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Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 - Cisco Systems und Messagenet/Kommission

(Rechtssache T-79/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cisco Systems, Inc. (San José, Vereinigte Staaten von Amerika), Messagenet SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ortiz Blanco, J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo, und K. Jörgens)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2011) 7279 final der Kommission vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 341 vom 22.11.2011, S. 2), keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss der Microsoft Corporation und der Skype Sarl zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Sache COMP/M.6281) wegen Verstoßes gegen die Art. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("EG-Fusionskontrollverordnung"), hilfsweise gegen Art. 296 AEUV, für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegrundgründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie entschieden habe, dass der Zusammenschluss keine Bedenken hinsichtlich des horizontalen Wettbewerbs im Bereich der Märkte für vereinheitlichte Verbraucherkommunikation begegne. In diesem Zusammenhang heben die Klägerinnen hervor, dass der Zusammenschluss zu gemeinsamen Marktanteilen von mehr als 80 % in Bezug auf den so eng wie möglich gefassten in der Entscheidung geprüften Markt führe (Videotelefoniedienste für Verbraucher mit Windows-PC). Sowohl die Kombination ausgeprägter Netzwerkeffekte, die dem größten installierten Nutzerstamm zugute kämen, als auch die umfassende Kontrolle des Windows-Betriebssystems und anderer, benachbarter Anwendungen durch das fusionierende Unternehmen würden die beherrschende Stellung verstärken und jeglichen Anreiz, den das fusionierte Unternehmen im Hinblick auf eine Interoperabilität mit konkurrierenden Produkten bieten könnte, zunichte machen.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe auch insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie entschieden habe, dass der Zusammenschluss zweifellos keine wettbewerbswidrigen Konglomerateffekte auf Unternehmensmärkten für vereinheitlichte Kommunikation verursache. In diesem Zusammenhang heben die Klägerinnen hervor, dass Unternehmenskunden angesichts der zunehmenden Popularität von Dienstleistungen der vereinheitlichten Verbraucherkommunikation mit Verbrauchern in Verbindung zu treten wünschten, die die Tools der vereinheitlichten Verbraucherkommunikation nutzten. Durch Erweiterung seines etablierten Kundenstamms von Verbrauchern, die diese Kommunikationsart nutzten, werde das fusionierende Unternehmen sowohl verstärkt in der Lage als auch versucht sein, Interoperabilität mit Konkurrenzpodukten der Unternehmenskommunikation zu verweigern. Die Ausschlusseffekte würden durch die vorher vorhandene führende/beherrschende Stellung verstärkt, die diese Unternehmen schon auf benachbarten Märkten, wie für Betriebssysteme und Anwendungssoftwareprodukte für Unternehmen − z B. Office und Outlook −, innehätten. Die angefochtene Entscheidung sei insbesondere unvereinbar mit der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bedeutung von Netzwerkeffekten auf IT-Märkte und zur Notwendigkeit, Interoperabilität mit Blick auf den Schutz der tatsächlichen Wahlfreiheit der Verbraucher dort zu gewährleisten, wo solche Netzwerkeffekte vorhanden seien.

Dritter, hilfsweise angeführter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen ihre Pflicht verstoßen, für eine Rechtfertigung der Genehmigung des Zusammenschlusses in der ersten Phase ausreichende Gründe anzuführen, ohne zu berücksichtigen, dass Verpflichtungen der Beteiligten erforderlich gewesen seien.

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1 - ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.