV der Begründung).

49.
    Ein Vergleich zwischen dem Fünften Beihilfenkodex und den streitigen Entscheidungen ergibt somit, daß diese verschiedenen Handlungen auf dieselbe Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, gestützt sind und daß sie Ausnahmen von dem in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages aufgestellten Grundsatz des allgemeinen Verbotes der Beihilfen einführen. Ihr Anwendungsbereich ist verschieden, da sich der Kodex allgemein auf bestimmte Kategorien von Beihilfen bezieht, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, während die streitigen Entscheidungen aus außergewöhnlichen Gründen für ein Mal Beihilfen genehmigen, die grundsätzlich nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden könnten.

50.
    Unter diesem Gesichtspunkt kann der Auffassung der Klägerin, der Kodex habe verbindlichen, abschließenden und endgültigen Charakter, nicht gefolgt werden. Der Kodex stellt nämlich nur für die mit dem Vertrag zu vereinbarenden Beihilfen, die darin aufgezählt werden, einen verbindlichen rechtlichen Rahmen dar. In diesem Bereich führt er eine umfassende Regelung ein, die eine einheitliche Behandlung aller in die festgelegten Kategorien fallenden Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens gewährleisten soll. Die Kommission ist durch diese Regelung nur gebunden, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. „Kugellager“-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309, sowie Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

51.
    Dagegen kann bei Beihilfen, die nicht zu den durch den Kodex vom Verbot befreiten Kategorien gehören, eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind. Der Beihilfenkodex bezweckt nämlich nur, zugunsten bestimmter, abschließend aufgezählter Kategorien von Beihilfen allgemein unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen zu genehmigen. Die Kommission ist nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, der nur auf die im Vertrag nicht vorgesehenen Fälle abstellt (vgl. Urteil Niederlande/Hohe Behörde, a. a. O.), nicht befugt, bestimmte Kategorien von Beihilfen zu verbieten, da ein solches Verbot bereits im Vertrag selbst, nämlich in Artikel 4 Buchstabe c, vorgesehen ist. Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (siehe oben, Randnrn. 40 bis 44).

52.
    Vorliegend fallen die streitigen Entscheidungen — mit denen staatliche Beihilfen genehmigt werden, um die Umstrukturierung großer staatseigener Stahlkonzerne in bestimmten Mitgliedstaaten zu ermöglichen — nicht in den Anwendungsbereich des Beihilfenkodex. Dieser führt unter bestimmten Voraussetzungen allgemein

geltende Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen ein, jedoch ausschließlich in bezug auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Schließungsbeihilfen und regionale Beihilfen für Stahlunternehmen, die im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets bestimmter Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die fraglichen Betriebs- und Umstrukturierungsbeihilfen fallen offensichtlich in keine der vorgenannten Beihilfenkategorien. Folglich unterliegen die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Ausnahmen nicht den Bedingungen des Beihilfenkodex und haben daher gegenüber dem Kodex ergänzenden Charakter im Hinblick auf die Verfolgung der im Vertrag festgelegten Ziele (siehe unten, Randnrn. 103 bis 109).

53.
    Unter diesen Umständen können die streitigen Entscheidungen nicht als ungerechtfertigte Ausnahmen vom Fünften Beihilfenkodex angesehen werden, sondern stellen Handlungen dar, die ebenso wie dieser ihre Quelle in Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages haben.

54.
    Somit entbehrt die Rüge der Unzuständigkeit jeder Grundlage, weil die Kommission nämlich keinesfalls durch den Erlaß des Beihilfenkodex auf ihre Befugnis aus Artikel 95 des Vertrages verzichten konnte, zur Bewältigung unvorhergesehener Situationen Einzelfallentscheidungen zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Situation, die die Kommission zum Erlaß der streitigen Entscheidungen veranlaßt hat, nicht in den Anwendungsbereich des Kodex fiel, konnte sich die Kommission auf Artikel 95 des Vertrages stützen, um die fraglichen Beihilfen zu genehmigen, sofern sie die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift beachtete.

55.
    Demgemäß weisen die streitigen Entscheidungen nicht wegen Unzuständigkeit der Kommission zu ihrem Erlaß einen Rechtsmangel auf.

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56.
    British Steel ist der Auffassung, daß die streitigen Entscheidungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen. Nach gefestigter Rechtsprechung könne nämlich aufgrund normativer Maßnahmen der Kommission auch im spezifischen Bereich der Gewährung staatlicher Beihilfen ein berechtigtes Vertrauen entstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633). Im vorliegenden Fall sei dieser Grundsatz verletzt worden, weil die Klägerin erwartet habe, daß sich die Kommission an den Beihilfenkodex halte und ihn gegebenenfalls abändere bzw. ersetze, falls sie von ihm abweichen wolle.

57.
    Der Beihilfenkodex stelle nämlich eine normative Maßnahme dar, mit der ausdrücklich jede Form der Subvention mit Ausnahme derjenigen untersagt werden solle, die er als mit dem Vertrag vereinbar betrachte. Ein Stahlunternehmen habe

daher zu Recht erwarten dürfen, daß die Kommission während des Zeitraums seiner Geltung nicht von ihm abweiche. Vor diesem Hintergrund müsse jede gegen den Kodex verstoßende Maßnahme für nichtig erklärt werden, weil sie bei Fehlen eines unbestreitbaren öffentlichen Interesses zu einer unvorhersehbaren Änderung einer durch den Kodex geschaffenen Situation zu Lasten eines Wirtschaftsteilnehmers führe, der sich vernünftigerweise auf das Fortbestehen der aus diesem normativen Akt resultierenden Situation verlassen habe. Im vorliegenden Fall habe aber kein unbestreitbares öffentliches Interesse bestanden, das die Gewährung der streitigen Beihilfen gerechtfertigt hätte.

58.
    Die Genehmigung staatlicher Beihilfen durch eine Einzelfallentscheidung der Kommission — die von dieser angeführte Entscheidung 89/218/EGKS vom 23. Dezember 1988 betreffend Beihilfen der italienischen Regierung an staatseigene Stahlunternehmen (ABl. 1989, L 86, S. 76) — sei nicht geeignet gewesen, das berechtigte Vertrauen der Klägerin zu erschüttern, weil diese Entscheidung ausdrücklich erkläre, daß sie Ausnahmecharakter habe und außerdem nur einen Teil der von der italienischen Regierung geplanten Beihilfen genehmige. Außerdem sei diese Entscheidung vor dem Vierten und dem Fünften Stahlbeihilfenkodex erlassen worden, die bekräftigt hätten, daß sie abschließend seien.

59.
    Praktisch sei die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer 1988 erfolgten Privatisierung vernünftigerweise davon ausgegangen, sich auf ihre starke Wettbewerbsposition bei den Preisen stützen zu können. Sie habe ihre Investitionen in der vernünftigen Erwartung getätigt, daß ein leistungsstarker und kostengünstig arbeitender Erzeuger in der Lage sei, sich in rentabler Weise zu entwickeln, und daß seine Bemühungen nicht durch weniger leistungsstarke Erzeuger zunichte gemacht würden, denen staatliche Beihilfen zugute kämen. Auch habe sie 1991 auf die Markttendenzen in der berechtigten Erwartung reagiert, daß sie in der übrigen Gemeinschaft wirksam würden und die leistungsschwächsten Erzeuger zwängen, sich vom Markt zurückzuziehen und ihre Betriebe zu schließen, und damit sie und andere leistungsstarke Erzeuger in die Lage versetzten, ausreichende Gewinne zu erzielen und den Hoffnungen der Aktionäre auf einen angemessenen Ertrag ihrer Investitionen gerecht zu werden.

60.
    British Steel tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen, wonach ihr berechtigtes Vertrauen jedenfalls durch das Verhalten der Kommission nach dem 1. Januar 1992 beseitigt worden sei, weil in mehreren Schriftstücken von Dienststellen der Kommission sowie in den Schlußfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 die Auffassung vertreten worden sei, daß die Gewährung staatlicher Beihilfen für bestimmte öffentliche Unternehmen wegen der Schwere der Krise des europäischen Stahlsektors künftig unvermeidlich sei. Selbst wenn das Risiko bestanden habe, daß durch eine politische Entscheidung rechtswidrige Beihilfen genehmigt würden, habe man doch logischerweise erwarten dürfen, daß der Kommission bewußt bleibe, daß der Beihilfenkodex ausnahmslos befolgt werden

müsse, um Diskriminierungen zwischen den betroffenen Unternehmen zu vermeiden.

61.
    Die Streithelferin SSAB Svenskt Stål verweist auf den durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend: EWR-Abkommen) geschaffenen rechtlichen Rahmen und unterstreicht, daß der Fünfte Beihilfenkodex gemäß Artikel 5 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. März 1994 (ABl. L 160) in den Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen worden sei. Dieser Kodex habe damit bereits ein Jahr vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union für die schwedischen Unternehmen gegolten und habe daher ihr eigenes berechtigtes Vertrauen darauf, daß die Kommission keine Betriebs- oder Investitionsbeihilfen der mit den angefochtenen Entscheidungen gewährten Art genehmigen werde, noch verstärkt. Aufgrund dieser Erwartungen habe sie sich auf eine Umstrukturierung eingelassen. Mit der Genehmigung der Beihilfen außerhalb des Rahmens des Kodex habe die Kommission daher ihr berechtigtes Vertrauen enttäuscht.

62.
    Nach Auffassung der Kommission kann eine allgemeine Maßnahme wie der Fünfte Beihilfenkodex kein berechtigtes Vertrauen begründen. Die in jedem Kodex festgelegten Bedingungen seien von der wirtschaftlichen Situation der gemeinschaftlichen Stahlindustrie zum betreffenden Zeitpunkt abhängig; diese Situation habe sich verändert und sei um das Jahr 1992 besonders dramatisch geworden. Es sei vollauf berechtigt gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der Zukunft der Stahlindustrie in bestimmten Ländern entgegenzuwirken. Ein berechtigtes Vertrauen habe daher aufgrund der bloßen Geltung eines Beihilfenkodex nicht entstehen können. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, daß die Klägerin wirklich bei der Schließung bestimmter Betriebe aufgrund berechtigten Vertrauens gehandelt habe. Aber selbst wenn der Beihilfenkodex tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen geschaffen hätte, sei dieses durch das spätere Verhalten der Gemeinschaftsorgane in Frage gestellt worden. In ihrem Schriftwechsel mit British Steel habe die Kommission nämlich mehrfach darauf hingewiesen, daß der Rückgriff auf Artikel 95 auch während der Geltungsdauer des Beihilfenkodex nicht ausgeschlossen werden könne.

63.
    Der Rat bestreitet ebenfalls, daß die Klägerin auf der Grundlage des Beihilfenkodex zu Recht habe erwarten dürfen, daß die betreffenden Beihilfen nicht genehmigt würden. Der Gedanke des Vertrauensschutzes könne nicht mit einer Maßnahme in Verbindung gebracht werden, die aufgrund der Entwicklungder wirtschaftlichen Situation geändert werden könne. Außerdem widerspreche sich die Klägerin selbst, wenn sie einräume, daß der Beihilfenkodex so hätte abgeändert werden können, daß die Kommission auf der Grundlage des Kodex die streitigen Entscheidungen hätte erlassen können. Da der Beihilfenkodex auf der gleichen Rechtsgrundlage erlassen worden sei wie die betreffenden Entscheidungen, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Kommission diese Entscheidungen nicht hätte

rechtmäßig erlassen können, da die Entscheidungsverfahren doch die gleichen seien.

64.
    Für die Italienische Republik kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Erlaß einer Maßnahme nicht entgegenstehen, die auf ein Ermessen gestützt sei und im Vergleich zur bisherigen Regelung eine Neuerung bringe. Die gegenteilige Auffassung würde der Anpassung der Gemeinschaftsrechtsordnung an Veränderungen nach Maßgabe ihrer Zielsetzungen entgegenstehen. Außerdem sei der Erlaß des Beihilfenkodex nicht geeignet, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen, das die streitigen Entscheidungen hätten enttäuschen können, weil diese keineswegs in Frage stellten, was im Kodex vorgesehen und geregelt sei.

