Language of document :

Klage, eingereicht am 20. Februar 2012 - Chico's Brands Investments/HABM - Artsana SpA (CHICO'S)

(Rechtssache T−83/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chico's Brands Investments, Inc. (Fort Myers, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: T. Holman, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Artsana SpA (Grandate, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Oktober 2011 in der Sache R 2084/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CHICO'S" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1585579

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Eintragung Nr. 420865 der Bildmarke "chicco" für u. a. Waren der Klasse 25; Italienische Eintragung Nr. 846672/380042 der Bildmarke "chicco" für u. a. Waren der Klasse 25; Internationale Registrierung Nr. 763084 der Bildmarke "chicco" für u. a. Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung insgesamt zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die von dem Widersprechenden vorgelegten Beweise eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke in Italien nachwiesen. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe

____________