65.
    Das Königreich Spanien weist darauf hin, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit gehen könne, daß er der Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten allgemein entgegenstünde, die aufgrund der früheren Regelung entstanden seien, deren Gegenstand notwendig eine ständige Anpassung an die Veränderungen der Wirtschaftslage mit sich bringe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie sich in einer Lage befunden habe, die geeignet gewesen sei, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen zu lassen, daß die streitigen Entscheidungen wegen der Geltung eines Beihilfenkodex niemals erlassen werden könnten.

66.
    ILVA schließt sich insgesamt dem Vorbringen der Kommission und der übrigen Verfahrensbeteiligten an, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind. Die Geltung eines Beihilfenkodex könne nicht die Erwartung rechtfertigen, daß die Kommission keine Beihilfe genehmigen werde, die nicht unter diesen Kodex falle. Der Kodex sei Ausdruck des Ermessens, das der Kommission zur Verfolgung der Ziele des Vertrages eingeräumt worden sei, und spiegele die wirtschaftlichen Bedingungen wider, die zum Zeitpunkt seines Erlasses geherrscht hätten. Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie die strengen Voraussetzungen für die Entstehung eines berechtigten Vertrauens erfülle. Sie habe nicht den Nachweis erbracht, daß sie in der Erwartung, daß der Beihilfenkodex nicht abgeändert werde, eine nicht mehr abzuändernde Lage geschaffen habe. Außerdem habe die Klägerin, selbst wenn man annehme, daß der Beihilfenkodex ein berechtigtes Vertrauen begründen könne, nicht bewiesen, daß die streitigen Entscheidungen zu einer plötzlichen oder unvorhergesehenen Entwicklung ihrer Lage geführt hätten und ihr berechtigtes Vertrauen daher enttäuscht worden sei. Die Klägerin habe nämlich alle Initiativen, die die Kommission vor Erlaß der Entscheidungen ergriffen habe, sowie die Ereignisse gekannt, die ihnen vorangegangen seien.

Würdigung durch das Gericht

— Zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens von SSAB Svenskt Stål zum EWR-Abkommen

67.
    Die schwedische Gesellschaft SSAB Svenskt Stål, Streithelferin von British Steel, bezieht sich in ihrem Vorbringen auf das EWR-Abkommen. Sie verweist nämlich bezüglich der Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens auf den EGKS-Beihilfenkodex, allerdings wie er gemäß Artikel 5 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens in Anhang XV des Abkommens aufgenommen wurde. Dieses Vorbringen ist im Vorbringen der Klägerin nicht enthalten. Außerdem beruft sich die Streithelferin nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ihr gegenüber und nicht gegenüber der Klägerin.

68.
    Die Frage, ob sich ein Streithelfer zur Unterstützung der Anträge eines Klägers, der sich bei seiner Nichtigkeitsklage im Rahmen des Klagegrundes des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht auf das EWR-Abkommen berufen hat, zum einen auf Vorschriften dieses Abkommens und zum anderen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in bezug auf sein eigenes berechtigtes Vertrauen berufen kann, berührt zwingendes Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hält es daher für erforderlich, die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens von SSAB Svenskt Stål nach Maßgabe des Artikels 113 der Verfahrensordnung zu prüfen.

69.
    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes können mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muß der Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

70.
    Diese Bestimmungen sind in der Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, daß neues Vorbringen eines Streithelfers zulässig ist, wenn es den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändert (vgl. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, a. a. O., Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1962 in der Rechtssache 16/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, S. 997, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, und vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 122).

71.
    Im vorliegenden Fall stellt sich damit die Frage, ob das Vorbringen von SSAB Svenskt Stål im Lichte der Verfahrensvorschriften und der angeführten Rechtsprechung als zulässig anzusehen ist. Es ist mit anderen Worten die Frage zu stellen, ob dieses Vorbringen, auch wenn es sich innerhalb der Anträge der Klägerin hält, den „Rahmen des Rechtsstreits“ verändern will oder dessen Streitgegenstand respektiert.

72.
    Die Streithelferin betrachtet den Beihilfenkodex unter dem Blickwinkel des EWR-Abkommens, um damit ihr Vorbringen zu belegen, daß ihr eigenes berechtigtes Vertrauen beeinträchtigt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht zulässig, weil es zum einen ausschließlich eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gegenüber der Streithelferin und nicht gegenüber der Klägerin belegen soll und zum anderen in den Rahmen des EWR-Abkommens gehört und damit den von der Klägerin festgelegten Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits verändert.

73.
    Das Vorbringen von SSAB Svenskt Stål im Rahmen des zweiten Klagegrundes ist daher nicht zulässig.

— Zur Begründetheit des Klagegrundes

74.
    Die Klägerin ist der Ansicht, die streitigen Entscheidungen verletzten den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie eine Störung des gemeinsamen Stahlmarktes bewirkten, indem sie trotz des ausdrücklichen Verbotes staatlicher Beihilfen und der Geltung eines sehr strengen Beihilfenkodex verwirrende Elemente einführe, die die Produktionsstrategien der Unternehmen, die keine Beihilfen erhielten, unwirksam machen könnten.

75.
    Dieses Vorbringen beruht — wie die Kommission und die sie unterstützenden Streithelfer zutreffend bemerkt haben — auf der irrigen Ansicht, die Geltung des Beihilfenkodex habe den betreffenden Unternehmen die Gewißheit verschafft, daß unter besonderen Umständen keine Einzelfallentscheidung erlassen werde, mit der staatliche Beihilfen außerhalb der Kategorien des Kodex genehmigt würden. Wie das Gericht bereits festgestellt hat (siehe oben, Randnrn. 46 bis 52), hat der Beihilfenkodex aber nicht den gleichen Zweck wie die streitigen Entscheidungen, die erlassen wurden, um einer Ausnahmesituation zu begegnen. Dieser Kodex konnte daher keinesfalls berechtigte Erwartungen in bezug auf die Frage entstehen lassen, ob in einer unvorhergesehenen Situation, wie sie zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt hat (siehe oben, Randnr. 48), die Gewährung individueller Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages möglich sein würde.

76.
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß, „wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehört, ... die Marktbürger doch ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können“ (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).

77.
    Für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ist nämlich zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt

bestehenden Rechtslage berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 52). Außerdem hat der Gerichtshof auch den Begriff des „umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers“ verwendet, um darauf hinzuweisen, daß es in bestimmten Fällen möglich ist, den Erlaß spezifischer Maßnahmen, die offensichtlichen Krisensituationen entgegenwirken sollen, vorherzusehen, so daß eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169).

78.
    Unter diesen Umständen ist klar, daß die Klägerin in Anbetracht ihrer bedeutenden wirtschaftlichen Position und ihrer Mitwirkung im Beratenden Ausschuß der EGKS jedenfalls hätten bemerken müssen, daß sich die zwingende Notwendigkeit, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Interessen der europäischen Stahlindustrie zu ergreifen, ergeben würde und daß der Rückgriff auf Artikel 95 des Vertrages den Erlaß von Ad-hoc-Entscheidungen durch die Kommission rechtfertigen könnte, wie dies bereits wiederholt bei Geltung eines Beihilfenkodex geschehen war. Die Kommission zitiert dazu mit Recht ihre vorerwähnte Entscheidung 89/218 vom 23. Dezember 1988 und ihre Entscheidung 92/411/EGKS vom 31. Juli 1992 betreffend die Gewährung von Beihilfen an Eisen- und Stahlunternehmen durch die dänische und die niederländische Regierung (ABl. L 223, S. 28), mit denen außerhalb des zur Zeit ihres Erlasses geltenden Beihilfenkodex bestimmte staatliche Beihilfen genehmigt wurden.

79.
    Daraus folgt, daß die streitigen Entscheidungen nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages sowie gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

80.
    Zu prüfen ist hier der Reihe nach das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung des Vertrages und zum Verstoß gegen die genannten grundlegenden Prinzipien.

Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 95 Absätze 1 und 2

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

81.
    Nach Auffassung von British Steel kann eine Maßnahme auf der Grundlage der ersten beiden Absätze des Artikels 95 nur insoweit getroffen werden, als sie notwendig ist, um die im Vertrag festgelegten Ziele zu verwirklichen. Im vorliegenden Fall sei das einzige in der Begründung der streitigen Entscheidungen genannte Ziel, der italienischen und spanischen Stahlindustrie eine solide und wirtschaftlich tragbare Struktur zu geben. Die Zahlung von staatlichen Beihilfen an diese Industrien trage indessen nicht dazu bei, ihnen langfristig eine solche Struktur zu vermitteln. Die den betreffenden Unternehmen in der Vergangenheit gewährten

Beihilfen hätten dieses Ziel nicht erreicht, und es sei sehr unwahrscheinlich, daß dies in der Zukunft gelinge. Diese Beihilfen verlängerten vielmehr das Leben nicht leistungsfähiger Produktionseinheiten und erlaubten die Beibehaltung von Überkapazitäten, was zu einem Sinken der Preise und einer Abnahme der Rentabilität in der gesamten europäischen Stahlindustrie führe. British Steel verweist in diesem Zusammenhang auf die früheren Beihilfen für die italienischen Unternehmen ILVA und deren Vorgänger Finsider sowie für das spanische Unternehmen CIS: Trotz der von der Kommission genehmigten Beihilfen an ILVA (1989) und CIS (1987) sei die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen nicht wiederhergestellt worden, was die Kommission in der Begründung der streitigen Entscheidungen stillschweigend einräume.

82.
    Genauer gesagt erlaubten es die mit den streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen nicht, die Lebensfähigkeit von ILVA und CSI sicherzustellen, und dies zum einen wegen der spezifischen Konjunkturlage dieser beiden Unternehmen, die nach Presseberichten 1992 und 1993 schwerere Verluste als erwartet erlitten hätten und daher gezwungen seien, die notwendige Rationalisierung langsamer anzugehen oder neue Kredite aufzunehmen, die ihre zukünftige Lebensfähigkeit belasteten. Die Unwirksamkeit solcher Beihilfen ergebe sich zum anderen aus den allgemeinen Perspektiven der europäischen Stahlindustrie, die durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund bewirkten diese Beihilfen einzig und allein, ihre Empfänger in die Lage zu versetzen, ihre Marktanteile zu Lasten leistungsfähigerer Wettbewerber durch Verkauf ihrer Erzeugnisse zu unterden Gestehungskosten liegenden Preisen zu vergrößern.

83.
    Unter diesen Umständen stellt die Klägerin die Würdigung der Umstrukturierungspläne von ILVA und CSI in Frage, die die Kommission auf der Grundlage der Sachverständigengutachten Atkins und CSI (vgl. oben, Randnr. 13) vorgenommen habe, auf die in Abschnitt III der Begründung der angefochtenen Entscheidungen stillschweigend Bezug genommen werde, wenn dort von der Mitwirkung außenstehender Sachverständiger die Rede sei. Ihrer Auffassung nach gibt es mehrere Alternativen zur staatlichen Beihilfe, wie ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten von Professor T. A. J. Cockerill (Anlage 9 zur Klageschrift) zeige, in dem verschiedene andere Maßnahmen angeführt würden, die es ermöglichten, im Fall von ILVA und CSI die gesteckten Ziele zu erreichen. Dieses Gutachten befürworte insbesondere einen Gesamt- oder Teilverkauf der Aktiva der betreffenden Unternehmen, den Abschluß von Joint-venture-Vereinbarungen und den Verkauf einzelner Produktionseinheiten an Stahlhersteller außerhalb der Europäischen Union.

84.
    SSAB Svenskt Stål macht geltend, die streitigen Entscheidungen beeinträchtigten den Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, für den das EWR-Abkommen gelte. Die Kommission habe somit gegen das Entscheidungsverfahren nach Artikel 97 des EWR-Abkommens verstoßen, das insbesondere voraussetze, daß die betreffende Vertragspartei die anderen

Vertragsparteien über Änderungen ihrer internen Rechtsvorschriften informiere und daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststelle, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren des Abkommens nicht beeinträchtigten.

85.
    Die Kommission weist vorab darauf hin, daß das Vorbringen der Klägerin in Wahrheit einen verschleierten Versuch darstelle, eine inhaltliche Kontrolle der wirtschaftlichen Analyse zu erreichen, die zu den streitigen Entscheidungen geführt habe, was durch die in Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen Nichtigkeitsgründe nicht mehr gedeckt sei. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen gemäß Artikel 95 müsse sich auf die Frage beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der Notwendigkeit der genehmigten Beihilfen für die Verwirklichung der Ziele des Vertrages ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei.

86.
    Die streitigen Entscheidungen hätten den betreffenden Unternehmen durch Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Kapazitätsabbaus gesunde und rentable Strukturen vermitteln sollen. Es handele sich mithin um Gemeinschaftsbeihilfen in dem Sinne, daß sie den im Vertrag festgelegten Zielen dienten und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarkts vereinbar seien. Die Gemeinschaftspolitik im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie müsse auch bestimmte soziale Ziele berücksichtigen, wie sie in Artikel 3 Buchstaben c, d, e und g des Vertrages festgelegt seien. Bei der Bekämpfung der Krise habe die Kommission mit der Aufrechterhaltung der Beschäftigung daher die in Zusammenhang stehenden Erfordernisse mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht, die Eingriffe zu begrenzen und normale Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten.

87.
    Insoweit beruhe die im Gutachten Cockerill geäußerte Kritik an den streitigen Entscheidungen auf einer rein theoretischen Analyse des Stahlwirtschaftssektors sowie auf einer ungenügenden Kenntnis des Sachverhalts. Außerdem verkenne das Gutachten die Komplexität und die Mannigfaltigkeit der Ziele, die die Kommission zu berücksichtigen habe.

88.
    Der Rat schließt sich dem Vorbringen der Kommission an, wonach die Klägerin zu beweisen habe, daß bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die betreffenden Beihilfen zu gewähren, um die Ziele des Vertrages zu verwirklichen, ein Fehler unterlaufen sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht.

89.
    Die Italienische Republik schließt sich insgesamt dem Vorbringen der Kommission an. Die streitigen Entscheidungen seien angesichts der Schwierigkeiten der gesamten Stahlindustrie in der Gemeinschaft erlassen worden. Weder der Kontext ihres Erlasses noch ihr Inhalt ließen die Behauptung zu, sie seien dadurch beeinflußt worden, daß die betreffenden Unternehmen öffentliche Unternehmen gewesen seien. Außerdem überschritten die Beanstandungen der Klägerin in bezug auf die mit den angefochtenen Entscheidungen verfolgten Ziele und die gegen deren Rechtmäßigkeit gerichteten Rügen die in Artikel 33 des Vertrages festgelegten Grenzen der gerichterlichen Kontrolle.

90.
    Nach Auffassung des Königreichs Spanien hat die Kommission versucht, mehrere der wesentlichen Ziele des Vertrages miteinander in Einklang zu bringen, indem sie auf die Sanierung der betreffenden Wirtschaftszweige abgezielt habe, die einen wesentlichen Teil der gemeinsamen Stahlindustrie darstellten. Es sei allein Sache der Kommission, die Notwendigkeit des Erlasses von Maßnahmen zu beurteilen und den Inhalt dieser Maßnahmen festzulegen. Die Klägerin müsse den Nachweis führen, daß ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliege, um die Rechtmäßigkeitsvermutung zu entkräften, die für Handlungen der Gemeinschaftsorgane gelte.

91.
    ILVA tritt der Art und Weise entgegen, wie British Steel die im Gutachten Cockerill verwendeten wirtschaftlichen Kriterien verwende. Ein großer Teil der Beanstandungen der Klägerin, die sich auf den Inhalt der streitigen Entscheidung bezögen, gälten den Tatsachen, auf die die Kommission sich bei ihrer Beurteilung gestützt habe. Der Gemeinschaftsrichter dürfe aber seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der zuständigen Behörde setzen, sondern habe seine Kontrolle auf das Fehlen eines offensichtlichen Fehlers oder eines Ermessensmißbrauchs anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen verfügbaren Angaben zu beschränken. Außerdem seien aber auf jeden Fall die Behauptungen der Klägerin unzutreffend, wonach die ILVA gewährte Beihilfe nicht die verfolgten Ziele erreichen könne. Diese Beihilfe habe es ganz im Gegenteil möglich gemacht, das Verhältnis von Bruttogewinnmarge zum Umsatz des begünstigten Unternehmens über den europäischen Durchschnitt anzuheben. Die ordnungsgemäße Verwendung dieser Beihilfe an ILVA sei offiziell in einem Bericht eines unabhängigen Beraters bestätigt worden, den die Kommission bestimmt habe. Die Lebensfähigkeit von ILVA sei daher dank eines Eingreifens wiederhergestellt worden, das den gemeinsamen Stahlmarkt gegen die verheerenden Folgen der Weltkrise in diesem Sektor verteidigen solle. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, daß ILVA nach Erfüllung der Bedingungen, die die Kommission für die Genehmigung der Beihilfe gestellt habe, den Umstrukturierungsplan vollständig erfüllt habe, in dessen Rahmen 100 % des Kapitals von ILVA und Acciai Speciali Terni an private Unternehmen verkauft worden seien. Zu dem Vorbringen, daß ILVA weiterhin zu einem beliebigen Preis verkaufen könne, um die Weiterverfolgung ihrer Tätigkeiten sicherzustellen, weist die Streithelferin darauf hin, daß die von der Kommission genehmigte Beihilfe nicht Zwecken unlauteren Wettbewerbs dienen könne und Artikel 5 Absatz 2 der sie betreffenden streitigen Entscheidung die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens nach Artikel 60 des Vertrages vorsehe.

Würdigung durch das Gericht

— Zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens der SSAB Svenskt Stål zum EWR-Abkommen

92.
    Das schwedische Unternehmen SSAB Svenskt Stål, Streithelferin zur Unterstützung von British Steel, bezieht sich in ihrem Streithilfeschriftsatz auf das EWR-Abkommen. Sie führt nämlich bezüglich des Klagegrundes der Verletzung des Artikels 95 des Vertrages sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots eine neue Rüge der Verletzung des in den Artikeln 97 ff. des EWR-Abkommens geregelten Verfahrens ein, die die Klägerin nicht erhoben hat.

93.
    Die Frage, ob sich ein Streithelfer zur Unterstützung der Anträge eines Klägers, der sich bei einer Nichtigkeitsklage selbst nicht auf das EWR-Abkommen berufen hat, auf Vorschriften dieses Abkommens berufen kann, berührt zwingendes Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hält es daher für erforderlich, die Zulässigkeit des neuen Vorbringens der SSAB Svenskt Stål nach Maßgabe des Artikels 113 der Verfahrensordnung zu prüfen.

94.
    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes können mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem hat der Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

95.
    Nach diesen Verfahrensvorschriften, wie sie in der in Randnummer 70 zitierten Rechtsprechung ausgelegt werden, stellt sich die Frage, ob das Vorbringen von SSAB Svenskt Stål, auch wenn es sich innerhalb der Anträge der Klägerin hält, in Wahrheit nicht den Rahmen des Rechtsstreits verändern will, oder ob es dessen Streitgegenstand respektiert und damit als zulässig angesehen werden kann.

96.
    Im vorliegenden Fall macht die Streithelferin einen angeblichen Verstoß gegen die Artikel 97 ff. des EWR-Abkommens geltend. Nach Auffassung des Gerichts würde, wenn man die Zulässigkeit dieses Vorbringens bejahte, der Rahmen des Rechtsstreits in dem Sinne erweitert, daß ein neuer und selbständiger Klagegrund eingeführt würde: neu, weil er sich ausschließlich auf das Entscheidungsverfahren nach Artikel 97 des EWR-Abkommens bezieht und zu keinem Zeitpunkt des schriftlichen Verfahrens von der Klägerin vorgebracht worden ist, und selbständig, weil er keinen Zusammenhang mit dem Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages und die von der Klägerin angeführten grundlegenden Prinzipien aufweist. In Wahrheit möchte SSAB Svenskt Stål einen neuen Klagegrund einführen, der auf die Verletzung von im Rahmen des EWR-Abkommens anwendbaren Verfahrensvorschriften gestützt ist, während das vorliegende Verfahren sich ausschließlich auf den rechtlichen Kontext des EGKS-Vertrags bezieht.

97.
    Das Vorbringen von SSAB Svenskt Stål überschreitet somit den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits und kann daher nicht als zulässig angesehen werden.

— Zur Begründetheit des Klagegrundes

98.
    Wie bereits entschieden worden ist (siehe oben, Randnrn. 39 bis 55), ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages befugt, immer dann staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn die Wirtschaftslage im Stahlsektor den Erlaß derartiger Maßnahmen zur Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich macht.

99.
    Diese Voraussetzung ist vor allem dann erfüllt, wenn der betreffende Sektor mit außergewöhnlichen Krisensituationen konfrontiert ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf „den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht“. Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind.

100.
    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die europäische Stahlindustrie zu Beginn der neunziger Jahre unvermittelt in eine schwere Krise geriet, wozu mehrere Faktoren beitrugen, wie die internationale Wirtschaftsrezession, die Schließung traditioneller Exportwege, der steile Anstieg der Konkurrenz durch Stahlunternehmen der Entwicklungsländer und die rasche Zunahme der Gemeinschaftseinfuhren von Stahlerzeugnissen aus Mitgliedsländern der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC). Vor diesem Krisenhintergrund ist zu beurteilen, ob die fraglichen Beihilfen, wie Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages es verlangt, erforderlich waren, um bestimmte grundlegende Ziele des Vertrages zu erreichen.

101.
    Die streitigen Entscheidungen sagen in Abschnitt IV ihrer Begründung eindeutig, daß sie auf die Sanierung des Stahlsektors in dem betreffenden Mitgliedstaat abzielen. In der Entscheidung über die für CSI bestimmten Beihilfen heißt es: „Das Vorhaben, CSI mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei“. In der Entscheidung 94/259 über die Beihilfen für ILVA bringt die Kommission den gleichen Gedanken zum Ausdruck, wobei sie eine leicht abweichende Formulierung verwendet. Es heißt dort, daß „[die] Wiederherstellung tragfähiger und wirtschaftlich gesunder Strukturen der italienischen Stahlindustrie ... ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrages [ist]“.

102.
    Somit ist erstens zu prüfen, ob diese Zielsetzung an den Zielen des Vertrages ausgerichtet ist, und zweitens, ob die Genehmigung der fraglichen Beihilfen zur Erreichung dieser Ziele erforderlich war.

103.
    Was erstens die Frage angeht, ob die Sanierung der begünstigten Unternehmen auf die Erreichung der Ziele des Vertrages abzielt, so ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich, daß diese Zielsetzung komplex

war und mehrere Aspekte aufwies. Die fraglichen Beihilfen sollten die Privatisierung der begünstigten öffentlichen Unternehmen, die Stillegungbestimmter Anlagen, den Abbau der Überkapazitäten und die Aufgabe von Arbeitsplätzen in einem annehmbaren Maß erleichtern (vgl. Abschnitt II der Begründung der streitigen Entscheidungen). Wenn all dies verwirklicht wäre, sollte es den betreffenden Unternehmen eine gesunde und rentable Struktur ermöglichen.

104.
    Die streitigen Entscheidungen verfolgen somit unter einer zusammenfassenden Formel eine breite Vielfalt von Zielen, bei denen zu prüfen ist, ob sie im Kontext der Krise, von der die Stahlindustrie betroffen war (siehe oben, Randnrn. 98 bis 100), an den in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Zielen ausgerichtet sind, auf die in der Begründung dieser Entscheidungen ausdrücklich Bezug genommen wird.

105.
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 15). Insbesondere im Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79 (Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 55) hat der Gerichtshof ausgeführt: „Wenn sich ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Zielen schon bei einer gewöhnlichen Marktlage als notwendig erweist, so erst recht in einer Krisensituation, die zu außerordentlichen Maßnahmen berechtigt, durch die von den normalen Funktionsgesetzen des gemeinsamen Stahlmarktes abgewichen wird und die es offensichtlich mit sich bringen, daß bestimmte Ziele des Artikels 3, und sei es nur dasjenige des Buchstabens c, wonach auf die Bildung niedrigster Preise zu achten ist, außer acht gelassen werden.“

106.
    Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß die streitigen Entscheidungen verschiedene Ziele des Vertrages miteinander in Einklang bringen, um wichtige Interessen zu wahren.

107.
    Die in diesen Entscheidungen genannten Maßnahmen der Rationalisierung der europäischen Stahlindustrie durch Sanierung bestimmter Konzerne, der Stillegung der veralteten oder wenig wettbewerbsfähigen Anlagen, der Reduzierung der Überkapazitäten, der Privatisierung des ILVA-Konzerns, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und des Abbaus von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß tragen nämlich zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei

Fortbestand, wenn nicht Verschärfung der Krise die Gefahr bestanden hätte, daß im Wirtschaftsleben der betreffenden Mitgliedstaaten außergewöhnlich schwere und anhaltende Störungen hervorgerufen worden wären. Es ist unstreitig, daß diesem Sektor in mehreren Mitgliedstaaten wegen des Standorts der Stahlanlagen in Regionen, die durch Unterbeschäftigung gekennzeichnet sind, und des Umfangs der in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen wesentliche Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen sowie die Übernahme der Kontrolle über die betreffenden Unternehmen durch ausschließlich nach marktwirtschaftlichen Gesetzen handelnde private Gesellschaften ohne unterstützende behördliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesondere durch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer größeren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation.

108.
    Somit zielen die streitigen Entscheidungen, die derartige Schwierigkeiten durch die Sanierung der durch die betreffenden Beihilfen begünstigten Stahlunternehmen lösen wollen, unbestreitbar darauf ab, dafür zu sorgen, daß „keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt“, und zu vermeiden, „daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden“, wie es Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages verlangt. Außerdem verfolgen die Entscheidungen die in Artikel 3 verankerten Ziele u. a. in bezug auf die „[Erhaltung von] Voraussetzungen ..., die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern“ (Buchstabe d), und die Förderung der „geordnete[n] Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie [der] Verbesserung der Qualität in einer Weise ..., die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt“ (Buchstabe g). Sie zielen nämlich darauf ab, die europäische Stahlindustrie insbesondere durch die endgültige Stillegung veralteter oder wenig wettbewerbsfähiger Anlagen (z. B. Bagnoli in Italien sowie Avilés, Gijón, Biscaya und Ansiao in Spanien) und durch die unwiederbringliche Kürzung der Kapazitäten zur Produktion bestimmter Erzeugnisse (z. B. in Tarent in Italien) zu rationalisieren, um die durch Überkapazität gekennzeichnete Lage zu meistern (vgl. Artikel 2 der streitigen Entscheidungen). Sie sind demnach mit den oben erwähnten vier weiteren Einzelfallentscheidungen, mit denen staatliche Beihilfen genehmigt wurden und die am selben Tag ergangen sind, Teil eines Gesamtprogramms zur dauerhaften Umstrukturierung des Stahlsektors und zur Reduzierung der Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft (siehe oben, Randnrn. 4 bis 6). Dementsprechend besteht die Zielsetzung der fraglichen Beihilfen nicht darin, das bloße Überleben der begünstigten Unternehmen zu sichern — was mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbar wäre —, sondern mit ihnen soll deren Lebensfähigkeit wiederhergestellt werden, wobei die Auswirkung der Beihilfen auf den Wettbewerb auf ein Mindestmaß beschränkt wird und auf die Einhaltung der Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen der Privatisierung des ILVA-Konzerns, geachtet wird.

109.
    Daraus folgt, daß sich die streitigen Entscheidungen darauf beziehen, im Einklang mit den Zielen des Vertrages das gemeinsame Interesse zu schützen. Die Ansicht der Klägerinnen, die Entscheidungen zielten nicht auf die Erreichung dieser Ziele ab, ist daher zurückzuweisen.

110.
    Nach der Feststellung, daß die streitigen Entscheidungen die Ziele des Vertrages verfolgen, ist zweitens zu prüfen, ob sie zu diesem Zweck erforderlich waren. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission „keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden“ (Randnr. 30).

111.
    Insoweit ist zu bemerken, daß nach Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages sich „die Nachprüfung durch den Gerichtshof ... nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken [darf], die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt“.

112.
    Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß „die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind“ (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, a. a. O.; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).

113.
    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, bei dem es um eine komplexe wirtschaftliche und fachliche Beurteilung geht, muß sich die Nachprüfung durch das Gericht daher nach ständiger Rechtsprechung auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen sowie darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170).

114.
    Im vorliegenden Fall weist die Klägerin für ihre Ansicht, daß die CSI und ILVA gewährten Beihilfen „nicht erforderlich“ gewesen seien, darauf hin, daß nach der Erfahrung in der Vergangenheit und in Anbetracht der überschüssigen Produktionskapazitäten im Stahlsektor jeder Versuch, die Lebensfähigkeit der in Rede stehenden Unternehmen durch staatliche Beihilfen wiederherzustellen, zwangsläufig zum Scheitern verurteilt sei und schwerwiegende Auswirkungen auf den Wettbewerb habe.

115.
    Das Gericht stellt hierzu zunächst fest, daß entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Entstehungsgeschichte und die Begründung der streitigen Entscheidungen belegen, daß die gegenwärtige Krisensituation der europäischen Stahlindustrie und die geeignetsten Mittel zu ihrer Bewältigung eingehend analysiert worden sind. Die Kommission hatte einen unabhängigen Sachverständigen, Herrn Braun, mit einer Untersuchung beauftragt, die in der Aufstellung der beabsichtigten Schließungen von Unternehmen des Stahlsektors bestand; sein Bericht wurde am 29. Januar 1993 vorgelegt. Dieser von der Kommission eingereichte Bericht bestätigte die Angaben in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 1992 an den Rat und das Europäische Parlament (siehe oben, Randnr. 4). Ferner ergibt sich aus den Akten und den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 15), daß die Kommission die Umstrukturierungspläne, die die Beihilfevorhaben der betreffenden Mitgliedstaaten begleiteten, mit Unterstützung externer Sachverständiger ganz genau daraufhin untersucht hat, ob sie die Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen herzustellen vermochten (Abschnitt III der Begründung der streitigen Entscheidungen).

116.
    Außerdem macht die Klägerin keine konkreten Angaben, die vermuten ließen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfen und insbesondere der Frage, ob sie geeignet waren, die Sanierung der begünstigten Unternehmen zu erleichtern, einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

117.
    Die nur auf die Ineffektivität der früheren Beihilfen gestützte Behauptung, daß die fraglichen Beihilfen es wahrscheinlich nicht ermöglichten, die erwarteten Ergebnisse zu erreichen, stellt nichts anderes als eine rein spekulative und hypothetische Prognose dar. Der Versuch, die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse in die Zukunft zu projizieren, ohne die konkreten Bedingungen eingehend zu prüfen, die in den streitigen Entscheidungen im Hinblick auf eine Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen, die deren Lebensfähigkeit gewährleisten kann, aufgestellt worden sind, kann kein Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen den Vertrag sein.

118.
    Das Vorbringen der Klägerin zu den angeblich unvorhergesehenen Verlusten von ILVA und CSI in den Jahren 1992 und 1993 sowie zu der durch Überkapazitäten gekennzeichneten Situation der Stahlindustrie entbehrt ebenfalls jeder Grundlage. Die Klägerin berücksichtigt nämlich nicht die Vorkehrungen, die die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen getroffen hat, um die Lebensfähigkeit von ILVA und CSI zu gewährleisten, insbesondere durch Anordnung der Übernahme der Schulden dieser Unternehmen (vgl. Abschnitt II der Begründung der streitigen Entscheidungen) bei gleichzeitiger Begrenzung der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen auf die erforderlichen Mindestbeträge, damit die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß geändert werden, das insbesondere im Hinblick auf die gegenwärtigen Schwierigkeiten des Stahlmarktes mit dem gemeinsamen Interesse unvereinbar ist (vgl. Abschnitt VI der Begründung der angefochtenen Entscheidungen). Unter diesem Gesichtspunkt stellt

das Gericht fest, daß die Kommission, um den begünstigten Unternehmen nicht ungerechte Vorteile gegenüber anderen Unternehmen des Sektors zu verschaffen, in den angefochtenen Entscheidungen insbesondere dafür Sorge trägt, daß diese Unternehmen nicht von vornherein Nettozinslasten unterhalb von 3,5 % des Jahresumsatzes (3,2 % bei AST, Acciai Speciali Terni) haben, was nach den insoweit von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Kommission dem gegenwärtigen Durchschnitt bei den Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspricht. Allgemein stellen die streitigen Entscheidungen in Artikel 2 eine Reihe von Bedingungen auf, die gewährleisten sollen, daß die Finanzierungsbeihilfe auf das unbedingt Erforderliche begrenzt wird. In Anbetracht dieser Umstände entbehrt das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, daß die fraglichen Beihilfen es ihren Empfängern in der gegenwärtigen, durch Überkapazitäten gekennzeichneten Situation nur ermöglichen würden, ihre Erzeugnisse zu Preisen unter den Gestehungskosten zu verkaufen, jeder Grundlage.

119.
    Überdies ergibt sich aus den Mitteilungen der Kommission an den Rat während des Verfahrens, das zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt hat, daß dieKommission die Voraussetzungen für die Lebensfähigkeit der durch die fraglichen Beihilfen begünstigten Unternehmen eingehend untersucht hat. Für CSI (Entscheidung 94/258) hat sie bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des von der spanischen Regierung mitgeteilten Umstrukturierungsplans als operationales Kriterium herangezogen, daß „a steel untertaking cannot hope to attain lasting financial viability if it cannot achieve, under normal market conditions, an annual gross operating result of 13,5 % of turnover“ („ein Stahlunternehmen nicht erwarten kann, auf Dauer finanziell tragfähig zu werden, wenn es ihm nicht gelingt, unter normalen Marktbedingungen ein jährliches Bruttobetriebsergebnis in Höhe von 13,5 % des Umsatzes zu erzielen“) [Mitteilung SEK(92) 1916 endg. der Kommission vom 5. November 1992 an den Rat zur Umstrukturierung von CSI, Nr. 9.1, S. 11, Anlage 9 zur Klagebeantwortung]. Auf der Grundlage dieses Kriteriums stellt das von der Kommission vorgelegte Sachverständigengutachten Atkins fest, daß das Beihilfenprogramm der spanischen Regierung geeignet sei, die Lebensfähigkeit von CSI bei geschätzten Verkäufen von 3,274 Mio. t Flachs und 1,250 Mio. t Profilstahl und Quartoblechen spätestens Ende 1996 wiederherzustellen. Es war zu dem Schluß gekommen, daß „on an estimated turnover of 303 171 billions pesetas (2.2 BECU) the company should return to positive operating results in 1996, with a gross operating return of 17 %, financial charges of 5 % over sales, depreciation of 10 % and a net return of 2 %“ („das Unternehmen bei einem geschätzten Umsatz von 303 171 Milliarden Peseten [2.2 Milliarden ECU] 1996 wieder positive Betriebsergebnisse erzielen dürfte, mit einem Bruttobetriebsgewinn von 17 %, Finanzlasten von 5 % bei Verkäufen, Abschreibungen von 10 % und einem Nettogewinn von 2 %“).

120.
    Was die Situation von ILVA betrifft, so enthält Abschnitt 2 der Mitteilung SEK(93) 2089 endg. der Kommission vom 15. Dezember 1993 an den Rat und den Beratenden Ausschuß der EGKS, mit der sie um Zustimmung des Rates und um Stellungnahme des Beratenden Ausschusses nach Artikel 95 des Vertrages ersuchte,

eine Analyse der Perspektiven der Lebensfähigkeit der sich aus der Privatisierung des ILVA-Konzerns ergebenden Unternehmen (ILP und AST) (Nrn. 2.5 und 2.6), wie sie vom Rat akzeptiert wurden, und einen Hinweis auf die Tätigkeit eines unabhängigen Sachverständigen, der beauftragt war, „the hot-rolling mills which could be closed without jeopardizing the viability of either of the new companies, be it ILP or AST“ („die Warmbandstraßen, die ohne Gefährdung der Existenzfähigkeit der neuen Gesellschaften ILP und AST stillgelegt werden könnten“; a. a. O., Nr. 2.9), zu ermitteln. Aus diesem Dokument ergibt sich, daß der Sachverständige sechs Optionen mit verschiedenen Stillegungen und Reduzierungen von Kapazitäten in Erwägung gezogen hatte, von denen die italienische Regierung die zweite gewählt hat. Die Option 2 wird wie folgt beschrieben: „Eliminating one of the four reheating furnaces belonging to the N° 1 mill and one of the three furnaces belonging to the sheet mill at Taranto and closing down completely the facilities at Bagnoli“ („Stillegung eines der vier Nachwärmeöfen im Walzwerk Nr. 1 und eines weiteren der drei Nachwärmeöfen der Grobblechstraße in Taranto und vollständige Schließung des Werkes Bagnoli“; a. a. O., Nr. 2.9). Aufgrund dieser Faktoren war die Kommission der Ansicht, daß ILP und AST lebensfähig seien. Insbesondere unter Zugrundelegung des Kriteriums, daß ein Stahlunternehmen dann existenzfähig werde, „if it is able to show a return on its equity capital in the range of 1 — 1.5 % of turnover“ („wenn es eine Eigenkapitalrendite von 1 — 1,5 % des Umsatzes erzielen kann“; a. a. O., Nr. 3.3.2), hat sie darauf hingewiesen, daß die Gewinne von ILP trotz einer Zunahme der Finanzkosten 1,4 bis 1,5 % des Umsatzes erreichen würden. Was das Produktionsniveau betrifft, bei dem die Lebensfähigkeit von ILP und AST nicht mehr beeinträchtigt ist, so enthalten die Nummern 2.5 und 2.6 dieses Dokuments eine wirtschaftliche Analyse der unerläßlichen Voraussetzungen dafür, spätestens Ende 1996 zu einer zufriedenstellenden Lage zu gelangen; diese Ergebnisse wurden bei der Festlegung des Inhalts von Artikel 2 der streitigen Entscheidung verwendet.

121.
    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe, um die Lebensfähigkeit der betroffenen Unternehmen wiederherzustellen, andere Mittel wählen können, die zu geringeren Verzerrungen als die betreffenden Beihilfen geführt hätten, was zeige, daß diese Beihilfen nicht notwendig seien, so ist das Gericht der Auffassung, daß das Bestehen solcher Möglichkeiten, selbst wenn anzunehmen wäre, daß Alternativlösungen denkbar und praktisch durchführbar gewesen wären — was nicht feststeht —, für sich alleine nicht genügt, um die streitigen Entscheidungen als fehlerhaft erscheinen zu lassen, da die von der Kommission gewählte Lösung weder einen offenbaren Beurteilungsfehler noch einen Ermessensmißbrauch aufweist. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, die Zweckmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Wahl zu überprüfen, weil das Gericht sonst die Sachverhaltsbeurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen würde.

122.
    Demgemäß hat die Klägerin kein überzeugendes Argument vorgebracht, das daran zweifeln lassen könnte, daß die streitigen Entscheidungen unter Beachtung der in

Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages genannten Voraussetzungen erlassen worden sind, insbesondere was die Notwendigkeit anbelangt, die betreffenden Beihilfen zu genehmigen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen.

123.
    Die streitigen Entscheidungen sind daher nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtswidrig.

Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

124.
    Zum Diskriminierungsverbot trägt die Klägerin vor, die Kommission habe es mit der Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an öffentliche Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten einer begrenzten Zahl von Unternehmen ermöglicht, die Durchführung einer Umstrukturierung mit Hilfe öffentlicher Mittel zu versuchen, während andere Unternehmen wie sie selbst zu diesem Zweck eigene Finanzmittel hätten einsetzen müssen. Die streitigen Entscheidungen seien somit zugunsten von Unternehmen getroffen worden, die ausschließlich dem betreffenden Mitgliedstaat gehörten, und zu Lasten der Interessen privater Konkurrenzunternehmen oder von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten. Nach dem Diskriminierungsverbot dürften indessen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und nicht vergleichbare Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, wenn eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt sei. Insbesondere dürften der öffentliche und der private Sektor nicht unterschiedlich behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Kommission keine Beihilfen genehmigen, deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte, weil in einem solchen Fall die Beihilfegewährung in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871). Die streitigen Entscheidungen wiesen ein weiteres diskriminierendes Element auf: Sie seien zugunsten von Unternehmen getroffen worden, die eine radikale Umstrukturierung zum Nachteil der Unternehmen versäumt hätten, die diese bereits vorgenommen hätten.

125.
    Außerdem verstießen die streitigen Entscheidungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er vom Gerichtshof festgelegt worden sei. Die von der Kommission verwendeten Mittel entsprächen nämlich nicht der Bedeutung der verfolgten Ziele und seien zu ihrer Erreichung nicht notwendig gewesen. Außerdem sei das diskriminierende Element, das in den angefochtenen Entscheidungen enthalten sei, nicht nur ein selbständiger Nichtigkeitsgrund, sondern auch ein wichtiger Gesichtspunkt, der beweise, daß die streitigen Entscheidungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten, weil sie die Unternehmen, die sich in der gleichen Situation wie die Klägerin befänden, mit einem

Wettbewerbsnachteil belasteten, der in völligem Mißverhältnis zum erklärten Ziel der Kommission stehe, wodurch das Marktgleichgewicht gefährdet werde.

126.
    Die Kommission macht mit Unterstützung des Rates geltend, daß ihr eine angebliche Diskriminierung nicht vorgeworfen werden könne, da es Sache der betreffenden Mitgliedstaaten sei, die Gewährung staatlicher Beihilfen vorzuschlagen. Auf jeden Fall stelle es nicht notwendig eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar, wenn Beihilfen in einem besonderen Fall öffentlichen und nicht privaten Unternehmen gewährt würden. Selbst wenn die streitigen Entscheidungen Unternehmen begünstigten, die keine Umstrukturierung vorgesehen hätten, seien sie nicht diskriminierend im Sinne des Gemeinschaftsrechts, weil sie keine Verfälschung des Wettbewerbs in einer gegen das gemeinsame Interesse verstoßenden Weise bewirkten. Die Klägerin belege auch nicht, daß die streitigen Entscheidungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. Außerdem habe British Steel ihre Rechtsstellung als privates Unternehmen erst kürzlich erworben, nachdem ihr im Zeitraum 1981 bis 1985 Beihilfen gewährt worden seien, die ihr die Privatisierung und die Einrichtung einer gesunden und rentablen Struktur ermöglicht hätten. Die Behauptung der Klägerin, daß sie sich mit eigenen Finanzmitteln habe umstrukturieren müssen, lasse daher ihre eigene jüngere Vergangenheit außer acht. Der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit füge praktisch dem Vorbringen der Klägerin zur Erforderlichkeit des Erlasses der streitigen Entscheidungen nach Artikel 95 des Vertrages nichts hinzu.

127.
    Nach Auffassung der Italienischen Republik wären die streitigen Entscheidungen nur dann rechtswidrig, wenn sie von dem Zweck getragen gewesen wären, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen durch eine unterschiedliche Behandlung bei gleichen Bedingungen und Umständen zu diskriminieren. Der Kontext ihres Erlasses und ihr Inhalt ließen indessen nicht die Behauptung zu, daß sie in entscheidender Weise dadurch geprägt seien, daß die betreffenden Unternehmen öffentliche Unternehmen seien, und folglich die Entscheidungen im Fall privater Unternehmen anders ausgefallen wären.

128.
    Das Königreich Spanien räumt ebenfalls ein, daß die Kommission keine Beihilfen genehmigen dürfe, die zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors führen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die betreffenden Unternehmen, d. h. British Steel und CSI, seien nicht in einer vergleichbaren Lage, da CSI verpflichtet gewesen sei, im Gegenzug für die genehmigten Beihilfen einen Kapazitätsabbau durchzuführen, während British Steel nicht an einem neuen Umstrukturierungsvorhaben teilnehme. Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffe, beweise die Klägerin in keiner Weise ein Ungleichgewicht zwischen den von der Kommission eingesetzten Mitteln und den verfolgten Zielen. Die Genehmigung der betreffenden Beihilfen sei Teil der Gemeinschaftsstrategie, mit der der Krisensituation des Stahlsektors begegnet werden solle.

129.
    ILVA weist darauf hin, daß die Kommission die Unternehmen in der Gemeinschaft darüber unterrichtet habe, daß sie einen Umstrukturierungsplan ins Werk setzen wolle, und jedes Unternehmen aufgefordert habe, an der gemeinsamen Bemühung um Abbau der Kapazitäten teilzunehmen, um zu einer wirklichen Neuorganisation der europäischen Stahlindustrie zu gelangen. Die Kommission habe daher ILVA nicht zu Lasten ihrer Wettbewerber bevorzugt, sondern die Beihilfen im Gegenzug zur Einhaltung genau festgelegter Pflichten genehmigt. Von einer Verletzung des Diskriminierungsverbots könne folglich nicht gesprochen werden, weil unterschiedliche Situationen unterschiedlich bewertet worden seien.

Würdigung durch das Gericht

130.
    Das Gericht hält es für zweckdienlich, die Rüge des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor der Rüge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zu prüfen.

131.
    Bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trägt die Klägerin vor, die betreffenden Beihilfen stünden außer Verhältnis zu ihrer Zielsetzung. Außerdem macht sie im wesentlichen geltend, die streitigen Entscheidungen schrieben den begünstigten Unternehmen keinen ausreichenden Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die ihnen mit den Beihilfen gewährten wirtschaftlichen Vorteile und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen vor.

132.
    Gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages müssen die Entscheidungen, die die Kommission erläßt, um im Vertrag nicht vorgesehene Fälle zu meistern, die Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages beachten, wonach die Kommission ihre Aufgabe nur „durch begrenzte Eingriffe“ zu erfüllen hat. Die letztgenannte Vorschrift ist als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Roemer zum Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59, Acciaieria e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Slg. 1960, 161, 197 f.).

133.
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen kann, „die zu Wettbewerbsverzerrungen aufdem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden“ (Randnr. 30). Im gleichen Sinne hat er im Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 15/57 (Compagnie des hauts fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, Slg. 1958, 161, 187) ausgeführt, daß die Kommission „verpflichtet [ist], mit Umsicht zu handeln, erst nach sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Interessen einzugreifen und eine vorhersehbare Benachteiligung Dritter — soweit möglich — in Grenzen zu halten“.

134.
    Im übrigen verfügt die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung in diesem Bereich über einen „weiten Ermessensspielraum ..., der ... [ihrer] politischen Verantwortung ... entspricht“ (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in

der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 11). Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Entscheidung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles offensichtlich unangemessen ist oder außer Verhältnis steht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22).

135.
    Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, daß die betreffenden Beihilfen durch Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen zur Erreichung bestimmter Ziele des Vertrages beitragen und zu diesem Zweck, wie bereits festgestellt wurde (vgl. oben, Randnrn. 98 bis 123), erforderlich waren. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und entgegen der Behauptung der Klägerin sind diese Beihilfen daher nicht als im Hinblick auf die mit der Wiederherstellung dieser Lebensfähigkeit verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Ziele ungeeignet anzusehen. Damit aber die angefochtenen Entscheidungen als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen werden können, muß bei einem Markt, der durch Überkapazität gekennzeichnet ist, weiter geprüft werden, ob sie den begünstigten Unternehmen im Gegenzug für die genehmigten Beihilfen angemessene Stillegungen und Reduzierungen der Kapazität vorschreiben.

136.
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß keine „genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten“ festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33). Im Gegenteil sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, „nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Elemente hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die ... [zuvor] unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse“ (a. a. O., Randnr. 34). Daraus folgt, daß die Beurteilung der Kommission keiner Nachprüfung unterzogen werden kann, die sich nur auf wirtschaftliche Kriterien stützt. Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen.

137.
    Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß die Kommission in Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung 94/258 betreffend CSI die Notwendigkeit unterstreicht, „Gegenleistungen zu fordern, die in angemessenem Verhältnis zu der Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, damit ein hoher Beitrag zu den in diesem Sektor erforderlichen Strukturanpassungen geleistet wird“. Außerdem heißt es in Abschnitt VI der Begründung dieser Entscheidung: „[Es] ist nicht nur zu gewährleisten, daß die genehmigte Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, bis Ende 1996 seine Lebensfähigkeit wiederzuerlangen, sondern die

Beihilfe muß auch auf das unbedingt nötige Maß begrenzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch sicherzustellen, daß das Unternehmen durch die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein ungerechten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen des Sektors erhält ...“ In den Abschnitten V und VI der Begründung der Entscheidung 94/259 betreffend ILVA führt die Kommission aus, daß, „um die Auswirkungen auf den Wettbewerb möglichst gering zu halten, ... die staatseigene italienische Stahlindustrie in erheblichem Maße zu der in diesem Sektor durchzuführenden Strukturanpassung beitragen [muß], indem sie im Gegenzug für die ... Beihilfen Kapazitätskürzungen vornimmt“, und daß „die Gewährung von Betriebsbeihilfen ... auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden [muß]“. Die Begründung der beiden angefochtenen Entscheidungen enthält somit eine Rechtfertigung der Kriterien, die für die Festlegung des vorzunehmenden Kapazitätsabbaus herangezogen wurden. Bei ILVA handelt es sich um einen Kapazitätsabbau um insgesamt 1,7 Mio. Jahrestonnen in Tarent durch den Abbruch von Nachwärmeöfen sowie die vollständige Stillegung des Werkes Bagnoli. In der Entscheidung betreffend CSI wird ein Kapazitätsabbau um 2,3 Mio. t Roheisen in Avilés und Biscaya, 1,423 Mio. t Flüssigstahl in Gijón und Biscaya sowie 2,3 Mio. t warmgewalzte Rollen in Ansiao vorgeschrieben. Ferner bestimmt Artikel 1 Absatz 3 der beiden Entscheidungen, daß „die Beihilfen nicht für die Zwecke eines unlauteren Wettbewerbs verwendet werden [dürfen]“, widrigenfalls die Kommission unbeschadet möglicher Sanktionen die Aussetzung der Auszahlung der Beihilfen oder die Rückzahlung bereits gezahlter Beihilfen anordnen kann (Artikel 6 Absatz 1 der betreffenden Entscheidungen).

138.
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin kein konkretes Argument vorbringt, um darzutun daß die in den streitigen Entscheidungen vorgeschriebenen Betriebsstillegungen im Hinblick auf den Umfang der genehmigten Beihilfe und die verfolgten Ziele unzureichend wären.

139.
    Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, daß nichts die Annahme zuläßt, die Kommission hätte den durch die betreffenden Beihilfen begünstigten Unternehmen nicht im Gegenzug für den gewährten Vorteil angemessene Bedingungen vorgeschrieben, um damit entsprechend den Zielen des Vertrages einen Beitrag zur Umstrukturierung des gesamten betroffenen Sektors und zum Kapazitätsabbau zu leisten.

140.
    Demgemäß ist der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht begründet.

141.
    Was sodann den angeblichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages „Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern ... herbeiführen“, als unvereinbar mit dem gemeinsamen Stahlmarkt innerhalb der Gemeinschaft untersagt werden.

142.
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8). Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung „entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile“ verschafft (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).

143.
    Die Frage der Diskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Vertrages ist im Urteil Falck/Kommission (a. a. O.) geprüft worden. Nach der Feststellung, daß für die Gewährung der Beihilfe in erster Linie die betreffende Regierung verantwortlich ist, hat der Gerichtshof die Rolle der Kommission wie folgt beschrieben: „[Es] darf die Kommission, wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beihilfegewährung ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, Beihilfen nicht genehmigen, deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte. In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen“ (Randnr. 27).

144.
    Im vorliegenden Fall ist für die Antwort auf die Frage, ob die streitigen Entscheidungen diskriminierenden Charakter haben, zu prüfen, ob sie in einem gegen das gemeinsame Interesse verstoßenden Maße zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

145.
    Die Klägerin trägt nichts vor, was dartun könnte, daß die streitigen Entscheidungen geeignet wären, die Wettbewerbsbedingungen „in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise“ zu beeinflussen, und daher „offensichtliche“ Diskriminierungen insbesondere der privaten Unternehmen mit sich bringen würden.

146.
    Wie die italienische Regierung vorträgt, lassen außerdem der Kontext, in dem die streitigen Entscheidungen ergangen sind, und die Entscheidungen selbst nichts erkennen, was die Feststellung erlaubte, daß die Entscheidungen maßgebend dadurch beeinflußt worden wären, daß die beihilfebegünstigten Unternehmen öffentliche Unternehmen waren, und daß die Entscheidungen somit bei privaten Unternehmen anders ausgefallen wären. Im übrigen durfte die Kommission den öffentlichen Charakter der betreffenden Unternehmen nicht berücksichtigen, um

die Genehmigung der Beihilfen zu versagen, da sie sonst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen verstoßen hätte.

147.
    Darüber hinaus sind, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 131 bis 139), die Vorteile, die den beihilfebegünstigten Unternehmen gewährt wurden, im Verhältnis zu den verfolgten Zielen insbesondere aufgrund der diesen Unternehmen im Gegenzug auferlegten Verpflichtungen (Betriebsstillegung und Reduzierung von Produktionskapazitäten) angemessen. Außerdem sind die sich aus den streitigen Entscheidungen ergebenden Wettbewerbsverzerrungen auf das unbedingt Erforderliche beschränkt (siehe oben, Randnr. 118) und schon durch die Zielsetzung dieser Entscheidungen — Wiederherstellung einer gesunden und rentablen Struktur der begünstigten Unternehmen —, die für vereinbar mit dem Vertrag befunden wurde (siehe oben, Randnrn. 103 bis 108), gerechtfertigt. Schließlich bestimmt Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidungen, daß „die Beihilfen nicht für die Zwecke eines unlauteren Wettbewerbs verwendet werden [dürfen]“. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidungen kann die Kommission im Fall des Verstoßes gegen eine dieser Verpflichtungen die Aussetzung der Auszahlung oder die Rückzahlung der betreffenden Beihilfe anordnen (vgl. oben, Randnr. 137).

148.
    Dementsprechend stellt das Gericht fest, daß die Kommission im gemeinsamen Interesse gehandelt hat, als sie die verschiedenen in Frage kommenden Interessen beurteilt und auf den Schutz bedeutender Interessen geachtet hat, wobei sie nachteilige Auswirkungen für die anderen Wirtschaftsteilnehmer insoweit vermieden hat, als der Gegenstand und die Zielsetzung der streitigen Entscheidungen dies erlaubten.

149.
    Diese Analyse steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im Urteil Valsabbia u. a./Kommission (a. a. O., Randnr. 49) entschieden hat: „Zwar ist die Kommission nach Artikel 3 des Vertrages verpflichtet, im gemeinsamen Interesse zu handeln, dies bedeutet aber nicht, daß sie ausnahmslos im Interesse aller zu handeln hat; denn sie ist nicht gehalten, in Erfüllung ihrer Aufgabe nur dann zu handeln, wenn keinerlei Interessen beeinträchtigt werden. Vielmehr muß sie bei ihrem Vorgehen die verschiedenen Interessen abwägen und nachteilige Auswirkungen vermeiden, soweit es die zu erlassende Entscheidung vernünftigerweise ermöglicht. Die Kommission kann von ihrer Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen im gemeinsamen Interesse so Gebrauch machen, wie die Umstände es erfordern, selbst wenn bestimmte Einzelinteressen hierdurch beeinträchtigt werden.“

150.
    Daraus folgt, daß das Vorbringen der Klägerin, die streitigen Entscheidungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, zurückzuweisen ist.

4. Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

151.
    British Steel bringt vor, die streitigen Entscheidungen seien unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften erlassen worden. Dieser Klagegrund kann in drei Teile gegliedert werden, die sich erstens auf die unzureichende Begründung, zweitens auf das angebliche Fehlen eines kontradiktorischen Verfahrens und drittens auf einen Verstoß gegen die Zustimmungsentscheidung des Rates beziehen.

Zur angeblich unzureichenden Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

152.
    Nach Auffassung von British Steel, die insoweit durch SSAB Svenskt Stål unterstützt wird, hat die Kommission die Verpflichtung aus Artikel 15 des Vertrages zur ausreichenden Begründung ihrer Entscheidungen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung seien, auch wenn der Umfang der Begründungspflicht von der Natur des Rechtsakts und den Umständen abhänge, unter denen ererlassen sei, die Voraussetzungen des Artikels 15 nicht erfüllt, wenn sich eine streitige Entscheidung auf die Feststellung beschränke, daß der Tatbestand der betreffenden Bestimmungen erfüllt seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, Randnr. 21).

153.
    Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen sei praktisch identisch mit der der am gleichen Tag erlassenen Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Beihilfen für Stahlunternehmen. Insbesondere erläutere die Kommission weder, weshalb die betreffenden Beihilfen CSI und ILVA eine solide und wirtschaftlich lebensfähige Struktur verschaffen sollten, noch, wie damit die Ziele des Vertrages erreicht werden sollten. Schließlich gebe sie nicht an, welches die Ziele nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages seien, die sie verfolgen wolle.

154.
    Die Klägerin glaubt davon ausgehen zu dürfen, daß die Kommission vor Erlaß der streitigen Entscheidungen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, der Firma W. S. Atkins, erhalten habe. Da sich die streitigen Entscheidungen kaum auf dieses Gutachten und die hieraus zu ziehenden Schlüsse bezögen, seien sie nicht so ausreichend begründet, daß die betroffenen Parteien den Schutz ihrer Rechte sicherstellen könnten und dem Gericht eine wirksame gerichtliche Kontrolle ermöglicht würde.

155.
    Auch Det Danske Stålvalseværk hält die Begründung der streitigen Entscheidungen für unzureichend. Insbesondere bedeute der Umstand, daß die Kommission die verfolgten Ziele und die Verbindungen zwischen diesen Zielen und den fraglichen Beihilfen nicht herausgestellt habe, daß die streitigen Entscheidungen Ergebnis einer politischen Maßnahme seien.

156.
    Die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Diese erkläre erstens nicht, weshalb der Umstand, daß die Begründung einer Entscheidung mit der anderer Entscheidungen übereinstimme,

schon ausreichen sollte, sie als unzureichend anzusehen. Im vorliegenden Fall seien die sechs von der Kommission erlassenen Entscheidungen Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans für die Stahlindustrie und seien zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Kontext der Krise und der unvermeidlichen Reduzierung der Kapazitäten ergangen. Zweitens sei die Behauptung, daß die streitigen Entscheidungen nicht erklärten, wie die Ziele des Vertrages durch die Gewährung einer staatlichen Beihilfe erreicht werden könnten, ganz und gar tendenziös, da eine Beihilfe nach dem EGKS-Vertrag nur im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden könne, was ihr den Charakter einer Gemeinschaftsbeihilfe verleihe. Das Fehlen eines Hinweises auf das Gutachten der Firma W. S. Atkins ändere nichts am Gehalt der Begründung, weil in Abschnitt III der Begründung jeder Entscheidung ausdrücklich die Mitwirkung unabhängiger Sachverständiger vermerkt sei. Schließlich sei bei der Würdigung der Gründe der streitigen Entscheidungen zu berücksichtigen, daß die Kommission gegen die Klägerin keine Strafe verhängt habe und diese darüber hinaus eng in das Verfahren zum Erlaß der Entscheidungen eingebunden gewesen sei, wie dies die Niederschriften der Sitzungen des Beratenden Ausschusses der EGKS belegten.

157.
    Der Rat vertritt die Auffassung, daß die von der Kommission genehmigte Beihilfe im Falle von ILVA und CSI eindeutig Gemeinschaftscharakter habe und Teil des von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat gebilligten Umstrukturierungsprogramms für die Stahlindustrie sei. Überdies sei British Steel eng in das Verfahren eingebunden gewesen, das zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt habe, so daß sie nicht behaupten könne, sie habe nicht volle Kenntnis der Gründe, die zum Erlaß dieser Entscheidungen geführt habe.

158.
    Nach Auffassung des Königreichs Spanien ist ein Gemeinschaftsorgan nicht verpflichtet, sämtliche relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzugeben. Die Begründung einer Entscheidung müsse auch unter Berücksichtigung von deren Kontext und sämtlicher für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften gewürdigt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, Slg. 1990, I-221). Im vorliegenden Fall sei die Begründung der streitigen Entscheidungen mehr als ausreichend, weil die Kommission Punkt für Punkt jede der Bedingungen, die den Erlaß der betreffenden Maßnahmen rechtfertigten, sowie die Rechtsgrundlage und die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen anspreche.

Würdigung durch das Gericht

159.
    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrages „gibt [die Gemeinschaft] die Gründe für ihr Handeln bekannt“. In Artikel 15 Absatz 1 heißt es, daß „die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission ... mit Gründen zu versehen [sind] und ... auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen [haben]“. Aus diesen Vorschriften sowie aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages ergibt sich, daß für die Kommission immer

dann eine Begründungspflicht besteht, wenn sie allgemeine oder individuelle Entscheidungen erläßt, unabhängig von der Rechtsgrundlage, die sie dafür wählt.

160.
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es wird nicht verlangt, daß alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte in der Begründung genannt sind. Diese ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230). Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand „des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können“ (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24).

161.
    Im vorliegenden Fall sind die Rügen der Klägerin in bezug auf eine angeblich unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung zu prüfen, die zum einen die Eignung der fraglichen Beihilfen zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen, zum anderen die Übereinstimmung dieser Zweckrichtung mit den Zielen des Vertrages betreffen.

162.
    Was erstens die Frage der Lebensfähigkeit der durch die Beihilfen begünstigten Unternehmen betrifft, so geben die streitigen Entscheidungen, wenn sie insbesondere in Abschnitt II die verschiedenen Aspekte des mit den betreffenden Beihilfen unterstützten Umstrukturierungsplans aufzählen, klar die Mittel an, mit deren Hilfe diese Lebensfähigkeit nach Auffassung der Kommission wiederherzustellen ist. Die CSI betreffende Entscheidung gibt ausdrücklich an, daß dieser Plan eine Reihe industrieller, sozialer und finanzieller Umstrukturierungsmaßnahmen umfasse, die knapp beschrieben werden. Sie führt z. B. die wichtigsten Maßnahmen an, mit denen die finanziellen Strukturen des Unternehmens wieder ins Gleichgewicht gebracht werden sollen, die Schließung der am wenigsten wettbewerbsfähigen Anlagen und einen Personalabbau um 42 %. Was ILVA betrifft, ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung der Entscheidung zu den für sie bestimmten Beihilfen, daß die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit dieses Unternehmens durch die Privatisierung des Konzerns, die das Hauptziel der betreffenden Beihilfen ist, und mit Hilfe eines neuen Umstrukturierungsprogramms, insbesondere durch Spaltung ihres Kerngeschäfts in zwei neue Gesellschaften nach einem in der Entscheidung dargestellten Plan, erfolgen soll.

163.
    Die Kommission legt ferner in den streitigen Entscheidungen (Abschnitt III der Begründung) dar, daß sie sich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der jeweiligen Umstrukturierungspläne auf die Kriterien gestützt habe, die sie bei der vorangehenden Umstrukturierung der Stahlindustrie der Gemeinschaft zugrunde gelegt habe. Diese Kriterien konnten daher den Wirtschaftsteilnehmern und damit auch der Klägerin nicht verborgen bleiben, die im übrigen nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin ILVA selbst staatliche Beihilfen zur Erleichterung ihrer Privatisierung erhalten hatte. Demgemäß waren in den streitigen Entscheidungen durch Angabe der Hauptaspekte der genannten Umstrukturierungspläne in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gründe dargelegt, aus denen die betreffenden Beihilfen es nach Auffassung der Kommission ermöglichen würden, CSI und ILVA mit einer gesunden und lebensfähigen Struktur zu versehen.

164.
    Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe es versäumt, in den streitigen Entscheidungen die Kriterien anzuführen, die von den unabhängigen Sachverständigen herangezogen worden seien, die bei der Würdigung der Perspektiven der Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen mitgewirkt hätten. Insoweit genügt der Hinweis, daß die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die zahlreichen und komplexen Tatsachen einzeln aufzuführen, die zu der Entscheidung geführt haben, wenn sie nur die Gesamtsituation, die zu ihrem Erlaß geführt haben, und die von ihr verfolgten allgemeinen Ziele angibt. Im vorliegenden Fall sind aber die streitigen Entscheidungen bezüglich der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, ausreichend begründet worden.

165.
    Überdies wird die Begründung der streitigen Entscheidung in bezug auf die Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen in sehr weitem Umfang durch den Akteninhalt ergänzt und weiterentwickelt. Bezüglich der Situation von CSI hat die Kommission den vollständigen Text ihrer Mitteilung vom 5. November 1992 an den Rat (SEK[92] 1916 endg.) betreffend die Umstrukturierung von CSI im Anschluß an die Mitteilung eines Umstrukturierungsplans für dieses Unternehmen durch die spanische Regierung vorgelegt. Dieses Schriftstück enthält eine eingehende Untersuchung der Voraussetzungen für die Lebensfähigkeit der neuen, aus der Übernahme der Unternehmen AHV (Altos Hornos de Vizcaya) und Ensidesa (vgl. oben, Randnr. 119) durch CSI entstehenden Gesellschaft. Überdies hat die Kommission in ihrer ergänzenden Antwort vom 30. Juni 1995 auf die Fragen des Gerichts eine um die vertraulichen Angaben bereinigte Fassung des Gutachtens Atkins über CSI eingereicht. Diese Fassung veranschaulicht sehr eingehend die Arbeitsmethode des Sachverständigen und die in Erwägung gezogenen Möglichkeiten, um eine verläßliche Perspektive der Wiedergewinnung der Lebensfähigkeit von CSI zu erhalten.

166.
    Was die Lage von ILVA betrifft (Entscheidung 94/259), hat die Kommission ebenfalls den vollständigen Text ihrer Mitteilung vom 15. Dezember 1993 an den

Rat (SEK[93] 2089 endg.) vorgelegt, in der sie um Zustimmung des Rates nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ersucht hatte. Diese Mitteilung, die zum Teil den Inhalt einer vorangegangenen Mitteilung vom 10. November 1993 (SEK[93] 1745 endg.) aufgreift, enthält eine eingehende Untersuchung der Voraussetzungen für die Lebensfähigkeit der aus der Privatisierung von ILVA hervorgehenden Unternehmen (ILP und AST; Nrn. 2.5 und 2.6), wie sie vom Rat gebilligt wurden (vgl. oben, Randnr. 120).

167.
    Was zweitens die Gründe angeht, aus denen die Kommission der Ansicht war, daß die Zweckrichtung der betreffenden Beihilfen, d. h. die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen, den Zielen des Vertrages entsprach, so werden diese Gründe nicht nur in Abschnitt IV der Begründung der Entscheidungen angeführt, sondern in der gesamten Begründung weiterentwickelt. Im einzelnen ergibt sich aus Abschnitt IV, daß nach Auffassung der Kommission die Sanierung der betreffenden Unternehmen wegen der seit Mitte des Jahres 1990 im Stahlsektor mehrerer Mitgliedstaaten aufgetretenen erheblichen Schwierigkeiten als mit den in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages bezeichneten Zielen vereinbar anzusehen war. In den Abschnitten V und VI der Begründung stellt die Kommission klar, daß die streitigen Entscheidungen insbesondere zu einer Strukturanpassung des Sektors durch Kapazitätskürzungen beitragen sollen. Sie weist zudem darauf hin, daß eines der Ziele, die mit den verschiedenen von ihr gestellten Bedingungen verfolgt würden, darin bestehe, die Auswirkungen der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb möglichst gering zu halten. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, daß die Begründung der streitigen Entscheidungen ausreichend war, um es der Klägerin zu ermöglichen, die Ziele des Vertrages, die diese Entscheidungen verfolgen, zu erkennen, und um zu beurteilen, ob die Sanierung von CSI und ILVA mit diesen Zielen in Einklang stand.

168.
    Die soeben geprüften Rügen sind überdies um so weniger begründet, als die Klägerin unstreitig am Verfahren zum Erlaß der Entscheidungen eng beteiligt war, was dazu beiträgt, die Erforderlichkeit einer sehr detaillierten Begründung bezüglich der für die streitigen Entscheidungen maßgebenden tatsächlichen Gesichtspunkte zu verringern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27).

169.
    Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die streitigen Entscheidungen nicht wegen unzureichender Begründung rechtswidrig sind.

Zum angeblichen Fehlen eines kontradiktorischen Verfahrens

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

170.
    British Steel, unterstützt durch SSAB Svenskt Stål, macht geltend, die Kommission habe, indem sie das kontradiktorische Verfahren nach Artikel 6 des Beihilfenkodex nicht eingeleitet habe, eine wesentliche Formvorschrift des Gemeinschaftsrechts

nicht beachtet. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 6 des Beihilfenkodex seien im wesentlichen dieselben wie die des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag, wie sie in ständiger Rechtsprechung durch den Gerichtshof ausgelegt würden (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471). Die Struktur dieser beiden Verfahrensregelungen sei so sehr dieselbe, daß, selbst wenn Artikel 6 nicht ausdrücklich eine Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens festlege, wenn sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens hege, eine solche Pflicht eindeutig abgeleitet werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe in einem geeigneten Verfahren erfolgen, dessen Durchführung Sache der Kommission sei (vgl. insoweit Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877). Es wäre überraschend, wenn die Verfahrensgarantien des EGKS-Vertrags, der doch eine wesentlich strengere Regelung staatlicher Beihilfen enthalte, geringer wären als die des EG-Vertrags.

171.
    Zurückzuweisen sei das Vorbringen der Kommission, wonach das Verfahren nach Artikel 95 des Vertrages mehr Garantien biete als Artikel 6 des Beihilfenkodex. Artikel 95 sehe nämlich kein formelles Verfahren der Anhörung aller betroffenen Kreise vor, was der Bedeutung widerspreche, die der Gerichtshof einem formellen Verfahren dafür beimesse, daß alle Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung ihres Standpunktes erhielten. Überdies sehe Artikel 95 keine besondere Regelung der Fristen vor, die natürlich je nach Dringlichkeit und Bedeutung der von der Kommission zu treffenden Entscheidung unterschiedlich ausfallen könnten.

172.
    Die Kommission macht mit Unterstützung des Rates und der Italienischen Republik geltend, daß die Verpflichtung zur Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens, wie sie Artikel 6 Absatz 4 des Beihilfenkodex vorsehe, in Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages nicht vorgesehen sei. Der Rückgriff auf Artikel 6 des Beihilfenkodex sei im vorliegenden Fall schlicht unangemessen; die Kommission könne dieses Verfahren einleiten, um festzustellen, ob die geplanten Zahlungen tatsächlich eine Beihilfe darstellten. Im vorliegenden Fall sei aber von Anfang an klar gewesen, daß die vorgeschlagenen Umstrukturierungspläne mit dem Vertrag unvereinbare Beihilfen seien. Jedenfalls biete Artikel 95 der Klägerin umfangreichere Verfahrensrechte als die, die aus Artikel 6 abzuleiten seien. Die Klägerin habe nämlich über eine längere Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme verfügt und diese sowohl unmittelbar als auch über den Beratenden Ausschuß der EGKS abgeben können. Artikel 6 verpflichte die Kommission lediglich, die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einzuholen, bevor sie über die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen staatlichen Beihilfen mit dem Vertrag entscheide; demgegenüber sei der Erlaß der betreffenden Entscheidungen nach Artikel 95 von der einstimmigen Billigung durch den Rat abhängig, was einen viel weitergehenden Schutz biete. Im übrigen sei das Nebeneinander eines Verfahrens zur Genehmigung der Beihilfen, das den betreffenden Parteien eine formelle Rolle zuweise, und eines anderen Verfahrens, bei dem dies nicht der Fall sei, nicht so fremdartig, wie dies

die Klägerin darstelle. Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag sehe nämlich ein Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Parteien vor, während in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung einer Beihilfe einstimmig von Artikel 92 abweichen könnten, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten. Das letztgenannte Verfahren schließe eine formelle Beteiligung der Betroffenen ausdrücklich aus.

173.
    Nach Meinung des Königreichs Spanien ist das streitige Verfahren nach Artikel 6 des Beihilfenkodex im vorliegenden Fall unanwendbar, weil diese Vorschrift den Fall von Beihilfen regele, die unter den Beihilfenkodex fielen. Die streitigen Entscheidungen seien aber nicht auf den Beihilfenkodex, sondern auf Artikel 95 des Vertrages gestützt, der kein kontradiktorisches Verfahren vorsehe.

Würdigung durch das Gericht

174.
    Die streitigen Entscheidungen wurden auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages erlassen. Diese Vorschrift sieht die Zustimmung des Rates und die obligatorische Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS vor. Sie begründet keinen Anspruch der Adressaten der Entscheidungen und der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Beihilfenkodex führt dagegen einen solchen Anspruch wie folgt ein: „Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung.“ Diese Vorschrift war in allen dem geltenden Kodex vorausgegangenen Beihilfenkodizes von dem ersten an (vgl. Entscheidung Nr. 257/80/EGKS der Kommission vom 1. Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, ABl. L 29, S. 5) enthalten.

175.
    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da sie auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung in Artikel 95 des Vertrages ihnen gegenüber ein kontradiktorisches Verfahren nach dem Vorbild von Artikel 6 des Fünften Beihilfenkodex hätte einleiten müssen. Sie zieht außerdem eine Parallele zwischen Artikel 95 EGKS-Vertrag und Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, um daraus einen allgemeinen Grundsatz herzuleiten, der die Kommission verpflichte, die Betroffenen systematisch immer dann am Verfahren zu beteiligen, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Vertrag zu beurteilen habe.

176.
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz gibt, der den Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Beschlußfassungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen verleiht, denn die Klägerin hatte im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß der streitigen Entscheidung gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages, der die Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS vorsieht, jedenfalls Gelegenheit, ihren Standpunkt in diesem

Ausschuß zu Gehör zu bringen. Gemäß Artikel 18 des Vertrages besteht der Beratende Ausschuß der EGKS nämlich aus Mitgliedern, die die Erzeuger, die Arbeitnehmer, die Verbraucher und die Händler vertreten. Unstreitig war British Steel als Erzeuger in diesem Ausschuß vertreten, weil das Mitglied des Ausschusses Evans seinerzeit Direktor für internationale Angelegenheiten von British Steel war, wie diese in ihrem Schreiben vom 4. März 1997 in Beantwortung einer Frage der Präsidenten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. In der 310. Sitzung dieses Ausschusses am 12. November 1993 wurde die Frage der Beihilfen an ILVA und CSI eingehend erörtert (vgl. die Auszüge aus der Sitzungsniederschrift in Anhang 3 der Stellungnahme der Kommission); der Vertreter der Klägerin war anwesend und gab seine Stellungnahme zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ab. Die überarbeitete Mitteilung betreffend ILVA wurde unter den gleichen Umständen in der Sitzung des Ausschusses vom 16. und 17. Dezember 1993 erörtert.

177.
    Was die Entscheidung 94/259 betreffend ILVA angeht, so wird in Abschnitt VIII zweiter Absatz der Begründung ausdrücklich erwähnt, daß gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Beihilfenkodex ein Verfahren eingeleitet worden war, bevor Italien der Kommission das neue Programm zur Umstrukturierung und Privatisierung des ILVA-Konzerns gemeldet hatte (Abschnitt II der Begründung dieser Entscheidung). Insoweit behauptet die Kommission unwidersprochen, daß die Klägerin angehört wurde und Gelegenheit hatte, ihre Meinung zu äußern. Was die Entscheidung 94/258 betreffend CSI anbelangt, so zählt Anhang 4 der Klageschrift 15 Sitzungen oder Briefwechsel zwischen September 1992 und März 1994 zum Programm der Genehmigung von Beihilfen an bestimmte Unternehmen, darunter CSI, auf; Anhang 6 der Klagebeantwortung enthält den Schriftverkehr zwischen British Steel und der Kommission über Beihilfen an CSI.

178.
    Überdies ist Eurofer eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, in der die europäischen Stahlunternehmen zusammengeschlossen sind und der British Steel angehört. Wie die Kommission behauptet, ohne in diesem Punkt Widerspruch seitens der Klägerin zu erfahren, hat Eurofer ihre Stellungnahme zu den beabsichtigten Maßnahmen im Namen aller ihrer Mitglieder übermittelt. Als Beispiel kann auf ein Memorandum vom 9. Oktober 1992 verwiesen werden (Anhang 7 der Klagebeantwortung).

179.
    Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin praktisch Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß der streitigen Entscheidungen zu äußern, so daß diese keinesfalls wegen Fehlens eines kontradiktorischen Verfahrens rechtswidrig sein können.

Zur behaupteten Abweichung von der Zustimmung des Rates

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

180.
    British Steel weist darauf hin, daß nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages eine Entscheidung von der Kommission nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates

getroffen werden könne. Wesentlich sei insoweit, daß der Wortlaut der von der Kommission erlassenen Entscheidung seinem Inhalt nach mit dem identisch sei, der die Zustimmung des Rates gefunden habe. Die Kommission könne keinesfalls nach Artikel 95 des Vertrages eine Entscheidung in einer anderen als der vom Rat gebilligten Fassung erlassen.

181.
    In der Entscheidung 94/259 sei gegen diesen Grundsatz verstoßen worden. Die Kommission habe nämlich den Rat um Zustimmung zu einem Vorschlag ersucht, mit dem Beihilfen für ILVA unter der ausdrücklichen Bedingung genehmigt werden sollten, daß die Reduzierung der Kapazität um 1,2 Mio. Jahrestonnen im Werk Tarent spätestens am 30. Juni 1994 unumkehrbar vollzogen sein müsse, und der Rat habe den Vorschlägen mit dieser ausdrücklichen Bedingung zugestimmt. Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung enthalte jedoch keine Bedingung, daß die Reduzierung vor diesem Zeitpunkt vollzogen sein müsse. Der Zeitplan sei nur in der Begründung der Entscheidung aufgeführt und habe daher keinen zwingenden Charakter. Die Entscheidung der Kommission weiche somit in einem wichtigen Punkt von dem Wortlaut ab, den der Rat einstimmig gebilligt habe.

182.
    Die Auffassung der Kommission, wonach der Rat lediglich dem wesentlichen Inhalt des Vorschlags der Kommission zuzustimmen habe, bringe die Gefahr einer Störung des institutionellen Gleichgewichts mit sich, weil die Kommission die Beschlüsse des Rates frei auslegen könnte. Artikel 95 verlange die Zustimmung des Rates zum Wortlaut der Entscheidung und nicht zum wesentlichen Inhalt des Vorschlags.

183.
    Die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik, räumt ein, daß die Frist bis zum 30. Juni 1994 für die Stillegung der Anlagen in Tarent nicht im verfügenden Teil, sondern nur in der Begründung der Entscheidung genannt sei. Die betreffenden Entscheidungen seien in ihrer endgültigen Form von der Kommission nach Zustimmung durch den Rat auf der Grundlage ihrer Mitteilung an den Rat erlassen worden, in der ihr Entscheidungsvorschlag im wesentlichen beschrieben worden sei, ohne sich an die genaue Form zu halten, die diese Entscheidung später aufweisen sollte. Folglich habe es keine Abänderung eines Ratsbeschlusses durch die Kommission gegeben. Überdies gingen die Begründungen der streitigen Entscheidungen über bloße Begründungserwägungen hinaus, da sie die Mittel bezeichneten, mit denen die Umstrukturierung bewerkstelligt werde, und bildeten zusammen mit dem verfügenden Teil ein Ganzes, das auf die durchzuführenden Programme verweise. Der Termin des 30. Juni 1994, der in der Begründung der streitigen Entscheidung genannt sei, stelle daher eine Bedingung dar, die in der Entscheidung selbst entsprechend den Anforderungen des Rates enthalten sei.

184.
    Der Rat steht auf dem Standpunkt, daß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ihn nicht dazu verpflichte, dem formellen Rechtsakt zuzustimmen, den die Kommission erlassen wolle. Im vorliegenden Fall habe er einstimmig eine Zustimmung in den

Grenzen und mit den Bedingungen, wie sie in den Mitteilungen der Kommission zu den verschiedenen Beihilfefällen aufgeführt worden seien, beschlossen und auch die erforderlichen Abänderungen des verfügenden Teils der Entscheidungen infolge der Erörterungen innerhalb des Rates berücksichtigt. Die von der Kommission erlassenen Entscheidungen stimmten mit dem überein, was er selbst beschlossen habe.

Würdigung durch das Gericht

185.
    Die Rüge von British Steel zielt allein auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung 94/259 betreffend ILVA ab. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Entscheidung sei unter Abweichung von der nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages zwingend vorgeschriebenen Zustimmung des Rates erlassen worden, denn der Termin des 30. Juni 1994, bis zu dem ILVA ihre Verpflichtung zum Abbau der Produktionskapazitäten im Werk Tarent habe erfüllen müssen, stehe in der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 1993 (Nr. 24), auf der dieZustimmung des Rates vom 22. Dezember 1993 beruhe, tauche aber nicht im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung, sondern nur in deren Begründung (Abschnitt II achter Absatz) auf.

186.
    Es ist unstreitig, daß das Datum des 30. Juni 1994 im Programm zur Umstrukturierung und Privatisierung des ILVA-Konzerns stand, das vom Istituto nazionale per la ricostruzione industriale (IRI) im September 1993 genehmigt und von der italienischen Regierung mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 der Kommission übermittelt worden war (vgl. Abschnitt II der Begründung der Entscheidung). Es ist ebenfalls unstreitig, daß dieses Datum unter Nummer 24 der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 1993 an den Rat, auf die sich die Zustimmung des Rates stützte, stand und daß es nicht im verfügenden Teil der Entscheidung 94/259, sondern nur in deren Begründung (Abschnitt II) auftaucht.

187.
    Artikel 95 sieht zwar vor, daß die Entscheidung der Kommission „mit einstimmiger Zustimmung des Rates“ ergeht, doch bestimmt er nicht die Modalitäten, nach denen die Kommission um die Zustimmung ersuchen muß. Insbesondere regelt er nicht eindeutig, ob die Kommission dem Rat einen Entscheidungsentwurf vorzulegen hat. Die Entscheidungspraxis der Kommission besteht seit den sechziger Jahren darin, daß sie den Rat mit einer Mitteilung befaßt, in der die grundlegenden Elemente des nationalen Beihilfenprogramms und die großen Linien der geplanten Maßnahme wiedergegeben sind. Das Verfahren, das für den Erlaß der Entscheidung in bezug auf ILVA angewendet wurde, entspricht dieser Vorgehensweise.

188.
    Die Klägerin beanstandet nicht die Praxis, die darin besteht, dem Rat anstatt eines Entscheidungsentwurfs eine Mitteilung vorzulegen. Sie macht nur geltend, daß ein wichtiger Punkt der dem Rat vorgelegten Mitteilung nicht in den verfügenden Teil der streitigen Entscheidung aufgenommen worden sei.

189.
    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).

190.
    Der Rat trägt aber selbst vor, daß „Artikel 95 Absatz 1 den Rat nicht dazu verpflichtet, dem formellen Rechtsakt zuzustimmen“, den die Kommission erlassen wolle, und daß „die von der Kommission erlassenen Entscheidungen mit dem überein[stimmten], was er selbst beschlossen hatte“.

191.
    Das Gericht schließt daraus, daß sich die Zustimmung des Rates auf den wesentlichen Inhalt des Entwurfs der von der Kommission geplanten Maßnahme bezog und der Kommission hinsichtlich der genauen Form, die die endgültige Entscheidung aufweisen sollte, einen bestimmten Gestaltungsspielraum beließ. Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung (Artikel 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 6) wird auf die absolute Notwendigkeit hingewiesen, das Umstrukturierungsprogramm einzuhalten, das in Abschnitt II der Begründung der Entscheidung, in dem das Datum des 30. Juni 1994 ausdrücklich erwähnt wird, beschrieben ist. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, daß die streitige Entscheidung in einem wesentlichen Punkt von dem abweicht, dem der Rat zugestimmt hatte.

192.
    Daraus folgt, daß die streitige Entscheidung nicht wegen Abweichung von der Zustimmung des Rates rechtswidrig ist.

193.
    Nach alledem ist die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Kosten

194.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klägerin British Steel mit ihrem auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen gerichteten Vorbringen unterlegen ist. Da die Kommission und ILVA, die sie als Streithelferin unterstützt hat, einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind British Steel deren Kosten aufzuerlegen.

195.
    Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben der Rat, das Königreich Spanien und die Italienische Republik als Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

196.
    Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die Organe und die EFTA-Überwachungsbehörde seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall ist es angebracht, daß SSAB Svenskt Stål und Det Danske Stålvalseværk, die die Klägerin als Streithelferinnen unterstützt haben, ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten der Beklagten und der Streithelferin ILVA Laminati Piani SpA verurteilt.

3.    Der Rat, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, SSAB Svenskt Stål AB und Det Danske Stålvalseværk A/S tragen ihre eigenen Kosten.

Saggio
Kalogeropoulos
Tiili

        Potocki                    Moura Ramos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Oktober 1997.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. Saggio


1: Verfahrenssprache: Englisch.